Leitsatz (redaktionell)
1. Wenn der beklagte Arbeitgeber erstmals im Revisionsverfahren wegen eines Rechtsstreites über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend macht, die Parteien hätten sich in einem außergerichtlichen Vergleich geeinigt, das Arbeitsverhältnis zum streitigen Zeitpunkt zu beenden, handelt es sich um einen nach ZPO § 561 unzulässigen neuen Sachvortrag. Das gilt auch dann, wenn aus dem außergerichtlichen Vergleich möglicherweise ein Prozeßfortsetzungsverbot oder der Ausschluß der Klagbarkeit des streitigen Begehrens abzuleiten ist (im Anschluß an BAG 1972-12-21 5 AZR 324/72 = AP Nr 21 zu § 794 ZPO).
2. Eine auflösende Bedingung in einem Arbeitsvertrag mit einem Lizenz-Fußballspieler, nach der das Arbeitsverhältnis beendet sein soll, wenn der den Spieler beschäftigten Verein der 2. Bundesliga vom DFB wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit keine neue Lizenz erhält, ist unwirksam, weil für diese auflösende Bedingung ein sachlich gerechtfertigter Grund fehlt. Diese Vertragsgestaltung ist objektiv funktionswidrig, weil sie zur Umgehung des BGB § 626 führt und dem Arbeitnehmer einseitig und vollständig das grundsätzlich vom Arbeitgeber zu tragende Beschäftigungsrisiko aufbürdet.
3. Zwischen befristeten und auflösend bedingten Arbeitsverhältnissen bestehen so wesentliche sachliche Unterschiede, daß der Senat erwägt, die Wirksamkeit auflösender Bedingungen künftig nicht mehr nach den für Befristungen geltenden Grundsätzen zu bestimmen, sondern auflösende Bedingungen grundsätzlich für unzulässig zu erachten, sofern sie nicht vornehmlich den Interessen des Arbeitnehmers dienen oder ihr Eintritt allein vom Willen des Arbeitnehmers abhängt.
Orientierungssatz
Zur gerichtlichen Ankündigungspflicht bei Änderung der Rechtsauffassung.
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 16.06.1978; Aktenzeichen 13 (2) Sa 803/77) |
Fundstellen
Haufe-Index 438227 |
BAGE 36, 112-125 (LT1-3) |
BAGE, 112 |
BB 1982, 368-370 (LT1-3) |
DB 1982, 121-123 (LT2-3) |
NJW 1982, 788 |
NJW 1982, 788-790 (LT1-3) |
BlStSozArbR 1982, 52-53 (T) |
JR 1982, 352 |
RdA 1982, 68-69 (LT2-3) |
AP § 620 BGB Bedingung (LT1-3), Nr 4 |
AR-Blattei, ES 1480 Nr 13 (LT2-3) |
AR-Blattei, Sport Entsch 13 (LT2-3) |
EzA § 620 BGB, Nr 1 Bedingung (LT1-3) |
JuS 1982, 705-706 (LT3) |
MDR 1982, 258-259 (LT1) |
Wüterich / Breucker 2006 2006, 318 |