Entscheidungsstichwort (Thema)
Jahreswagen. Personaleinkauf. Branchenwechsel
Leitsatz (amtlich)
Die Einräumung eines sog. Personalrabatts steht regelmäßig unter dem vertraglichen Vorbehalt, dass der Arbeitgeber die preisgeminderten Waren selbst herstellt. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf verbilligten Bezug dieser Waren geht daher nicht ohne weiteres nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB bei einem (Teil-) Betriebsübergang über.
Orientierungssatz
- Die Möglichkeit, vom Arbeitgeber hergestellte Waren zu einem gegenüber dem Marktpreis geminderten Preis zu erwerben (hier: sog. Jahreswagen), ist Entgeltbestandteil iSv. § 611 Abs. 1 BGB (Entgelt im weiteren Sinn).
- Eine entsprechende Zusage des Arbeitgebers zum Personaleinkauf steht regelmäßig unter dem vertraglichen Vorbehalt, dass der Arbeitgeber die Waren selbst herstellt. Das ergibt sich aus den mit dem Personaleinkauf verfolgten Zwecken. Er dient regelmäßig der Motivation der Mitarbeiter und deren Identifikation mit dem Unternehmen. Zusätzlich unterstützt er das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers am Absatz seiner Produkte.
- Stellt der Arbeitgeber die Produktion ein oder veräußert er einen Betriebsteil, ohne dass der Betriebserwerber die Produktion übernimmt, erlischt der Anspruch auf verbilligten Bezug der Waren des (bisherigen) Arbeitgebers. Der Arbeitgeber/der Betriebserwerber kann verpflichtet sein, die damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen.
- Wird in einem mit dem Konzernbetriebsrat geschlossenen Interessenausgleich/Sozialplan vereinbart, die ehemaligen Arbeitnehmer des PkW herstellenden Unternehmens könnten weiterhin “im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten” am Personaleinkauf des Konzerns teilnehmen, spricht viel dafür, dass Geschäftsgrundlage einer solchen Regelung die weitere Zugehörigkeit des Beschäftigungsunternehmens zum Konzern ist.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 611, 613a; BetrVG §§ 77, 111-112
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Mannheim – vom 19. August 2003 – 14 Sa 13/03 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über Vergünstigungen im Zusammenhang mit Erwerb und Haltung eines im Konzern der DaimlerChrysler AG hergestellten Personenkraftwagens.
Der Kläger war seit 1988 bei der Daimler-Benz AG als Programmierer in dem Bereich “Informationsverarbeitung” beschäftigt. Die Arbeitgeberin gewährte ihren Arbeitnehmern unter näher bestimmten Voraussetzungen jeweils von ihr festgelegte Sonderkonditionen für den Erwerb der von ihr hergestellten Kraftfahrzeuge der Marke “Mercedes”. Im Rahmen des sog. Firmen- oder Werksangehörigengeschäfts konnten die Arbeitnehmer Fahrzeuge zu einem gegenüber dem Bruttolistenpreis herabgesetzten Kaufpreis erwerben, sie kostenlos oder vergünstigt warten lassen, preisgeminderte Ersatzteile kaufen und die Fahrzeuge an die Daimler-Benz AG rückveräußern. Im Jahre 1992 oder 1997 wurde außerdem das “Miet-Car-Geschäft” eingeführt. Arbeitnehmer konnten danach Fahrzeuge zu Sonderkonditionen von der Daimler-Benz AG anmieten.
Mit Wirkung zum 1. Januar 1990 gliederte die Daimler-Benz AG den Bereich “Informationsverarbeitung” auf die debis Systemhaus GmbH aus. Diese trat in das Arbeitsverhältnis des Klägers ein. Im Zuge weiterer Umstrukturierungen wurde das Arbeitsverhältnis zum 1. Januar 1992 auf die CAP debis Systemhaus KSP – Kommerzielle Systeme und Projekte GmbH übergeleitet. Mit Wirkung zum 27. November 1997 wurde die CAP debis Systemhaus KSP GmbH auf die debis Systemhaus Engineering GmbH verschmolzen, die mit Wirkung zum 9. April 1999 in die debis Systemhaus Industry GmbH umfirmierte. Mit Wirkung zum 1. Januar 2000 ging das Arbeitsverhältnis von dieser auf die debis Systemhaus MEB GmbH über. Diese war eine 100 %ige Tochter der debis Systemhaus GmbH. Mit Wirkung zum 15. November 2001 wurde die Tochter auf die Mutter verschmolzen.
