Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs. Festlegung der zuschlagspflichtigen Nachtarbeitszeit
Leitsatz (amtlich)
- Eine tarifliche Regelung, die einen Zuschlag für Nachtarbeit vorsieht, wobei die Festlegung der zuschlagspflichtigen Zeitspanne innerhalb eines vorgegebenen zeitlichen Rahmens zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu vereinbaren ist, schließt ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG nicht aus.
- Dem Betriebsrat steht bei der Regelung der Frage, welche Zeit als Nachtarbeitszeit zuschlagspflichtig sein soll, ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu.
Normenkette
BetrVG § 87 Abs. 1 Eingangssatz, Abs. 1 Nr. 10, § 76; MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West) in der ab 10. März 1989 geltenden Fassung § 3; MTV für Angestellte der Druckindustrie in Hamburg und Schleswig-Holstein § 4; MTV für Angestellte des Zeitschriftenverlagsgewerbes in Hamburg und Schleswig-Holstein § 4; MTV für Angestellte des Zeitungsverlagsgewerbes in Hamburg § 5
Verfahrensgang
LAG Hamburg (Beschluss vom 14.12.1992; Aktenzeichen 1 TaBV 1/92) |
ArbG Hamburg (Beschluss vom 18.12.1991; Aktenzeichen 7 BV 11/91) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 14. Dezember 1992 – 1 TaBV 1/92 – wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs. Der antragstellende Arbeitgeber ist ein Druck- und Verlagshaus, Beteiligter ist der beim Arbeitgeber in der Betriebsstätte Hamburg gebildete Betriebsrat.
Der Arbeitgeber wendet in diesem Betrieb folgende Tarifverträge an:
- Manteltarifvertrag für Angestellte der Druckindustrie in Hamburg und Schleswig-Holstein in der Fassung vom 30. Juni 1989;
- Manteltarifvertrag für Angestellte des Zeitschriftenverlagsgewerbes in Hamburg und Schleswig-Holstein in der Fassung vom 14. Mai 1990;
- Manteltarifvertrag für Angestellte des Zeitungsverlagsgewerbes in Hamburg in der ab 1. Oktober 1989 gültigen Fassung;
- Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West) mit Durchführungsbestimmungen in der ab 10. März 1989 geltenden Fassung.
Zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bestand in der Vergangenheit zunächst Einvernehmen darüber, daß die nach allen angewendeten Tarifverträgen zuschlagspflichtige Nachtarbeitszeit um 19.00 Uhr begann und um 7.00 Uhr des folgenden Tages endete. Nach der Verlegung von Technik in eine andere Betriebsstätte, dem vorgezogenen Andruck des H… sowie allgemeiner Arbeitszeitverkürzungen kam es zu einem weitgehenden Abbau der von 23.00 bis 7.00 Uhr laufenden Nachtschicht und damit für die Mehrheit der Arbeitnehmer zu einer Verringerung der nach 19.00 Uhr liegenden Arbeitszeit. Der Arbeitgeber hat den betroffenen Arbeitnehmern für die dadurch erlittenen Einkommenseinbußen befristet pauschale Ausgleichszahlungen gewährt, die zuvor mit dem Betriebsrat in Betriebsvereinbarungen festgelegt wurden.
Durch die mit dem Abbau der Nachtschicht einhergehende Veränderung der Schichtpläne wurden neue Mittelschichten von 11.00 bis 19.00 Uhr bzw. von 12.00 bis 20.00 Uhr in der Betriebsstätte in Hamburg eingeführt. Hierdurch haben sich die Zeiten der Beschäftigung nach 18.00 Uhr für die Mehrheit der Arbeitnehmer wesentlich vermehrt. Die eigentliche Tagesarbeitszeit hat sich für eine Vielzahl der Arbeitnehmer aufgrund dieser Umstände in die späten Nachmittags- bzw. frühen Abendstunden verschoben.
