Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristeter Arbeitsvertrag. Eigenart der Arbeitsleistung. Rundfunkredakteur. Rundfunkfreiheit. Deutsche Welle
Orientierungssatz
1. Zu den nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG erfassten Arbeitsverhältnissen, bei denen eine Befristung wegen der Eigenart der Arbeitsleistung vereinbart werden kann, zählen die Arbeitsverhältnisse der programmgestaltenden Mitarbeiter der Rundfunkanstalten. Das folgt aus der Notwendigkeit, bei der Auslegung des Begriffs des sachlichen Grundes iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG die für die Rundfunkanstalten durch die Rundfunkfreiheit gewährleisteten Freiräume bei der Wahl des Arbeitsvertragsinhalts zu berücksichtigen. Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst das Recht der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Rundfunkmitarbeiter Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken. Grundsätzlich schließt dies auch die Entscheidung darüber ein, ob Mitarbeiter fest oder nur für eine vorübergehende Dauer beschäftigt werden.
2. Die Deutsche Welle unterfällt dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Dieser wäre erst dann nicht mehr eröffnet, wenn die Deutsche Welle ein – unzulässig errichteter – Staats- oder Regierungssender wäre. Davon kann bei der Deutschen Welle keine Rede sein. Die Organisation der Beklagten liegt weder vollkommen in der Hand des Staates noch ist ihr Programmauftrag auf die Verbreitung nur einer bestimmten Meinung gerichtet. Dass es sich bei der Deutschen Welle um eine Auslandsrundfunkanstalt handelt, ändert daran nichts. Sie wird nicht in bundeseigener Verwaltung geführt und ist auch nicht Teil des Auswärtigen Dienstes.
3. Der Rundfunkfreiheit kommt gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an einer Dauerbeschäftigung kein genereller Vorrang zu. Ist die Befristung des Arbeitsvertrags eines programmgestaltenden Mitarbeiters mit einer Rundfunkanstalt auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen, ist eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Bestandsschutz des Arbeitnehmers und den bei Bejahung des Bestandsschutzes zu erwartenden Auswirkungen auf die Rundfunkfreiheit vorzunehmen. Dazu sind die Belange der Rundfunkanstalt und des Arbeitnehmers abzuwägen, wobei den Rundfunkanstalten die zur Erfüllung ihres Programmauftrags notwendige Freiheit und Flexibilität nicht genommen werden darf. Im Einzelfall kommt es insbesondere darauf an, mit welcher Intensität der betroffene Mitarbeiter auf das Programm der Rundfunk- und Fernsehanstalten Einfluss nehmen kann und wie groß die Gefahr im Falle eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist, dass die Rundfunkanstalt nicht mehr den Erfordernissen eines vielfältigen Programms und den sich künftig ändernden Informationsbedürfnissen und Publikumsinteressen gerecht werden kann.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 4, § 17 Sätze 1-2; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, Art. 12 Abs. 1 S. 2, Art. 19 Abs. 3, Art. 30, 70, 73 Abs. 1 Nr. 1, Art. 83, 87 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1; DWG § 1 Abs. 1-2, §§ 4-6, 6a, 9-10, 31 Abs. 2-3, § 34 Abs. 2, 5, § 36 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1-2, § 37 Abs. 1 S. 1, §§ 39, 40 Abs. 1 S. 1, § 42; GAD §§ 2-3; KSchG § 7 Hs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13. Februar 2012 – 2 Sa 767/11 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zum 31. Dezember 2010.
Rz. 2
Der 1964 geborene Kläger war seit März 2002 bei der Beklagten, einer öffentlich-rechtlichen Auslandsrundfunkanstalt, als freier Mitarbeiter beschäftigt, ab Oktober 2002 auf Basis von Honorarrahmenverträgen. Der letzte Honorarrahmenvertrag vom 23. Januar 2007 sah eine Tätigkeit als Programmmitarbeiter mit überwiegend redaktionellen Tätigkeiten (Online) vor. Bereits vor Inkrafttreten dieses Honorarrahmenvertrags vereinbarten die Parteien ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis 31. Dezember 2010. Der Arbeitsvertrag vom 26. April 2007 bestimmte in § 1 ua.:
“Herr W…
wird mit Wirkung vom 01.05.2007 bis zum 31.12.2010
als Redakteur
eingestellt. …
Befristungsgrund: Sachlicher Grund für die Vertragsbefristung ist die programmgestaltende Tätigkeit des Arbeitnehmers im Sinne der Rechtsprechung. Mit der Befristung werden die personellen Voraussetzungen geschaffen, den wechselnden programmlichen Bedürfnissen und dem Erfordernis der größtmöglichen Programmvielfalt nachkommen zu können.