Im Jahre 2000 veräußerte die 1998 durch Zusammenschluss der Konzerne Daimler-Benz AG und Chrysler Corporation entstandene DaimlerChrysler AG 50,1 % der von ihr mit 100 % gehaltenen Anteile an der debis Systemhaus GmbH an die Rubin Telekommunikationsdienste GmbH, eine 100 %ige Tochter der Deutschen Telekom AG. Mit Wirkung zum 1. Januar 2001 wurde die debis Systemhaus MEB GmbH in “T-Systems ITS GmbH” umbenannt und firmiert seit Dezember 2002 unter dem Namen der Beklagten. Die Deutsche Telekom AG gewährt den konzernangehörigen Arbeitnehmern den verbilligten Bezug von Telekommunikationsleistungen.
Bei der Daimler-Benz AG bestanden zunächst keine kollektivrechtlichen Regelungen über die Voraussetzungen einer Teilnahme am Firmenangehörigengeschäft. In dem aus Anlass der Gründung der debis Systemhaus GmbH und der Überführung von Arbeitnehmern auf diese zwischen der Daimler-Benz AG und dem bei ihr errichteten Konzernbetriebsrat am 5. Oktober 1989 geschlossenen Interessenausgleich/Sozialplan heißt es auszugsweise in Nr. III. 8.:
“Hinsichtlich des Werksangehörigengeschäfts gilt für ehemalige Mitarbeiter der Daimler-Benz AG, der Mercedes-Benz AG und der MTU folgendes:
Ehemalige Mitarbeiter der Daimler-Benz AG und der Mercedes-Benz AG werden im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten wie Mitarbeiter der Daimler-Benz AG behandelt.”
Im Dezember 1989 informierte die Daimler-Benz AG die Arbeitnehmer, darunter den Kläger, über die Umstrukturierung, den “unveränderten” Übergang des Arbeitsverhältnisses und den Interessenausgleich/Sozialplan.
In einer Verlautbarung vom 19. November 1990 der Mercedes-Benz AG werden die allgemeinen Ziele des Firmenangehörigengeschäfts und der Ablauf von Bestellungen, Veräußerungen beschrieben.
Die debis Systemhaus GmbH teilte den Beschäftigten, darunter dem Kläger, im Februar 1991 ua. mit:
“… da Sie vor dem 01.07.1989 in die Daimler-Benz AG eingetreten sind und vor dem 31.12.1990 von der Daimler-Benz AG Holding, oder vor dem 31.12.1990 von der Mercedes-Benz AG in die debis Systemhaus GmbH bzw. Systemhaus Industrie GmbH versetzt wurden, sind Sie berechtigt, Vergünstigungen im Rahmen des Firmenangehörigengeschäftes in Anspruch zu nehmen.
Hierunter fallen im einzelnen:
– Firmenangehörigenermäßigung beim Erwerb von Neufahrzeugen, gebrauchten Fuhrparkfahrzeugen und bei der Berechnung von Kundendienst-/Ersatzteilleistungen.
– Inanspruchnahme des SA-Paketes, befristet bis 31.12.1999
– Aufnahme von zinslosen Kleindarlehen, befristet bis 31.12.1999
Wir hoffen, mit dieser Auflistung Klarheit für Ihre Konditionen im Firmenangehörigengeschäft geschaffen zu haben.
Bitte achten Sie darauf, daß Sie eine Kopie dieses Schreibens bei der Bestellung eines Fahrzeuges bzw. der Nutzung von Kundendienstoder Ersatzteilleistungen im Rahmen des Firmenangehörigengeschäftes sowie der Inanspruchnahme des Kleindarlehens beifügen.”
In dem aus Anlass weiterer Umstrukturierungen und der Neugründung der CAP debis Systemhaus KSP – Kommerzielle Systeme und Projekte GmbH zum 1. Januar 1992 geschlossenen Interessenausgleich/Sozialplan zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der debis Systemhaus GmbH vom 25. November 1991 heißt es unter II 8:
“Hinsichtlich der Teilnahme am Werksangehörigengeschäft gilt für Mitarbeiter, die im Zuge der Systemhausgründung von der Daimler- Benz AG, der Mercedes-Benz AG und der MTU zu dSH übergetreten sind, auch nach Übertritt zu CCS, SH KSP, SH Engineering und SH Schulung die Regelung gemäß Ziffer III 8 des Interessenausgleichs/Sozialplans vom 05.10.1989 weiter, wenn diese Regelung zum Zeitpunkt des Übertritts auf sie Anwendung findet.”