Nach der Einführung der geänderten Schichtpläne gab es zwischen den Beteiligten Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die nach den Tarifverträgen zuschlagspflichtige Nachtarbeitszeit auf die Zeit zwischen 19.00 und 7.00 Uhr oder zwischen 18.00 und 6.00 Uhr zu legen ist. Nachdem in dieser Frage zwischen den Beteiligten keine Einigung zustande kam, rief der Betriebsrat die Einigungsstelle an. Diese faßte am 9. Oktober 1990 folgenden Beschluß:
“Die zuschlagsfreie Tagesarbeitszeit gemäß § 3 Abs. 2a MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, gemäß § 3 Abs. 2a MTV für Angestellte der Druckindustrie in Hamburg und Schleswig-Holstein und gemäß § 5 Abs. 1 MTV für Angestellte des Zeitungsverlagsgewerbes in Hamburg liegt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in der Zeitspanne von 6.00 bis 18.00 Uhr.”
Zur Begründung dieses Beschlusses hat die Einigungsstelle ausgeführt, es handele sich bei der Festlegung der zuschlagsfreien Tagesarbeitszeit im Sinne der drei einschlägigen Manteltarifverträge um eine Frage der betrieblichen Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Es gehe um die abstrakte Festlegung, für welche Stunden der tarifliche Nachtarbeitszuschlag in dem Betrieb des Arbeitgebers zu zahlen sei. Hierzu sei den Betriebspartnern in den im Beschluß genannten Tarifverträgen eine Regelungskompetenz eingeräumt worden. Nachdem beim Arbeitgeber zwischenzeitlich die Arbeitszeiten so geändert worden seien, daß die bis 7.00 Uhr dauernde Nachtschicht praktisch gänzlich weggefallen sei, könne nicht mehr mit dem Ende der Nachtschicht das Ende der Nachtarbeitszeit begründet werden. Bei kollektiver Betrachtungsweise sei daher für die Arbeitnehmer des Betriebes die Arbeitszeit von 18.00 bis 19.00 Uhr lästiger geworden, so daß sie im Interesse der Arbeitnehmer zuschlagspflichtig werden müsse. Daß nach § 4 Abs. 1 MTV für Angestellte des Zeitschriftenverlagsgewerbes in Hamburg und Schleswig-Holstein, der für einen Teil der Belegschaft des Hamburger Betriebes gelte, die Nachtarbeitszeit verbindlich von 19.00 bis 7.00 Uhr festgelegt sei, stehe einer solchen Verschiebung des Beginns der Nachtarbeitszeit auf 18.00 Uhr nicht entgegen, weil im Betrieb des Arbeitgebers aufgrund der mehreren Tarifverträge ohnehin zahlreiche unterschiedliche Regelungen vorhanden seien.
Durch den Spruch der Einigungsstelle und die damit bewirkte Verschiebung der zuschlagspflichtigen Nachtarbeitszeit sind dem Arbeitgeber jährliche Mehrkosten in Höhe von ca. 800.000,-- DM entstanden.
Der Arbeitgeber hat durch einen am 17. Dezember 1990 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz die Unwirksamkeit des Beschlusses der Einigungsstelle geltend gemacht, der ihm am 4. Dezember 1990 zugestellt worden ist. Er hat die Unzuständigkeit der Einigungsstelle eingewandt. Der Betriebsrat habe kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Die Voraussetzungen für ein freiwilliges Einigungsstellenverfahren nach § 76 Abs. 6 BetrVG seien nicht gegeben, weil er – der Arbeitgeber – sich dem Spruch der Einigungsstelle weder im voraus unterworfen noch diesen nachträglich akzeptiert habe. Im übrigen überschreite der Beschluß die Grenzen billigen Ermessens. Er führe dazu, daß innerhalb des Betriebes unterschiedliche zuschlagspflichtige Nachtarbeitszeiten gelten. Weiterhin habe die Einigungsstelle auch die finanziellen Mehrbelastungen des Arbeitgebers sowie die Nachteile für diejenigen Arbeitnehmer nicht berücksichtigt, die auch in der bisher zuschlagspflichtigen Zeit von 6.00 bis 7.00 Uhr arbeiten. Sie habe allein den finanziellen Interessen der Arbeitnehmer Rechnung getragen, die in der Zeit von 18.00 bis 19.00 Uhr arbeiten.