Weiterer sachlicher Grund zur Vertragsbefristung ist der Beschluss des Rundfunkrats vom 07.03.2006, wonach in der Aufgabenplanung für den Zeitraum 2007 bis 2010 als Schwerpunkt der kontinuierliche Ausbau der Schwerpunktsprache Chinesisch – auch vor dem Hintergrund der Olympischen Spiele in Peking in 2008 – beschlossen wurde. Strategisches Ziel ist es, das chinesischsprachige Mobilangebot bis 2010 weiter auszubauen und die Etablierung entsprechender Kooperationen mit regionalen Providern zu erreichen.
…”
Rz. 3
Der Kläger wurde als Redakteur auf einer Planstelle eingesetzt. Im Dezember 2009 wurde die Leitung der “China-Redaktion” neu besetzt. Im Laufe des Arbeitsverhältnisses des Klägers wurden die Online- und die Radio-Redaktion der chinesischen Sprache zusammengelegt. Die Organisationsentscheidung dazu war bei Abschluss des Arbeitsvertrags bereits getroffen. Die Integration wurde im Mai 2010 abgeschlossen. Im Juli 2010 erhielt der Kläger die Mitteilung, dass sein befristeter Arbeitsvertrag nicht verlängert werde. Eine vormals freie Mitarbeiterin wurde in demselben Zeitraum als Redakteurin angestellt. Ein dem Kläger zunächst in Aussicht gestellter Honorarrahmenvertrag kam nicht zustande.
Rz. 4
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, es fehle an dem erforderlichen Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags. Die Beklagte könne sich insbesondere nicht darauf berufen, dass die “Eigenart der Arbeitsleistung” nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG die Befristung rechtfertige, weil die Beklagte im Unterschied zu den durch die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Rundfunksendern ein Instrument der öffentlichen Arbeit des Bundes im Ausland sei. Die Wahrnehmung der staatlichen Aufgabe komme ua. durch den Programmauftrag in § 4 des Deutsche-Welle-Gesetzes (DWG) zum Ausdruck. Sie zeige sich daran, dass die Gesetzgebungskompetenz für eine Auslandsrundfunkanstalt aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG (“auswärtige Angelegenheiten”) und die Verwaltungskompetenz aus Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG (“Auswärtiger Dienst”) folge. Die im DWG geregelten Vorgaben zur Programmgestaltung, zur Besetzung der Organe der Beklagten sowie die vollständig vom Bund abhängige Finanzierung begründeten eine so enge staatliche Lenkung der programmgestaltenden Tätigkeit der Beklagten, dass sich diese nicht auf die Grundsätze zur Befristung von Arbeitsverträgen mit programmgestaltenden Mitarbeitern berufen könne. Sein Interesse an einer Dauerbeschäftigung sei unzureichend berücksichtigt worden.
Rz. 5
Der Kläger hat beantragt
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 26. April 2007 vereinbarten Befristung zum 31. Dezember 2010 beendet ist;
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2010 fortbesteht.
Rz. 6
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich auf die Rechtsprechung zu § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG für die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit programmgestaltenden Mitarbeitern berufen. Die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Rundfunkfreiheit gestatte es ihr, die Programminhalte autonom zu gestalten und sowohl die organisatorischen wie die personellen Vorkehrungen zu treffen, um den Programmauftrag umfassend zu erfüllen. Der Rundfunkauftrag erfordere es, andere Mitarbeiter mit anderen Auffassungen und Sprachkompetenzen einzustellen, um die Berichterstattung anders, informativer oder für die Zielgruppe interessanter zu gestalten.
Rz. 7
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Rz. 8
Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zu Recht zurückgewiesen. Die Befristungskontrollklage des Klägers ist unbegründet. Die im Arbeitsvertrag vom 26. April 2007 vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrags ist aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung wirksam. Das Arbeitsverhältnis hat damit am 31. Dezember 2010 geendet.
Rz. 9
A. Die Klage ist als Befristungskontrollklage zulässig.
Rz. 10
I. Mit dem Antrag verfolgt der Kläger ausschließlich eine Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG. Dem Antrag zu 2., “festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2010 fortbesteht”, kommt keine eigenständige Bedeutung als allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zu. Dies ergibt die Auslegung des Klageantrags unter Hinzuziehung der Klagebegründung und der klarstellenden Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Auf andere Beendigungstatbestände hat sich die Beklagte weder berufen noch sind sie sonst zwischen den Parteien im Streit.