Unter dem 15. November 1998 schlossen die debis Systemhaus Engineering GmbH und der bei ihr errichtete Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich/Sozialplan, der ua. Folgendes bestimmt:
“Kollektivrechtliche Regelungen
Die Geschäftsführung erkennt die kollektivrechtliche Wirkung aller Vereinbarungen für die debis Systemhaus SES GmbH an, insbesondere
– Interessenausgleich/Sozialplan zur Gründung des debis Systemhauses vom 5.10.1989
– …”
Am 23. Juni 2000 schlossen die debis Systemhaus AG und der bei ihr errichtete Konzernbetriebsrat eine ”Überleitungsvereinbarung”. In ihr heißt es auszugsweise:
“1. Geschäftsführung und Konzernbetriebsrat der debis Systemhaus Gruppe stimmen überein, dass die in der Anlage aufgeführten Konzernbetriebsvereinbarungen, Regelungsabsprachen und Richtlinien der debis AG auch als Konzernregelungen der debis Systemhaus Gruppe auf kollektivrechtlicher Ebene Geltung haben.
2. Solange die debis Systemhaus Gruppe zur debis AG gehört, werden Änderungen oder Ergänzungen der im Anhang aufgeführten Regelungen bzw. Neuregelungen auf Ebene des debis Konzerns in gleicher Weise auch für den debis Systemhaus Konzern wirksam.
…”
Der Interessenausgleich/Sozialplan vom 5. Oktober 1989 ist in der dazu gehörigen Anlage nicht aufgeführt.
Der Kläger machte von der Möglichkeit des Firmenangehörigengeschäfts regelmäßig Gebrauch. Seit dem Jahre 1990 bestellte er Neuwagen bei der sog. Jahreswagenstelle des Werkes W… der Daimler-Benz AG, später der DaimlerChrysler AG, welche den Auftrag dem Kläger gegenüber bestätigten. Nach Erhalt des Wagens beglich der Kläger die von der Verkäuferin erstellte Rechnung. Die debis Systemhaus GmbH und deren Rechtsnachfolgerinnen erfassten den Preisnachlass in der Verdienstabrechnung des Klägers und führten die hierauf entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeträge ab.
Im Juli des Jahres 2002 bestellte der Kläger bei der DaimlerChrysler AG eine Limousine des Typs Mercedes Benz A 170 CDI, Listenpreis 18.830,00 Euro für das Jahr 2003. Die DaimlerChrysler AG bestätigte die Bestellung zunächst, stornierte sie sodann im September 2002 mit der Begründung, ehemaligen Konzernarbeitnehmern könne der Preisnachlass nicht mehr gewährt werden. Der Nachlass hätte 4.048,45 Euro betragen.
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, er habe gegen seine ursprüngliche Arbeitgeberin einen Anspruch auf Teilnahme am Firmenangehörigengeschäft auf Grund Gesamtzusage, betrieblicher Übung oder Gleichbehandlung gehabt. Dieser Anspruch sei als Entgeltanspruch nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die jeweiligen Rechtsnachfolgerinnen übergegangen, zuletzt auf die Beklagte. Die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerinnen hätten ihm gegenüber mehrfach bekundet, die Vorzugskonditionen stellten eine Gehaltskomponente dar. Jedenfalls sei er finanziell so zu stellen, als wäre er weiterhin Arbeitnehmer der Daimler-Benz AG.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.048,45 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 1. August 2003 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den vermögenswerten Vorteil in Höhe des jeweils gültigen Preisnachlasses beim Kauf eines Kfz-Neuwagens Marke Daimler Benz, Modell A-Klasse, C-Klasse, E-Klasse, Chrysler oder Smart in Höhe von 21,5 % vom jeweiligen gültigen Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Auslieferung des Fahrzeuges oder bei Miete in Höhe von 1,1 % vom jeweils gültigen Bruttolistenpreis (Marke Daimler Benz, Modell A-Klasse, C-Klasse, E-Klasse) oder von 1,4 % vom jeweils gültigen Bruttolistenpreis (Chrysler und/oder Smart) zum Zeitpunkt des jeweiligen Auslieferungstermins des Fahrzeuges zu verschaffen,
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den vermögenswerten Vorteil in Höhe des jeweils gültigen Preisnachlasses für die Inanspruchnahme von Wartungsarbeiten bei der DaimlerChrysler AG, dem Bezug von Original-Ersatzteilen der Firma DaimlerChrysler AG sowie die Möglichkeit zur Rückgabe des Jahreswagens bei Bezug eines Neufahrzeuges entsprechend der Firmenangehörigen- und Geschäftsregelung vom 19. November 1990 zu verschaffen, und
4. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger finanziell so zu stellen, wie wenn der Kläger weiterhin am so genannten Werksangehörigengeschäft seiner ehemaligen Arbeitgeberin, jetzt Firma DaimlerChrysler AG, zu den jeweiligen Bedingungen teilnehmen dürfte.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der von dem Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen die Beklagte Anspruch auf Verschaffung der mit dem sog. Firmenangehörigengeschäft verbundenen vermögenswerten Vorteile noch hat er Anspruch auf deren finanziellen Ausgleich.