Der Arbeitgeber hat beantragt
festzustellen, daß der Beschluß der Einigungsstelle zur Entscheidung über die Änderung der Lage der tariflich zuschlagspflichtigen Arbeitszeit im Betrieb der A… AG… – Betriebsstätte Hamburg –, K… vom 9. Oktober 1990 – zugestellt am 4. Dezember 1990 –, wonach die zuschlagsfreie Tagesarbeitszeit gemäß § 3 Abs. 2a MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, gemäß § 4 Abs. 2a MTV für Angestellte der Druckindustrie in Hamburg und Schleswig-Holstein und gemäß § 5 Abs. 1 MTV für Angestellte des Zeitungsverlagsgewerbes in Hamburg mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in der Zeitspanne von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr liegt, unwirksam ist.
Der Betriebsrat hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Betriebsrat hat den Spruch der Einigungsstelle verteidigt. Bei der Regelung der zuschlagspflichtigen Nachtarbeitszeit handele es sich um eine Frage der Festlegung abstrakt-genereller Grundsätze der Lohnfindung, die nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig sei. Die Tarifvertragsparteien hätten den Betriebspartnern hierbei einen Regelungsspielraum eingeräumt. Die Einigungsstelle habe ihren Spruch auch unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Arbeitgebers und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen gefaßt. Daß durch den Beschluß der Einigungsstelle für den Arbeitgeber finanzielle Mehrbelastungen entstehen, liege in der Natur der Sache und sei durch die entsprechenden tariflichen Regelungen vorgesehen.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben den Antrag des Arbeitgebers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Arbeitgeber seinen Antrag weiter, während der Betriebsrat um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde bittet.
Entscheidungsgründe
B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
I. Der Feststellungsantrag des Arbeitgebers ist zulässig.
1. Der Arbeitgeber hat innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG beim Arbeitsgericht geltend gemacht, die Einigungsstelle habe mit ihrem Spruch vom 9. Oktober 1990, zugestellt am 4. Dezember 1990, die Grenzen des Ermessens überschritten. Mit dem am 17. Dezember 1990 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Arbeitgeber nicht nur den Verstoß gegen Rechtsnormen gerügt, sondern auch im einzelnen dargelegt, warum der ihm am 4. Dezember 1990 zugestellte Beschluß die Grenzen billigen Ermessens überschreitet.
2. Der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs ist zulässig, weil die gerichtliche Entscheidung über die Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs nur rechtsfeststellende, aber keine rechtsgestaltende Bedeutung hat. Aus diesem Grunde kann nur die Feststellung der Unwirksamkeit beantragt werden und nicht die Aufhebung des Einigungsstellenspruchs (vgl. Senatsbeschluß vom 30. Oktober 1979 – 1 ABR 112/77 – AP Nr. 9 zu § 112 BetrVG 1972 sowie zuletzt Senatsbeschluß vom 4. Mai 1993 – 1 ABR 57/92 – zur Veröffentlichung vorgesehen).
II. Der Antrag des Arbeitgebers ist aber unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, die in dem Spruch der Einigungsstelle getroffene Regelung enthalte keinen Rechtsverstoß und überschreite auch nicht die Grenzen des der Einigungsstelle zustehenden Ermessens. Die hiergegen erhobenen Angriffe der Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers sind nicht begründet.
1. Sprüche der Einigungsstelle unterliegen einer umfassenden Rechtskontrolle (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Mai 1993, aaO; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 76 Rz 32 ff.; Kreutz, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 76 Rz 113).
a) Entscheidet die Einigungsstelle im Rahmen einer Regelungsstreitigkeit über die Anwendung von Rechtsnormen, so unterliegt ihr Spruch insoweit einer unbeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die Gerichte für Arbeitssachen haben die Rechtslage selbst zu prüfen und zu entscheiden, ob der Spruch der Einigungsstelle wirksam ist.
b) Die Einigungsstelle hat gemäß § 76 Abs. 5 BetrVG ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebes und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen zu fassen. Ob der Spruch die Grenzen des der Einigungsstelle eingeräumten Ermessens gewahrt hat, beurteilt sich allein danach, ob sich die getroffene Regelung als solche innerhalb dieser Grenzen hält. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob die dem Spruch zugrunde liegenden Erwägungen der Einigungsstelle folgerichtig waren und eine erschöpfende Würdigung zum Inhalt haben (Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1992 – 1 ABR 4/92 – AP Nr. 29 zu § 95 BetrVG 1972, zu C II 1a der Gründe).
