Leitsatz (redaktionell)
1. Ein angestellter Arzt darf die vereinbarte Tätigkeit nicht ausüben, wenn er weder die Approbation noch eine besondere Erlaubnis zur Berufsausübung besitzt (BÄO § 2 und BÄO § 10). Für den Arbeitgeber besteht ein gesetzliches Beschäftigungsverbot. Solange Approbation oder Erlaubnis nicht erteilt sind, kommt der Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug.
2. Läuft die Berufsausübungserlaubnis eines nicht approbierten angestellten Arztes vor dem Ende des Arbeitsvertrages ab, darf der Arbeitgeber bei der die Erlaubnis erteilenden Behörde der Verlängerung der Erlaubnis nicht entgegenwirken. Es ist jedoch kein vertragswidriges Verhalten, wenn er der Behörde die wegen der drohenden Nichtverlängerung der Erlaubnis getroffenen Maßnahmen wahrheitsgemäß schildert.
Verfahrensgang
LAG Hamm (Entscheidung vom 11.05.1973; Aktenzeichen 2 Sa 92/73) |
Fundstellen
Haufe-Index 440002 |
DB 1974, 1168-1169 (LT1-2) |
ARST 1974, 134 |
AP § 615 BGB (LT1-2), Nr 29 |
AR-Blattei, Arzt Entsch 5 (LT1-2) |
AR-Blattei, ES 250 Nr 5 (LT1-2) |
EzA § 615 BGB, Nr 21 |
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