I. Die Klageanträge sind zulässig. Das gilt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur für den bezifferten Zahlungsantrag, der als Leistungsantrag keiner besonderen prozessualen Rechtfertigung bedarf, sondern auch für die Feststellungsanträge 2 und 3 und den Hilfsantrag 4. Das ergibt deren gebotene Auslegung.
1. Die Feststellungsanträge sind hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
a) Mit den Anträgen 2 und 3 will der Kläger festgestellt wissen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die mit einer Teilnahme am Firmenangehörigengeschäft der DaimlerChrysler AG verbundenen “vermögenswerten Vorteile … zu verschaffen”. Die Anträge zielen auf den tatsächlichen Erhalt der preisgeminderten Sach- und Dienstleistungen, vom Kläger zusammenfassend als “vermögenswerter Vorteil” bezeichnet. Das zeigt der Vergleich mit dem Hilfsantrag 4, der sich auf den Ausgleich der finanziellen Nachteile bezieht.
b) Welche Konditionen festgestellt werden sollen, ergibt sich aus den Konkretisierungen. Betrifft der Antrag 2 die Vergünstigungen bei Kauf oder Miete eines Kfz-Neuwagens der Marken Daimler Benz, Chrysler oder Smart, geht es bei dem Antrag 3 um die “Folgevorteile”, die für die Wartung, die Ersatzteilbeschaffung und die Möglichkeiten einer Rückgabe eines sog. Jahreswagens bestehen. Mit dem Verweis auf den “jeweils gültigen” Preisnachlass ist klargestellt, dass der Kläger von veränderlichen Prozentsätzen und einem veränderlichen “Rückgabepreis” ausgeht. Maßstab soll die jeweils im Konzern DaimlerChrysler AG geltende Regelung sein. Das wird im Antrag 3 zusätzlich durch die Bezugnahme auf die Verlautbarung vom 19. November 1990 über Ziele und Ablauf des Firmenangehörigengeschäfts unterstrichen.
c) Die Anträge 2 und 3 sind nicht deshalb unbestimmt, weil die Beklagte verpflichtet sein soll, dem Kläger die sich aus dem Firmenangehörigengeschäft ergebenden Vorteile zu “verschaffen”. Ersichtlich kommt es dem Kläger nicht darauf an, auf welche Weise die Beklagte die geltend gemachte Verpflichtung erfüllt. Insoweit sind mehrere Wege denkbar. So könnte die Beklagte sämtliche erforderlichen Kauf-, Mietund Werkverträge im eigenen Namen schließen, dem Kläger die Fahrzeuge preisreduziert veräußern oder vermieten und alsdann – im Fall eines gewünschten Neuerwerbs – das Fahrzeug zurückkaufen. Alternativ könnte die Beklagte auf die DaimlerChrysler AG einwirken und so eine weitere Teilnahme des Klägers am Firmenangehörigengeschäft durchsetzen. Welchen Weg die Beklagte einschlägt, ist ihr überlassen.
d) Der Hilfsantrag 4 ist unbedenklich zulässig. Er ist so formuliert, wie das für Ersatzansprüche üblich ist.
2. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere rechtliche Interesse an der verlangten gerichtlichen Feststellung ergibt sich schon aus dem Streit der Parteien über das Bestehen arbeitsvertraglicher Pflichten der Beklagten im Zusammenhang mit dem Firmenangehörigengeschäft der DaimlerChrysler AG (vgl. BAG 12. Februar 2003 – 10 AZR 299/02 – BAGE 104, 324).
II. In der Sache ist die Klage unbegründet. Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte im Zusammenhang mit Erwerb, Miete oder Haltung eines Kraftfahrzeugs sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben. Das hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht erkannt.