Die danach erforderliche Überprüfung des Einigungsstellenspruchs steht den Gerichten für Arbeitssachen im vollem Umfang zu, und zwar als Rechtsfrage auch der uneingeschränkten Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa BAGE 40, 107, 121 ff. = AP Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu B IV 1 und 2 der Gründe; BAGE 51, 217, 234 = AP Nr. 14 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung, zu B IV 1 der Gründe; MünchArbR/Joost, § 312 Rz 87). Ausgehend von den festgestellten Belangen des Betriebes und der Arbeitnehmer sowie deren Gewichtigkeit ist vom Gericht zu prüfen, ob die von der Einigungsstelle getroffene Regelung noch als billiger Ausgleich dieser Belange gelten kann. Wann dies der Fall ist, läßt sich freilich abstrakt kaum umschreiben (BAGE 40, 107, 124 = AP Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu B IV 2 der Gründe).
Es kommt weder auf eine “grobe Ermessensüberschreitung” noch eine “offenbare Unbilligkeit” des Spruchs an. Andererseits genügen Zweifel an der Einhaltung der Ermessensgrenzen nicht. Erforderlich ist vielmehr die Überzeugung, daß die Grenzen überschritten sind (Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1992, aaO; Kreutz, GKBetrVG, aaO, § 76 Rz 133). Ein Verstoß in diesem Sinne ist etwa dann anzunehmen, wenn der Beschluß der Einigungsstelle deutlich erkennbar keine sachgerechte Interessenabwägung mehr enthält, weil z. B. die Einigungsstelle die Interessen der einen oder der anderen Seite überhaupt nicht berücksichtigt hat oder weil die Regelung nicht nur unzweckmäßig, sondern objektiv ungeeignet ist (Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1992, aaO; Fitting/Auffarth/ Kaiser/Heither, aaO, § 76 Rz 32; Kreutz, GK-BetrVG, aaO, § 76 Rz 133).
2. Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen erweist sich der Spruch der Einigungsstelle als wirksam. Dem Betriebsrat steht bei der Regelung der Frage, welche Zeit als Nachtarbeitszeit zuschlagspflichtig sein soll, ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu. Dem Mitbestimmungsrecht stehen keine tariflichen Regelungen entgegen. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.
a) Die Regelung der zuschlagspflichtigen Nachtarbeitszeit ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig.
Im vorliegenden Fall geht es um die abstrakte Festlegung der Zeitspanne, für die ein Nachtzuschlag gezahlt werden soll. Dies ist ein Zeitraum, in dem die Arbeit unter besonderen Erschwernissen zu leisten ist. Die für diese Erschwernisse gezahlte Nachtzulage ist eine Leistung mit Entgeltcharakter. Bei der genauen Festlegung des Zeitraumes, für den der Zuschlag zu zahlen ist, handelt es sich deshalb um eine Frage der betrieblichen Lohngestaltung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, bei der der Betriebsrat mitzubestimmen hat. Mit einer solchen Regelung wird sichergestellt, daß die Lästigkeit auch ihrer Dauer nach zutreffend berücksichtigt und für eine vergleichbare Lästigkeit auch die gleiche Zulage gezahlt wird (vgl. BAGE 37, 255 = AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung). Mit der Festlegung des Zeitraums erfolgt keine Regelung der absoluten Höhe des Zuschlags, hinsichtlich derer dem Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nicht zusteht. Diese ergibt sich vielmehr allein aus der tariflichen Regelung.
