Rz. 2

Die Dauer des gesetzlichen Mindesturlaubs von 24 Werktagen bemisst sich nach der Verteilung der Arbeitszeit auf die Woche. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind (hierzu unten Rz. 3), damit regelmäßig die Tage Montag bis Sonnabend. Arbeitet der Arbeitnehmer an weniger als an 6 Tagen in der Woche, werden die im Gesetz genannten Werktage zu den vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitstagen rechnerisch zueinander in Beziehung gesetzt, bei einer Verteilung auf 5 Tage ergibt sich ein gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen (24 : 6 x 5 =20). Im Ergebnis verfügt damit jeder Arbeitnehmer über einen gleich langen Urlaub von 4 Wochen.[1] Richtigerweise hat der Arbeitnehmer so ebenfalls einen Anspruch auf eine zusammenhängende arbeitsfreie Zeit von 4 Wochen. Diese bereits seit 1.1.1995 geltende Regelung entspricht damit der Vorgabe aus Art. 7 der EG-Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88 vom 18.11.2003.[2] Diese schreibt einen bezahlten Mindesturlaub von 4 Wochen vor.

Der Mindesturlaub für Jugendliche, der nach § 19 JArbSchG je nach Alter zwischen 25 und 30 Werktagen beträgt, bleibt unberührt.[3] Gleiches gilt für den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 208 SGB IX[4] sowie die Urlaubsregelung in § 57 des Seearbeitsgesetzes.[5]

[1] So wörtlich BAG, Urteil v. 8.5.2011, 9 AZR 240/00, zu §§ 2c der Gründe, NZA 2001, 1254.
[2] ABl. Nr. L 299/9.
[4] S. hierzu Rambach, § 208 SGB IX, Rz. 7 ff.
[5] Verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation v. 20.4.2013 (BGBl. I. S. 868); es hat ab 1.8.2013 das Seemannsgesetz abgelöst.

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