1. Ansprüche iSd. Anträge 1 bis 3 bestehen weder aus Vertragsrecht noch aus kollektivem Recht. Mögliche vertraglich begründete Ansprüche auf Verschaffung der Sach- und Dienstleistungen sind durch den Interessenausgleich/Sozialplan vom 5. Oktober 1989 kollektivrechtlich umgestaltet worden mit der Folge, dass die Beklagte spätestens seit 2002 nicht mehr verpflichtet ist, dem Kläger die mit dem Firmenangehörigengeschäft verbundenen vermögenswerten Vorteile im Sinne eines tatsächlichen Erhalts der Sach- und Dienstleistungen zu verschaffen. Damit entfallen auch mögliche Schadensersatzansprüche.
a) Nach § 611 Abs. 1 BGB schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung. Erfasst werden sowohl Entgelte, die im unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis zur vereinbarten Arbeitsleistung stehen (Entgelt im engeren Sinn) als auch solche, die dem Arbeitnehmer auf Grund sonstiger Regelungen zustehen (Entgelt im weiteren Sinn). Zu Letzteren gehört regelmäßig ein Anspruch auf Teilnahme am Personaleinkauf (vgl. BAG 11. Dezember 1996 – 5 AZR 336/95 – AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 5 = EzA BGB § 611 Personalrabatt Nr. 2). Zwar gilt diese Sozialleistung nicht unmittelbar die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsleistung ab. Sie erfolgt jedoch regelmäßig mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis, ist Belohnung für gezeigte Betriebstreue und dient der Bindung des Arbeitnehmers an das Arbeitsverhältnis (Münch ArbR/Hanau 2. Aufl. § 70 Rn. 6). Inhaltlich verpflichtet die Einräumung von Personalrabatten den Arbeitgeber, mit dem Arbeitnehmer die für den Bezug der Vergünstigung erforderlichen Rechtsgeschäfte zu schließen und wird wegen des erforderlichen “Zwischenschritts” auch als “verdeckte” Sachleistung bezeichnet (Kania Nichtarbeitsrechtliche Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer S. 145 f.). Wird der Personalrabatt unternehmensübergreifend für Konzernprodukte eingeräumt, hat der Arbeitgeber dafür einzustehen, dass der Arbeitnehmer in den Genuss der preisermäßigten Waren und Leistungen kommt.
Für das in der Automobilbranche allgemein übliche Geschäft mit “Jahreswagen” gilt nichts anderes. Die Daimler-Benz AG schuldete dem Kläger als Arbeitgeberin daher die Teilnahme am Firmenangehörigengeschäft.
b) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Erfasst werden grundsätzlich alle bestehenden Ansprüche des Arbeitnehmers. Dazu gehört grundsätzlich auch ein Anspruch auf Personaleinkauf. Der Anspruch ist auch dann ”übergangsfähig”, wenn – wie hier – lediglich ein Betriebsteil übergeht. Übernimmt der (Teil-) Betriebsnachfolger allerdings keine Produktionsbereiche, so ist er nicht verpflichtet, den übernommenen Arbeitnehmern einen Personaleinkauf an eben den Produkten zu ermöglichen, die der frühere Arbeitgeber herstellte. Das ergibt sich aus der Auslegung derartiger Zusagen, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat.
aa) Die gegenständliche Beschränkung ergibt sich schon aus dem besonderen Charakter der Sozialleistung “Personaleinkauf”. Denn der Arbeitgeber schuldet die Sachleistung – hier: Kraftfahrzeug – nicht unmittelbar. Erst der Kauf des Kraftfahrzeugs vom Arbeitgeber vermittelt dem Arbeitnehmer seinen wirtschaftlichen Vorteil, indem er das Fahrzeug preisgemindert erhält. Bei Aufgabe der Produktion entfällt diese Möglichkeit. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer die Sachleistung nicht mehr aus eigenen Mitteln überlassen. Es kommt hinzu, dass der Arbeitgeber mit der Einräumung von Personalrabatten regelmäßig mehrere Zwecke verfolgt. Es geht insbesondere um die Motivation der Belegschaft und um deren Identifikation mit den unternehmerischen Zielen; es geht zusätzlich um das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers. Die Personalkäufe sichern in einem gewissen Umfang Produktabsatz und Umsatz.