b) Die Mitbestimmung des Betriebsrats ist nicht gemäß § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG durch eine tarifliche Regelung ausgeschlossen. Der Tarifvorrang des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG greift entsprechend dem Sinn des Ausschlusses des Mitbestimmungsrechts bei einer bestehenden gesetzlichen oder tariflichen Regelung nur ein, wenn die Regelung die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit selbst abschließend und zwingend regelt und damit schon selbst dem Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts Genüge tut (vgl. BAG Großer Senat Beschluß vom 3. Dezember 1991 – GS 2/90 – AP Nr. 51 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, zu C II 1b der Gründe, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; BAGE 50, 313, 317 = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang, zu B II 3 der Gründe). Die gesetzlichen Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 BetrVG sind jedoch insoweit nicht ausgeschlossen, als gerade die tarifliche Regelung selbst ihre weitere Ausgestaltung und Konkretisierung durch die Betriebspartner vorsieht (BAGE 37, 255, 263 = AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, zu B III 3 der Gründe; MünchArbR/Matthes, § 324 Rz 18).
Wenn der Tarifvertrag dem Arbeitgeber eine Regelungsmöglichkeit und damit ein Bestimmungsrecht eröffnet, besteht in den in § 87 Abs. 1 BetrVG geregelten Angelegenheiten auch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (ständige Senatsrechtsprechung: vgl. BAGE 62, 233 = AP Nr. 20 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang sowie ausführlich Senatsbeschluß vom 18. April 1989 – 1 ABR 100/87 – AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang, zu B II 2a – c der Gründe, m.w.N.). Die Tarifvertragsparteien können die notwendige Mitbestimmung des Betriebsrats nicht ausschließen, ohne die nach § 87 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Angelegenheit selbst zu regeln (vgl. Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 87 Rz 128; MünchArbR/Matthes, § 324 Rz 17; Wiese, GK-BetrVG, aaO, § 87 Rz 55).
aa) Nach § 4 Abs. 2a des im Betrieb des Arbeitgebers in Hamburg angewendeten MTV für die Angestellten der Druckindustrie in Hamburg und Schleswig-Holstein liegt die zuschlagsfreie Arbeitszeit innnerhalb der Zeitspanne von zwölf Stunden von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr oder von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Beginn und Ende der zuschlagsfreien Zeit kann danach auf einen Zeitpunkt zwischen 6.00 und 7.00 Uhr bzw. zwischen 18.00 und 19.00 Uhr festgelegt werden. Nach der tarifvertraglichen Regelung ist die Tagesarbeitszeit mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.
Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen, daß der Tarifvertrag hiermit den Betriebspartnern die Möglichkeit eröffnet, zwischen alternativen Zeitspannen zu wählen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wird hierdurch dem Arbeitgeber nicht das Recht eingeräumt, allein über die zuschlagsfreie Arbeitszeit zu bestimmen mit der Folge, daß nur freiwillige Betriebsvereinbarungen mit dem Betriebsrat in Betracht kämen. Für eine solche Auslegung besteht nach dem Wortlaut und dem erkennbaren Zweck der tariflichen Regelung kein Anhaltspunkt. Wenn die Tarifvertragsparteien von einer Vereinbarung der Betriebspartner ausgehen, kann das sinnvollerweise nur bedeuten, daß sie – soweit es sich um eine Regelung im mitbestimmungspflichtigen Bereich handelt – dies im Sinne einer in diesem Bereich gesetzlich vorgesehenen “Vereinbarung” verstehen einschließlich einer Einigung ggfs. auch über das Einigungsstellenverfahren. Für diese Auslegung spricht umso mehr, als die Tarifvertragsparteien die notwendige Mitbestimmung des Betriebsrats gar nicht ausschließen könnten, ohne die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit selbst zu regeln.
bb) Nach § 5 Abs. 1 MTV für Angestellte des Zeitungsverlagsgewerbes in Hamburg beginnen Nachtarbeitsstunden um 18.00 Uhr und enden um 6.00 Uhr am folgenden Tag bzw. beginnen um 19.00 Uhr und enden um 7.00 Uhr am folgenden Tag. Auch diese Regelung enthält Alternativen für die Zeitspanne der zuschlagspflichtigen Nachtarbeit.