Rz. 11
II. Bedenken gegen die Zulässigkeit des so verstandenen Antrags bestehen nicht. Klagegegenstand und Klagegrund sind hinreichend bestimmt bezeichnet iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Eines besonderen Feststellungsinteresses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO bedarf es nicht (vgl. BAG 15. Mai 2012 – 7 AZR 6/11 – Rn. 10 mwN).
Rz. 12
B. Der Befristungskontrollantrag ist unbegründet.
Rz. 13
I. Die Befristung gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam, denn der Kläger hat ihre Rechtsunwirksamkeit rechtzeitig innerhalb der Dreiwochenfrist des § 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht. Die Klage richtet sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2010. Sie ist am 19. Januar 2011 beim Arbeitsgericht eingegangen und der Beklagten demnächst (§ 167 ZPO) am 24. Januar 2011 zugestellt worden.
Rz. 14
II. Die Befristung des Arbeitsvertrags ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zulässig, weil sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.
Rz. 15
1. Ein sachlicher Grund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG liegt vor, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt. Zu den von dieser Vorschrift erfassten Arbeitsverhältnissen, bei denen eine Befristung wegen der Art der Tätigkeit ohne Hinzutreten eines weiteren Sachgrundes vereinbart werden kann, zählen im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der vor In-Kraft-Treten des TzBfG geltenden Rechtslage die Arbeitsverhältnisse der programmgestaltenden Mitarbeiter der Rundfunkanstalten. Das folgt aus der Notwendigkeit, bei der Auslegung des Begriffs des sachlichen Grundes iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG die für die Rundfunkanstalten durch die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleisteten Freiräume bei der Wahl des Arbeitsvertragsinhalts zu berücksichtigen (vgl. BAG 26. Juli 2006 – 7 AZR 495/05 – Rn. 10, BAGE 119, 138; BT-Drucks. 14/4374 S. 19). Der durch das TzBfG gesetzlich ausgestaltete arbeitsrechtliche Bestandsschutz begrenzt als allgemeines Gesetz nach Art. 5 Abs. 2 GG nicht nur die Rundfunkfreiheit, sondern wird auch seinerseits durch die Freiheit des Rundfunks begrenzt (BAG 26. Juli 2006 – 7 AZR 495/05 – Rn. 11, aaO; vgl. zum früheren Recht vor In-Kraft-Treten des TzBfG BVerfG 28. Juni 1983 – 1 BvR 525/82 – BVerfGE 64, 256, 261). Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst das Recht der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Rundfunkmitarbeiter Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken. Grundsätzlich schließt dies auch die Entscheidung darüber ein, ob Mitarbeiter fest oder nur für eine vorübergehende Dauer beschäftigt werden. Folglich kann die Befristung der Arbeitsverträge mit programmgestaltend tätigen Arbeitnehmern mit der Rundfunkfreiheit gerechtfertigt werden. Allerdings kommt der Rundfunkfreiheit gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an einer Dauerbeschäftigung kein genereller Vorrang zu. Ist der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit berührt, sind die Belange der Rundfunkanstalten und des betroffenen Arbeitnehmers im Einzelfall abzuwägen (vgl. BAG 26. Juli 2006 – 7 AZR 495/05 – Rn. 11, 20 f., aaO; 2. September 2009 – 7 AZR 233/08 – Rn. 38, BAGE 132, 59; vgl. zu diesen Grundsätzen auch BVerfG 18. Februar 2000 – 1 BvR 491/93, 1 BvR 562/93, 1 BvR 624/98 – zu II 2 c bb der Gründe).
Rz. 16
2. Danach ist die im Arbeitsvertrag der Parteien vom 26. April 2007 vereinbarte Befristung zum 31. Dezember 2010 durch die Eigenart des Arbeitsverhältnisses sachlich gerechtfertigt. Die Beklagte kann sich auf die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen. Der als Redakteur beschäftigte Kläger war programmgestaltender Mitarbeiter der Beklagten. Sein nach Art. 12 Abs. 1 GG zu schützendes Interesse an einem unbefristeten Arbeitsvertrag ist in der vom Landesarbeitsgericht vorgenommenen Interessenabwägung im Ergebnis ohne Rechtsfehler berücksichtigt worden.