Diese Regelungsziele legen das Verständnis nahe, dass Voraussetzung des Sachbezugs “Personaleinkauf” die Beibehaltung der Eigenproduktion ist und Zusagen des Arbeitgebers deshalb von vornherein auf diese gegenständlich beschränkt sind (in diesem Sinn schon BAG 11. Dezember 1996 – 5 AZR 336/95 – AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 5 = EzA BGB § 611 Personalrabatt Nr. 2). Regelmäßig hat der Arbeitgeber kein Interesse daran, seiner Belegschaft Produkte von Fremdfirmen rabattiert anzubieten. Nur bei dem Angebot eigener Produkte ist es ihm möglich, Produkte zu unter dem Marktpreis liegenden Konditionen anzubieten und dennoch einen Gewinn zu erzielen. Auch der für die Mitarbeitermotivation erforderliche psychologische Zusammenhang zwischen Produkten aus eigener Produktion und dem Recht, eben diese Produkte erwerben und nutzen zu können, ist nicht mehr vorhanden. Diese Umstände sind den Arbeitnehmern als Empfänger der Zusage/der Leistung erkennbar. Sie müssen regelmäßig nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) davon ausgehen, dass sie nicht Anspruch auf stets dieselben Waren oder Dienste haben (vgl. Fuchs Betriebliche Sozialleistungen beim Betriebsübergang S. 131).
bb) Dem Vorbringen des Klägers sind keine Anhalte zu entnehmen, dass hier die zu seinen Gunsten zu unterstellende Gesamtzusage der Daimler-Benz AG einen anderen Inhalt hatte. In der von ihm in den Klageantrag 3 aufgenommene Verlautbarung vom 19. November 1990 werden die Ziele des Firmenangehörigengeschäfts in eben diesem Sinn beschrieben, nämlich ua. mit “Stabilisierung der Neufahrzeugmenge Jahreswagen auf hohem Niveau” und “Motivation der Firmenangehörigen nach der Devise: Das Unternehmen tut etwas für mich. … Steigerung der Identifikation”.
c) Der Wegfall des Anspruchs auf Verschaffung der nämlichen Sachleistung widerspricht nicht § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn der Rechtsverlust beruht nicht auf dem Wechsel des Arbeitsverhältnisses von der Daimler-Benz AG zur debis Systemhaus GmbH, sondern auf dem Wegfall der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Teilnahme am Firmenangehörigengeschäft, nämlich dem Verlust der unmittelbaren Verfügung des Arbeitgebers über die hergestellten Produkte. Eine andere Frage ist, ob und in welcher Weise der Rechtsverlust auszugleichen ist. Diese Rechtsfrage hat der Kläger zum Gegenstand des Klageantrags 4 gemacht.
d) Die debis Systemhaus GmbH oder eine ihrer Rechtsnachfolgerinnen haben sich auch nicht in anderer Weise vertraglich verpflichtet, dem Kläger den preisgeminderten Zugriff auf Kraftfahrzeuge der Daimler-Benz AG/DaimlerChrysler AG zu ermöglichen.
aa) Anhalte für eine Zusage, die sich von vornherein auf die im Konzern produzierten Kraftfahrzeuge bezogen hätte, fehlen. Insoweit hat der Kläger lediglich auf die seit dem 1. Januar 1990 geltenden Regelungen verwiesen. An diesem Hinweis ist richtig, dass der Kläger trotz seiner Beschäftigung beim “neuen” Arbeitgeber weiterhin am Firmenangehörigengeschäft teilnehmen konnte. Das beruhte jedoch auf dem Interessenausgleich/Sozialplan vom 5. Oktober 1989, der zum Ausgleich und Milderung der sich wegen der Ausgliederung der Informationsverarbeitung und dem Wechsel zur debis Systemhaus GmbH ergebenden wirtschaftlichen Nachteile auf Konzernebene geschlossen worden ist (§§ 111, 112 BetrVG). Dort ist in Nr. III.8. ausdrücklich vereinbart, dass ua. die von der Daimler-Benz AG zur debis Systemhaus GmbH wechselnden Arbeitnehmer weiterhin am Firmenangehörigengeschäft teilnehmen können, soweit sie die persönlichen Voraussetzungen erfüllen. Das war beim Kläger unstreitig der Fall. Dass sich die debis Systemhaus GmbH oder in ihrer Nachfolge die Beklagte über ihre kollektivrechtliche Verpflichtung (§ 77 Abs. 4 BetrVG) hinaus zur Verschaffung von Kraftfahrzeugen einschließlich der Zusatzleistungen verpflichtet hätte, ist nicht ersichtlich.