Im Tarifvertrag ist allerdings nicht bestimmt, wer darüber zu entscheiden hat, welche der beiden möglichen zuschlagspflichtigen Nachtarbeitszeitspannen gelten soll. Weil hier eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit nach § 87 Abs. 1 BetrVG vorliegt, hat der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Der Tarifvertrag steht dem nicht nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG entgegen, da in § 5 Abs. 1 des MTV für Angestellte des Zeitungsverlagsgewerbes in Hamburg keine abschließende und zwingende Regelung enthalten ist, sondern ausdrücklich eine Regelungsalternative vorgesehen ist.
cc) In § 3 Abs. 2a des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist bestimmt, daß die zuschlagsfreie Tagesarbeitszeit
innerhalb der Zeitspanne von zwölf Stunden in der Zeit von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr oder von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr liegt. Beginn und Ende dieser Zeitspanne kann auch auf einen Zeitpunkt zwischen 6.00 Uhr und 7.00 Uhr bzw. entsprechend 18.00 Uhr und 19.00 Uhr festgelegt werden. Diese Tagesarbeitszeit ist dabei mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. Nach der Durchführungsbestimmung Nr. 5 zu § 3 Abs. 2a MTV gilt als zuschlagsfreie Tagesarbeitszeit die Zeitspanne von zwölf Stunden zwischen 6.00 Uhr und 18.00 Uhr, wenn die zuschlagsfreie Tagesarbeitszeit ausnahmsweise nicht festgelegt ist.
Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht diese Durchführungsbestimmung dahin ausgelegt, daß nach dem Willen der Tarifvertragsparteien zunächst eine Einigung der Betriebspartner zu erfolgen hat. Hierfür spricht schon der Wortlaut der Durchführungsbestimmung, wonach die dort geregelte zuschlagsfreie Tagesarbeitszeit nur dann gilt, wenn diese Zeit “ausnahmsweise nicht festgelegt” ist. Nur für den Fall einer fehlenden Einigung zwischen den Betriebspartnern soll die in der Durchführungsbestimmung geregelte Tagesarbeitszeit gelten, um einen ungeregelten Zustand zu verhindern.
dd) § 4 Nr. 1 des MTV für Angestellte des Zeitschriftenverlagsgewerbes in Hamburg und Schleswig-Holstein, der die zuschlagspflichtigen Nachtarbeitsstunden fest auf die Zeit von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr festlegt, steht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 BetrVG vorliegend nicht entgegen, weil die Einigungsstelle für die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfaßten Arbeitnehmer keine Regelung getroffen hat.
Der Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Regelung der zuschlagspflichtigen Nachtarbeitszeit stand daher im Ergebnis der Tarifvorrang des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG nicht entgegen.
3. Die vom Betriebsrat nach dem Scheitern der Verhandlungen mit dem Arbeitgeber angerufene Einigungsstelle hat im Rahmen des ihr eröffneten Ermessens gemäß § 76 Abs. 5 BetrVG unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebes und der betroffenen Arbeitnehmer die zuschlagspflichtige Nachtarbeitszeit rechtsfehlerfrei von 18.00 Uhr bis 6.00 Uhr festgelegt.
a) In vertretbarer Weise hat die Einigungsstelle bei ihrer Entscheidung berücksichtigt, daß sich in den vergangenen Jahren die Schichtpläne verändert haben. Durch diese Veränderungen ist weitgehend die von 23.00 bis 7.00 Uhr andauernde Nachtschicht weggefallen. Gleichzeitig haben jedoch nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts durch die Einführung von Mittelschichten in der Zeit von 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr und 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr die Beschäftigungszeiten nach 18.00 Uhr für die Mehrheit der Arbeitnehmer zugenommen.
Soweit die Einigungsstelle diese Veränderungen der Arbeitszeit zur Begründung dafür herangezogen hat, die zuschlagspflichtige Nachtarbeit nicht mehr mit dem Ende der Nachtschicht (7.00 Uhr) enden zu lassen, sondern statt dessen die zuschlagspflichtige Zeit insgesamt eine Stunde vorzuziehen und auf den Zeitraum von 18.00 Uhr bis 6.00 Uhr festzusetzen, ist dies sachlich begründet und damit ermessensfehlerfrei. Durch die neu eingeführten Mittelschichten ist für eine Vielzahl von Arbeitnehmern eine erhöhte Belastung entstanden. Die Arbeitszeit nach 18.00 Uhr schränkt die gemeinsame Zeit für die Familie ein und begrenzt die Möglichkeiten der Teilhabe am kulturellen und gesellschaftlichen Leben.