Rz. 17
a) Entgegen der Auffassung des Klägers kann sich die Beklagte als öffentlich-rechtliche Auslandsrundfunkanstalt auf die Rundfunkfreiheit berufen (vgl. BAG 20. Juni 2013 – 8 AZR 482/12 – Rn. 45, 58; 2. September 2009 – 7 AZR 233/08 – Rn. 38, BAGE 132, 59). Sie betreibt Rundfunk iSd. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
Rz. 18
aa) Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schützt die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk. Der verfassungsrechtliche Rundfunkbegriff stellt auf die Herstellungs- und Verbreitungsmethode ab. Er ist gekennzeichnet durch das sendetechnische Element elektromagnetischer Schwingungen und durch das inhaltliche Kriterium der Ausrichtung auf einen offenen Empfängerkreis (vgl. ErfK/Schmidt 13. Aufl. Art. 5 GG Rn. 90; Jarass in Jarass/Pieroth GG 12. Aufl. Art. 5 Rn. 36). Geschützt sind alle Tätigkeiten, die mit der Veranstaltung von Rundfunk zusammenhängen und nicht rein fernmeldetechnischen Charakter tragen (ErfK/Schmidt Art. 5 GG Rn. 92). Der Inhalt der Sendungen ist für den Rundfunkbegriff unerheblich (vgl. ErfK/Schmidt Art. 5 GG Rn. 91; Jarass in Jarass/Pieroth Art. 5 Rn. 39). Träger des Grundrechts sind alle natürlichen und juristischen Personen, die Rundfunk veranstalten (BVerfG 26. Februar 1997 – 1 BvR 2172/96 – zu C I 1 a der Gründe, BVerfGE 95, 220). Das gilt nicht nur für private Veranstalter, sondern auch für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Sie sind zwar Teil der Staatsorganisation im weitesten Sinne, können aber im Rahmen ihrer Aufgaben Staatsunabhängigkeit verlangen und erforderlichenfalls vor dem Bundesverfassungsgericht durchsetzen (vgl. BVerfG 13. Januar 1982 – 1 BvR 848/77 ua. – [freier Rundfunkmitarbeiter, WDR] BVerfGE 59, 231). Sofern der Staat durch Maßnahmen, welche die Rundfunkanstalten in ihrer geschützten Tätigkeit beeinträchtigen, eingreift, können diese sich auf die Rundfunktätigkeit berufen. Der Staat darf nicht selbst als Rundfunkbetreiber auftreten (BVerfG 12. März 2008 – 2 BvF 4/03 – [Hessisches Privatrundfunkgesetz] Rn. 95 mwN, BVerfGE 121, 30). Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks schließt staatliche Maßnahmen nicht aus, welche der Herstellung oder Erhaltung der Rundfunkfreiheit dienen; diese können verfassungsrechtlich sogar geboten sein (BVerfG 12. März 2008 – 2 BvF 4/03 – [Hessisches Privatrundfunkgesetz] Rn. 96 mwN, aaO). Eine zu weitreichende Einschränkung der Rundfunkfreiheit durch staatliche Maßnahmen führt grundsätzlich nicht etwa dazu, dass die Rundfunkfreiheit entfiele und der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr eröffnet wäre. Hieran ist vielmehr erst dann zu denken, wenn eine Rundfunkanstalt aufgrund ihrer Ausgestaltung derart in der Hand des Staates läge, dass sich die Rundfunkfreiheit durch die Beseitigung einzelner sie unzulässig einschränkenden Regelungen und Maßnahmen nicht herstellen ließe. Dann verstieße aber bereits die Existenz und Gründung eines solchen “Staatsrundfunks” gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG 28. Februar 1961 – 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 – [Deutschland-Fernsehen, 1. Rundfunkurteil] zu D III der Gründe, BVerfGE 12, 205).
Rz. 19
bb) Hiernach genießt die Beklagte den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie betreibt keinen “Staatsrundfunk”. Dass es sich bei der Beklagten um eine Auslandsrundfunkanstalt handelt, ändert daran nichts. Deshalb ist auch der Gesetzgeber bei der Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes vom 15. Dezember 2004 zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fällt (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drucks. 15/3278 S. 11 und S. 18; Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zu einem Gesetz über den deutschen Auslandsrundfunk vom 22. Mai 1996 BT-Drucks. 13/4708 S. 20). Die Beklagte ist kein – unzulässig errichteter – Staats- oder Regierungssender. Ihre Organisation liegt weder vollkommen in der Hand des Staates noch ist ihr Programmauftrag auf die Verbreitung nur einer bestimmten Meinung gerichtet. Entgegen der Auffassung des Klägers wird sie auch nicht in bundeseigener Verwaltung iSd. Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG geführt; sie ist nicht Teil des Auswärtigen Dienstes.
Rz. 20
(1) Die Beklagte wird iSd. Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG als Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung (§ 1 Abs. 2 DWG) betrieben.