bb) Aus dem Rundschreiben der debis Systemhaus GmbH vom Februar 1991 lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers kein Verschaffungsanspruch herleiten. Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Schreiben diente der allgemeinen Information der Arbeitnehmer über die Teilnahme am Firmenangehörigengeschäft. Wie ausdrücklich formuliert ist, sollte es “Klarheit” über dessen “Konditionen” verschaffen, und knüpft damit ersichtlich an die Regelungen der Konzernbetriebsvereinbarung vom 5. Oktober 1989 an. Das schließt nach §§ 133, 157 BGB die Deutung aus, die damalige Arbeitgeberin habe sich dem Kläger über bereits bestehende Verbindlichkeiten hinaus vertraglich gebunden.
cc) Für das Informationsschreiben der Daimler-Benz AG vom 7. Dezember 1989 über den bevorstehenden Wechsel zur debis Systemhaus GmbH gilt nichts anderes, auch wenn von einem “unveränderten” Fortbestand des Arbeitsverhältnisses die Rede ist. Das zeigt die ausdrückliche Bezugnahme auf die den Arbeitnehmern auf Grund wiederholter Informationsveranstaltungen bekannte Konzernbetriebsvereinbarung vom 5. Oktober 1989. Auch insoweit ist die Auslegung des Landesarbeitsgerichts nicht zu beanstanden.
e) Der kollektivrechtlich begründete Verschaffungsanspruch des Klägers ist entfallen.
aa) An den auf Konzernebene geschlossenen Interessenausgleich/Sozialplan vom 5. Oktober 1989 war auch die Beklagte gebunden. Deren Regelungen blieben von den Gesamtbetriebsvereinbarungen vom 25. November 1991 und vom 15. November 1998 unberührt. Denn nach dem Interessenausgleich/Sozialplan vom 25. November 1991 galten sie “weiter”. Im Interessenausgleich/Sozialplan vom 15. November 1998 hat die Geschäftsführung ihre Durchführungspflicht anerkannt.
bb) Es kann dahinstehen, ob die Beklagte von ihrer kollektivrechtlichen Verschaffungspflicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage befreit worden ist. Hierfür spricht, dass mit ihrem Ausscheiden aus dem Konzern DaimlerChrysler AG die Verbindungen zur Automobilbranche gekappt worden sind. Die Regelungen über das Firmenangehörigengeschäft würde sie nunmehr an die Bedingungen eines fremden Konzerns binden, auf den sie keinerlei Einfluss hat und dessen unternehmerischen Ziele für sie ohne Interesse sind. Grundlage der auf Konzernebene vereinbarten Einbeziehung der Konzernarbeitnehmer war dagegen ersichtlich die durch die konzernangehörigen Unternehmen vermittelte Beziehung zur Automobilbranche.
cc) Die Konzernbetriebsvereinbarung ist jedenfalls durch die im “neuen” Konzern der Telekommunikationsbranche geschlossenen ”Überleitungsvereinbarung” vom 23. Juni 2000 abgelöst worden. Ersichtlich diente diese Konzernbetriebsvereinbarung nicht nur der Klarstellung, sondern auch der normativen Festlegung der konzernweit anzuwendenden Regelungen. Dem Umstand, dass die Beteiligten die Konzernbetriebsvereinbarung vom 5. Oktober 1989 in den Katalog der weitergeltenden Betriebsvereinbarungen nicht aufgenommen haben, ist ihr Wille zu entnehmen, dass diese für die “neuen” Unternehmen keine Geltung mehr beanspruchen sollte. Vor dem Hintergrund des Branchenwechsels ist eine andere Deutung ausgeschlossen.
Dem stehen die zum Schutz des Arbeitnehmers beim Betriebsübergang geltenden Bestimmungen nicht entgegen. Auch wenn man den Konzernwechsel eines Unternehmens als ”Übergang eines Unternehmens” iSd. Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG (vom 12. März 2001, ABl. EG Nr. L 82 S. 16) (77/187/EWG) ansieht, ist diese kollektivrechtliche Ablösung nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB zulässig.
2. Der Hilfsantrag zu 4 ist ebenfalls unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger finanziell so zu stellen, wie er stünde, wenn er weiterhin am Firmen- oder Werksangehörigengeschäft seiner ehemaligen Arbeitgeberin, jetzt der DaimlerChrysler AG, zu den jeweiligen Bedingungen teilnehmen dürfte.
a) Ein Arbeitgeber kann sich von einer vorbehaltlosen Einräumung von Personaleinkauf grundsätzlich nur mit Hilfe eines der üblichen arbeitsrechtlichen Gestaltungsmittel lösen. Fehlt es hieran, führt der Wegfall der Möglichkeit zur “verdeckten” Sachleistung nicht ohne weiteres zur vollständigen Befreiung des Arbeitgebers. Es können Ausgleichspflichten entstehen. Das gilt unabhängig davon, ob der Anspruch auf die nämliche Sachleistung entfällt, weil der Arbeitgeber selbst die Produktion einstellt oder weil der (Teil-) Betriebserwerber keine Produktionsstätten übernimmt.