Da der Nachtzuschlag auch soziale Nachteile ausgleichen soll, kommt es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht darauf an, ob die zu leistende Arbeit als solche besonderen Erschwernissen unterliegt. Im übrigen sehen die drei Tarifverträge, die den Betriebspartnern einen Regelungsspielraum für die zeitliche Festlegung der zuschlagspflichtigen Nachtarbeitszeit einräumen, grundsätzlich die Arbeitszeit ab 18.00 Uhr als “lästige” Arbeitszeit an, ohne darauf abzustellen, ob es überhaupt und bereits ab 18.00 Uhr oder erst ab 19.00 Uhr zu besonderen Erschwerungen bei der zu leistenden Arbeit kommt.
Mit der Berücksichtigung der durch die neu eingeführten Mittelschichten für eine Vielzahl der Beschäftigten entstandenen erhöhten Belastungen hat die Einigungsstelle die Belange der Belegschaft im Sinne von § 76 Abs. 5 BetrVG angemessen berücksichtigt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, daß das Landesarbeitsgericht die Anzahl der von den Mittelschichten betroffenen Arbeitnehmer nicht genau beziffert hat. Die Feststellung, daß von den Mittelschichten, die bis 19.00 Uhr bzw. 20.00 Uhr andauern, die Mehrzahl der Arbeitnehmer betroffen ist, stellt eine ausreichende Grundlage für die Überprüfung des Einigungsstellenspruchs dar. Im übrigen bestreitet auch die Rechtsbeschwerde im Ergebnis diese getroffene Feststellung nicht.
b) Der Einigungsstellenspruch ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit um 6.00 Uhr morgens beginnt, für die Stunde von 6.00 bis 7.00 Uhr nunmehr keinen Nachtzuschlag mehr erhalten. Dies führt zwar bei den betroffenen Arbeitnehmern zu Einkommenseinbußen. Wenn die Einigungsstelle diese aber in Kauf genommen hat, um der Mehrzahl der Arbeitnehmer, die nach 18.00 Uhr beschäftigt sind, einen Anspruch auf den Nachtzuschlag einzuräumen, ist dies jedenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es handelt sich hier um eine Frage der Zweckmäßigkeit der Entscheidung der Einigungsstelle, die von den Arbeitsgerichten nicht zu überprüfen ist.
c) Der Spruch der Einigungsstelle hat entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine willkürliche Ungleichbehandlung zur Folge. Die vom Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts zur Tarifpluralität entwickelten Grundsätze (vgl. Urteil vom 20. März 1991 – 4 AZR 455/90 – AP Nr. 20 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt) führen im vorliegenden Fall nicht dazu, daß sich das Ermessen der Einigungsstelle aus § 76 Abs. 5 BetrVG auf nur eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, nämlich die zuschlagspflichtige Nachtarbeitszeit auf den Zeitraum von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr festzusetzen, reduziert hat.
Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wendet der Arbeitgeber vier Manteltarifverträge an. Dies bedingt von vornherein eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer, je nachdem, welcher Tarifvertrag auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse anwendbar ist. Wenn aber der Arbeitgeber in seiner Betriebsstätte in Hamburg vier verschiedene Tarifverträge anwendet, kann aus Gründen der Vereinheitlichung die Einigungsstelle jedenfalls nicht gezwungen sein, die zuschlagspflichtige Nachtarbeitszeit allein nach der festen Regelung des Manteltarifvertrages für Angestellte des Zeitschriftenverlagsgewerbes in Hamburg und Schleswig-Holstein festzusetzen. Nur dann, wenn sich die Arbeitsbedingungen aller Arbeitnehmer in der Betriebsstätte in Hamburg nach diesem Tarifvertrag richten würden, dieser Tarifvertrag also nach den vom Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20. März 1991, aaO) zur Lösung der Tarifpluralität entwickelten Grundsätzen gegenüber den anderen Tarifverträgen vorrangig gelten würde, hätte auch die Einigungsstelle sich bei ihrer Entscheidung über Beginn und Ende der zuschlagspflichtigen Nachtarbeitszeit an diesem Tarifvertrag orientieren müssen.