Rz. 21
(a) Auch wenn Gesetzgebung und Verwaltung des Rundfunkwesens nach Art. 30, Art. 70 und Art. 83 GG grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Länder fallen (vgl. BVerfG 28. Februar 1961 – 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 – [Deutschland-Fernsehen, 1. Rundfunkurteil] zu E I der Gründe, BVerfGE 12, 205), folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für eine Auslandsrundfunkanstalt aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG (vgl. Heintzen in v. Mangoldt/Klein/Starck GG II 6. Aufl. Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 Rn. 9; ebenso die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zu einem Gesetz über den deutschen Auslandsrundfunk vom 22. Mai 1996 in BT-Drucks. 13/4708 S. 20 sowie Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des DWG vom 10. Juni 2004 BT-Drucks. 15/3278 S. 11). Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die auswärtigen Angelegenheiten.
Rz. 22
(b) Unter auswärtigen Angelegenheiten im Sinn von Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG sind solche Fragen zu verstehen, die für das Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten oder zwischenstaatlichen Einrichtungen, insbesondere für die Gestaltung der Außenpolitik, Bedeutung haben (vgl. BVerfG 14. Juli 1999 – 1 BvR 2226/94, 1 BvR 2420/95, 1 BvR 2437/95 – [Telekommunikationsüberwachung] zu C III 1 a der Gründe, BVerfGE 100, 313). Die Angebote der Beklagten als Auslandsrundfunkanstalt (§ 1 Abs. 1 DWG) dienen – wie sich aus § 4 DWG ergibt – der Darstellung Deutschlands in Europa und auf anderen Kontinenten. Sie betreffen damit die Außenbeziehungen des deutschen Staates zu anderen Staaten oder zwischenstaatlichen Einrichtungen. Die Beklagte als Auslandsrundfunkanstalt ist deshalb aber nicht Teil des Auswärtigen Dienstes iSd. Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern fällt unter Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. Heintzen in v. Mangoldt/Klein/Starck Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 Rn. 9; Hermes in Dreier (Hrsg.) Grundgesetz-Kommentar Bd. III 2. Aufl. 2008 Art. 87 Rn. 28). Der Auswärtige Dienst meint nur klassische diplomatische konsularische Gefüge (vgl. Sachs in Sachs (Hrsg.) Grundgesetz 6. Aufl. 2011 Art. 87 Rn. 27). Er besteht nach § 2 GAD aus dem Auswärtigen Amt (Zentrale) und den Auslandsvertretungen, die zusammen eine einheitliche Bundesbehörde unter Leitung des Bundesministers des Auswärtigen bilden. Auslandsvertretungen sind Botschaften, Generalkonsulate und Konsulate sowie ständige Vertretungen bei zwischenstaatlichen und überstaatlichen Organisationen, § 3 GAD. Dazu gehört die Beklagte nicht.
Rz. 23
(2) Die Zusammensetzung der sowie die Bestimmungen zu den Kontrollgremien (Rundfunkrat, § 31 DWG und Verwaltungsrat, § 36 DWG) und die Regelungen zu Wahl und Aufgaben des Intendanten (§§ 40, 42 DWG) gewährleisten, dass die Beklagte nicht vom Staat bestimmt wird. Weder im Rundfunkrat noch im Verwaltungsrat der Beklagten besteht ein Übergewicht staatlicher oder staatsnaher Vertreter.
Rz. 24
(a) Nach § 32 Abs. 1 DWG vertritt der Rundfunkrat bei der Beklagten die Interessen der Allgemeinheit. Er beschließt über Fragen grundsätzlicher Bedeutung für die Beklagte, berät den Intendanten in allgemeinen Programmangelegenheiten und wirkt auf die Erfüllung des Programmauftrags hin. Von den 17 Mitgliedern des Rundfunkrats werden je zwei Mitglieder vom Deutschen Bundestag und Bundesrat gewählt sowie drei von der Bundesregierung benannt, § 31 Abs. 2 DWG. Die übrigen Mitglieder werden von im Einzelnen genannten gesellschaftlichen Gruppen bestimmt, § 31 Abs. 3 DWG. Die staatlichen oder staatsnahen Vertreter sind damit in der Minderheit. Die Bestimmung zu Beschlüssen und Wahlen (§ 34 DWG) gewährleistet, dass die staatlichen oder staatsnahen Vertreter nicht automatisch über die Mehrheit im Rundfunkrat verfügen. Zwar können bei Beschlüssen nach § 34 Abs. 2 Satz 1 DWG – je nach Anzahl der anwesenden Mitglieder – die nach § 31 Abs. 2 DWG bestimmten Vertreter über die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder verfügen. In Bereichen, die die Kontrolle der Beklagten und jedenfalls mittelbar die Programmgestaltung betreffen können, schließen § 34 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 DWG eine solche Mehrheit jedoch aus. § 34 Abs. 2 Satz 2 DWG gewährleistet ua., dass die nach § 31 Abs. 2 DWG bestimmten Vertreter nicht allein Verstöße gegen Programmgrundsätze feststellen können, da sie nicht über die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder verfügen. Gleiches gilt für die in § 34 Abs. 2 Satz 3 DWG geregelten Beschlüsse, die einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder bedürfen. Auch die Wahl des Intendanten nach § 34 Abs. 5 DWG erfordert mindestens die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder.