b) Für das Bestehen einer Ausgleichspflicht sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht allein die finanziellen Nachteile des Arbeitnehmers maßgebend. Dem steht schon entgegen, dass es sich bei dem vergünstigten Personaleinkauf um keinen Sachbezug iSv. Arbeitsentgelt im engeren Sinne, keinen Naturallohn wie etwa die Überlassung eines Dienstfahrzeugs auch zur Privatnutzung oder wie die arbeitsvertraglich vereinbarte Gewährung von Kost und Logis handelt. Solche Lohnbestandteile sind im Fall der Nichtgewährung in jedem Fall abzugelten (vgl. BAG 27. Mai 1999 – 8 AZR 415/98 – BAGE 91, 379; 22. September 1960 – 2 AZR 507/59 – BAGE 10, 23). Für den Personaleinkauf als Entgelt im weiteren Sinn gilt das nicht. Andernfalls blieben die vom Arbeitgeber verfolgten eigenwirtschaftlichen Interessen unberücksichtigt. Die geschuldete “Ursprungsleistung” würde bei einer Umwandlung in einen reinen Geldanspruch zudem ihren Charakter verlieren, jedenfalls dann, wenn – wie hier – der Arbeitnehmer die Gelegenheit hat, die vom “neuen” Konzern angebotenen Leistungen preisreduziert in Anspruch zu nehmen. Der Kläger übersieht, dass es nicht um Schadensersatz geht, sondern um (ergänzende) Vertragsauslegung, nämlich darum, ob und ggf. wie die durch den Wegfall des vergünstigten Personaleinkaufs sich ergebenden finanziellen Nachteile aufzufangen sind. So wird angenommen, der Anspruch auf Personalrabatt beziehe sich stets nur auf die vom Arbeitgeber oder im Konzern jeweilig produzierten Waren (Fuchs Betriebliche Sozialleistungen beim Betriebsübergang S. 131).
c) Ob eine solche Gleichsetzung jedweder Produkte ungeachtet ihres Wertes anzunehmen ist, kann offen bleiben. Hier sind die Folgen des Arbeitgeberwechsels zum 1. Januar 1990 kollektivrechtlich gestaltet worden. Die – zu unterstellende – Gesamtzusage der Daimler-Benz AG war ersichtlich “betriebsvereinbarungsoffen”. Jedenfalls war die Daimler-Benz AG befugt, die sich aus der Ausgliederung der Informationsverarbeitung und dem Wechsel zur debis Systemhaus GmbH ergebenden wirtschaftlichen Nachteile kollektivrechtlich (§§ 111, 112 BetrVG) zu regeln. Der Anspruch auf Personalkauf ist dementsprechend durch die Konzernbetriebsvereinbarung vom 5. Oktober 1989 für die Dauer der Zugehörigkeit zu dem Personalkraftfahrzeuge herstellenden Konzern den Besitzstand der Arbeitnehmer wahrend kollektivrechtlich geregelt worden. Folgerichtig ist bei Ausscheiden des den Kläger beschäftigenden IT-Unternehmens aus diesem Konzern auch die den Besitzstand wahrende Regelung durch die Konzernbetriebsvereinbarung vom 23. Juni 2000 ersatzlos abgelöst worden. Damit ist auch jede Grundlage für einen finanziellen Ausgleich entfallen, unabhängig davon, ob die Beklagte oder der frühere Arbeitgeber des Klägers Schuldner der Verpflichtung wäre.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Unterschriften
Düwell, Zwanziger, Reinecke, Schwarz, Heilmann
Fundstellen
Haufe-Index 1366742 |
BAGE 2006, 23 |
BB 2005, 1909 |
DB 2005, 1223 |
NWB 2005, 2614 |
EBE/BAG 2005, 90 |
FA 2005, 247 |
FA 2005, 309 |
JR 2005, 483 |
JR 2006, 396 |
NZA 2005, 941 |
SAE 2005, 253 |
SAE 2006, 267 |
ZAP 2005, 763 |
ZTR 2005, 545 |
AP, 0 |
EzA-SD 2005, 10 |
EzA |
LGP 2006, 56 |
MDR 2005, 934 |
AUR 2005, 277 |
NJW-Spezial 2005, 370 |
RdW 2005, 476 |
SPA 2005, 3 |