Für eine vorrangige Geltung des MTV für Angestellte des Zeitschriftenverlagsgewerbes in der Betriebsstätte des Arbeitgebers in Hamburg liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte vor. Der Arbeitgeber behauptet eine solche vorrangige Geltung selbst nicht. Er hat in der Rechtsbeschwerdebegründung nochmals klargestellt, er wolle nicht geltend machen, daß dieser Manteltarifvertrag auch die Arbeitsverhältnisse aller übrigen Angestellten oder gar auch der gewerblichen Arbeitnehmer prägen solle. Die Einigungsstelle konnte daher den ihr in den anderen Tarifverträgen eingeräumten Regelungsspielraum nutzen und für die – von der Zahl her bei weitem überwiegenden – Arbeitnehmer, die dem Geltungsbereich dieser Tarifverträge unterfallen, die zuschlagspflichtige Nachtarbeitszeit auf den Zeitraum von 18.00 Uhr bis 6.00 Uhr festsetzen. Soweit es dadurch zu Ungleichbehandlungen in der Betriebsstätte des Arbeitgebers in Hamburg kommt – wenn man einmal von der Anwendbarkeit auch des MTV für Angestellte des Zeitschriftenverlagsgewerbes ausgeht –, sind diese durch die Anwendbarkeit mehrerer Tarifverträge bedingt und aus diesem Grunde sachlich gerechtfertigt.
d) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führen auch die durch den Einigungsstellenspruch für den Arbeitgeber entstehenden Mehrkosten in Höhe von 800.000,00 DM jährlich nicht zur Unwirksamkeit des Spruchs. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß diese Mehrkosten ihren Grund in der tarifvertraglichen Regelung haben. Wenn die Einigungsstelle im Rahmen des ihr durch den Tarifvertrag vorgegebenen Regelungsspielraums die durch die neueingeführten Mittelschichten eingetretenen sozialen Belastungen der davon betroffenen Arbeitnehmer als erheblich angesehen und aus diesem Grund den Beginn der zuschlagspflichtigen Nachtarbeitszeit auf 18.00 Uhr festgelegt hat, ist dies ermessensfehlerfrei. Die mit der Arbeit nach 18.00 Uhr verbundenen Einschränkungen und Belastungen im familiären Bereich sind durchaus geeignet, die Mehrbelastungen des Arbeitgebers zu rechtfertigen.
e) Schließlich führen entgegen der Auffassung des Arbeitgebers auch die von ihm in der Vergangenheit auf der Grundlage verschiedener Betriebsvereinbarungen geleisteten Ausgleichszahlungen für die neuen Schichtpläne nicht zur Ermessensfehlerhaftigkeit des Einigungsstellenspruchs. Mit diesen Ausgleichszahlungen sollten befristet Einkommenseinbußen ausgeglichen werden, welche die Arbeitnehmer durch die Einführung der neuen Schichtpläne erlitten haben. Diese Zahlungen dienten damit nicht dem Ausgleich besonderer Erschwernisse und Belastungen, die mit der Arbeit nach 18.00 Uhr bzw. 19.00 Uhr verbunden sind. Wegen dieser unterschiedlichen Zwecke beider Leistungen erscheint der Einigungsstellenspruch auch unter Berücksichtigung dieser Ausgleichszahlungen nicht ermessensfehlerhaft.
Der Spruch der Einigungsstelle zur Änderung der Lage der tariflich zuschlagspflichtigen Nachtarbeitszeit vom 9. Oktober 1990 ist damit im Ergebnis rechts- und ermessensfehlerfrei. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Die Rechtsbeschwerde ist daher zurückzuweisen.
Unterschriften
Dr. Weller, Schliemann, Dr. Rost, Weinmann, Rose
Fundstellen
Haufe-Index 856639 |
BB 1994, 500 |
BB 1994, 75 |
AiB 2012, 49 |
NZA 1994, 427 |
AP, 0 |