Rz. 25
(b) Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 DWG überwacht der Verwaltungsrat die Geschäftsführung des Intendanten außerhalb der Programmgestaltung. Von den sieben Mitgliedern, aus denen der Verwaltungsrat besteht, werden je ein Mitglied vom Deutschen Bundestag, vom Bundesrat und von der Bundesregierung gewählt oder benannt, § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 DWG. Die übrigen Mitglieder werden vom Rundfunkrat aus den in § 31 Abs. 3 DWG genannten gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen gewählt, § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 DWG. Die staatlichen oder staatsnahen Vertreter sind damit in der Minderheit. § 39 DWG gewährleistet wie § 34 DWG für den Rundfunkrat, dass die nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 DWG bestimmten Vertreter bei Beschlüssen und Wahlen nicht automatisch über die Mehrheit verfügen. Insbesondere für die Feststellung des Haushaltsplans und die Zustimmung zum Beschluss über die Aufgabenplanung bedarf es der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder und nicht nur einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Rz. 26
(c) Auch der Intendant, der die Beklagte nach § 42 DWG selbständig leitet, wird nicht vom Staat bestimmt. Er wird nach § 40 Abs. 1 Satz 1 DWG vom Rundfunkrat gewählt, wobei hierfür jedenfalls die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder erforderlich ist, § 34 Abs. 5 Satz 2 DWG. Seine Abberufung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Rundfunkrats, § 34 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 DWG.
Rz. 27
(3) Der Programmauftrag der Beklagten ist nicht auf die Verbreitung nur einer bestimmten Meinung gerichtet. Vielmehr wird er der von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geforderten Programmfreiheit gerecht.
Rz. 28
(a) Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schützt vor allem die Programmfreiheit. Sie gewährleistet, dass Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms Sache des Rundfunks bleiben und sich an publizistischen Kriterien ausrichten können. Das Grundrecht verlangt eine positive Ordnung, die sicherstellt, dass der Rundfunk die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnimmt und wiedergibt, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen. Zu diesem Zweck sind ua. materielle Regelungen notwendig, die an der Aufgabe des Rundfunks orientiert sind und erreichen können, was Art. 5 Abs. 1 GG in seiner Gesamtheit bewirken will (vgl. BVerfG 22. Februar 1994 – 1 BvL 30/88 – [Rundfunkgebühren, 8. Rundfunkurteil, Kabelgroschen] zu B II 1 a der Gründe, BVerfGE 90, 60).
Rz. 29
(b) Diese an die Programmfreiheit zu stellenden Anforderungen gewährleistet das Deutsche-Welle-Gesetz entgegen der Auffassung des Klägers unzweifelhaft. Nach § 4 DWG sollen die Angebote der Beklagten Deutschland als europäisch gewachsene Kulturnation und freiheitlich verfassten demokratischen Rechtsstaat verständlich machen. Sie sollen deutschen und anderen Sichtweisen zu wesentlichen Themen vor allem der Politik, Kultur und Wirtschaft sowohl in Europa wie in anderen Kontinenten ein Forum geben mit dem Ziel, Verständnis und Austausch der Kulturen und Völker zu fördern. Die Beklagte fördert dabei insbesondere die deutsche Sprache. Weitere Regelungen zum Programm enthalten §§ 5, 6, 6a, 9 und 10 DWG. So müssen Sendungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 DWG eine unabhängige Meinung ermöglichen und dürfen nicht einseitig eine Partei oder sonstige politische Vereinigung, eine Religionsgemeinschaft, einen Berufsstand oder eine Interessengemeinschaft unterstützen. Diese und die weiteren Vorgaben gewährleisten, dass eine Vielfalt von Themen und Meinungen dargestellt werden und zugleich die Grundrechte Dritter, insbesondere die Würde des Menschen nach Art. 1 Abs. 1 GG, geschützt werden. Im Rahmen dieser weit umrissenen Vorgaben kann die Beklagte frei bestimmen, welche Inhalte sie mit welchen redaktionellen Mitteln in welchem Format zu welchem Zeitpunkt darstellt.
Rz. 30
(4) Die Vorgaben im DWG zur Aufgabenplanung, zur Finanzierung sowie zur Rechtsaufsicht führen nicht dazu, dass der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit wegen einer staatlichen Beherrschung der Beklagten nicht eröffnet wäre. Es kann dahinstehen, ob mit diesen Regeln unzulässige Eingriffe in den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbunden sind. Jedenfalls stellen sie insbesondere angesichts der Zusammensetzung der Kontrollgremien und der im Programmauftrag angelegten Meinungsfreiheit nicht in Frage, dass die Beklagte dem Schutzbereich dieses Grundrechts unterfällt.
Rz. 31
b) Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Abwägung zwischen den durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Belangen der Beklagten als Rundfunkanstalt und den durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Belangen des Klägers an einer dauerhaften Beschäftigung ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Diese Abwägung ist geboten, weil der Kläger programmgestaltend als Redakteur im Rundfunkbereich beschäftigt war.
Rz. 32
aa) Ist die Befristung des Arbeitsvertrags eines programmgestaltenden Mitarbeiters mit einer Rundfunkanstalt auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen, ist eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Bestandsschutz des Arbeitnehmers und den bei Bejahung des Bestandsschutzes zu erwartenden Auswirkungen auf die Rundfunkfreiheit vorzunehmen. Dazu sind die Belange der Rundfunkanstalt und des Arbeitnehmers im Einzelfall abzuwägen, wobei den Rundfunkanstalten die zur Erfüllung ihres Programmauftrags notwendige Freiheit und Flexibilität nicht genommen werden darf. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht das Bedürfnis der Rundfunkanstalten für die Beschäftigung von programmgestaltenden Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen vor allem deshalb anerkennt, weil veränderte Berichtsgegenstände, Programmtechniken, Wettbewerbslagen und Publikumsbedürfnisse eine Veränderung der Programmstruktur erforderlich machen und im Regelfall nicht zu erwarten ist, dass die bisher für die Programmgestaltung verantwortlichen Mitarbeiter ausreichend geeignet sind, auch in den geänderten Programmstrukturen tätig zu werden (BVerfG 13. Januar 1982 – 1 BvR 848/77 ua. – [freier Rundfunkmitarbeiter, WDR] BVerfGE 59, 231; BAG 26. Juli 2006 – 7 AZR 495/05 – Rn. 24, BAGE 119, 138). Andererseits ist die Interessenabwägung im Sinn einer praktischen Konkordanz ergebnisoffen vorzunehmen. Es kommt nicht von vornherein einer Position ein Übergewicht zu. Der sich aus den wechselseitigen Grundrechtspositionen ergebende Konflikt schließt jede undifferenzierte Lösung aus, welche den Schutz des einen Rechtsguts ohne ausführliche Würdigung dem Schutz des anderen Rechtsguts opfert. Weder darf programmgestaltend tätigen Rundfunkmitarbeitern der arbeitsrechtliche Bestandsschutz generell versagt werden noch dürfen bei der Entscheidung über diesen Schutz die Regeln und Maßstäbe des Arbeitsrechts in einer Weise auf die Anstellungsverhältnisse dieser Mitarbeiter angewendet werden, die das durch die Verfassung geschützte Recht der Rundfunkbetreiber, frei von fremder Einflussnahme über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung dieser Mitarbeiter zu bestimmen, unberücksichtigt lässt (BVerfG 13. Januar 1982 – 1 BvR 848/77 ua. – [freier Rundfunkmitarbeiter, WDR] aaO). Im Einzelfall kommt es insbesondere darauf an, mit welcher Intensität der betroffene Mitarbeiter auf das Programm der Rundfunk- und Fernsehanstalten Einfluss nehmen kann und wie groß die Gefahr im Falle eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist, dass die Rundfunkanstalt nicht mehr den Erfordernissen eines vielfältigen Programms und den sich künftig ändernden Informationsbedürfnissen und Publikumsinteressen gerecht werden kann. Dabei kann eine lang andauernde Beschäftigung ein Indiz dafür sein, dass bei einer Rundfunkanstalt kein Bedürfnis nach einem personellen Wechsel besteht (BAG 26. Juli 2006 – 7 AZR 495/05 – Rn. 21, aaO). Es unterliegt der tatrichterlichen Würdigung durch das Landesarbeitsgericht, welche Gesichtspunkte im Streitfall von Bedeutung sind (BAG 26. Juli 2006 – 7 AZR 495/05 – Rn. 27, aaO). Revisionsrechtlich kann die Interessenabwägung nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen worden sind (vgl. BAG 26. Juli 2006 – 7 AZR 495/05 – Rn. 21, aaO).
Rz. 33
bb) Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab genügt die Interessenabwägung im angefochtenen Urteil.
Rz. 34
(1) Das Landesarbeitsgericht hat seine Begründung nicht auf die Annahme beschränkt, bei der Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Rundfunkredakteur sei lediglich zu prüfen, ob die Rundfunkfreiheit es rechtfertige, den Kläger nach Ablauf der vorgesehenen Vertragszeit durch einen anderen Mitarbeiter auszutauschen. Es hat zwar im Ausgangspunkt ausgeführt, eine weitere Begründung, warum die Beklagte konkret bei Ablauf des Vertrags einen solchen Austausch vornehmen wollte, sei nicht erforderlich. Allein diese Annahme würde die Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen. Auch genügt hierfür nicht das vom Landesarbeitsgericht erkannte generelle Interesse der Beklagten festzulegen, welche Zielgruppen vorrangig durch das Programm angesprochen werden sollen, welche inhaltlichen Schwerpunkte dieses Programm haben und welche Meinungsschwerpunkte das Programm repräsentieren soll. Vielmehr muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses das von der Rundfunkfreiheit gedeckte besondere Interesse an einer zeitlich begrenzten Beschäftigung des programmgestaltenden Mitarbeiters bezogen auf dessen konkrete Tätigkeit dessen Interesse an einer Dauerbeschäftigung überwiegen (vgl. BAG 26. Juli 2006 – 7 AZR 495/05 – Rn. 22, BAGE 119, 138).
Rz. 35
(2) Davon ist das Landesarbeitsgericht aufgrund seiner weiteren Erwägungen aber im Ergebnis zutreffend ausgegangen. Trotz der recht knappen Interessenabwägung des Landesarbeitsgerichts ist diese letztlich nicht zu beanstanden. Eine Zurückverweisung war nicht erforderlich, da die für die Interessenabwägung wesentlichen Umstände feststehen und vom Kläger weder behauptet noch sonst ersichtlich ist, dass nach einer Zurückverweisung noch weitere Gesichtspunkte vorgetragen werden könnten, die ggf. Anlass zu einer anderen Würdigung sein könnten.
Rz. 36
(a) Allerdings teilt der Senat einerseits nicht uneingeschränkt die weitergehende Erwägung, von einem überwiegenden Bestandsinteresse könne erst dann ausgegangen werden, wenn ein programmgestaltender Rundfunkmitarbeiter “über eine besonders lange Zeit besonders hervorragende Leistungen” erbracht habe, sodass für die Arbeitgeberin letztlich kein Zweifel daran bestehen könne, dass dieser Mitarbeiter auch in Zukunft bei wechselnden Anforderungen flexibel und auf höchstem Niveau weiterhin redaktionell für die Arbeitgeberin tätig sein könne. Andererseits hat das Bundesarbeitsgericht im Unterschied zum Landesarbeitsgericht die vorherigen Beschäftigungen im Rahmen eines Honorarrahmenvertrags bisher nicht zugunsten des programmgestaltenden Mitarbeiters gewürdigt (vgl. BAG 22. April 1998 – 5 AZR 342/97 – zu IV 2 b der Gründe, BAGE 88, 263).
Rz. 37
(b) Auf beide Erwägungen kommt es aber letztlich nicht entscheidend an. Im Zeitpunkt der erstmaligen Begründung des auf etwa 3 ½ Jahre befristeten Arbeitsverhältnisses, das zudem in die Phase der bei Vertragsschluss beabsichtigten Zusammenlegung der Radio- mit der Onlineredaktion fiel, durfte die Beklagte ihr Interesse an einer wechselnden Anforderungen entsprechenden Programmgestaltung höher gewichten als das Bestandsinteresse des Klägers an einer dauerhaften Anstellung als Redakteur. Dementsprechend ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei Abschluss des ersten Arbeitsvertrags und unter Zugrundelegung der erst fünf Jahre dauernden freien Zusammenarbeit davon habe ausgehen dürfen, ihr Gestaltungs- und Abwechslungsrecht überwiege das Interesse des Klägers an einer dauerhaften und dem Kündigungsschutzgesetz unterliegenden Zusammenarbeit.
Rz. 38
C. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
Unterschriften
Linsenmaier, Schmidt, Kiel, Busch, Strippelmann
Fundstellen
Haufe-Index 6562628 |
FA 2014, 151 |
NZA 2014, 1018 |
ZTR 2014, 355 |
AP 2014 |
EzA-SD 2014, 3 |
NZA-RR 2014, 6 |
RiA 2014, 259 |
öAT 2014, 101 |
AUR 2014, 202 |