Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung. Wissenschaftliche Mitarbeiterin
Normenkette
BGB §§ 620, 625; HRG § 57c Abs. 2
Verfahrensgang
LAG Hamm (Urteil vom 06.04.1990; Aktenzeichen 5 Sa 1666/89) |
ArbG Bochum (Urteil vom 15.08.1989; Aktenzeichen 2 Ca 62/89) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 6. April 1990 – 5 Sa 1666/89 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr bis zum 30. November 1988 befristet eingegangenes Arbeitsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus unbefristet fortbesteht.
Die Klägerin war mit kurzen Unterbrechungen seit 1979 an der Universität B. als wissenschaftliche Hilfskraft bzw. wissenschaftliche Mitarbeiterin aufgrund befristeter Arbeitsverträge beschäftigt. In der Zeit vom 1. Juni 1984 bis zum 31. Mai 1988 war sie aufgrund Arbeitsvertrages vom 28. Mai/1. Juni 1984 als wissenschaftliche Mitarbeiterin befristet angestellt. Sie wurde im Rahmen des vom Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen finanzierten Forschungsprojekts „Die Sozialstruktur der promovierten Intelligenz in der DDR und in der Bundesrepublik Deutschland 1950–1982 / Der Einfluß der politischen Systeme auf die unterschiedliche Entwicklung in den beiden deutschen Staaten” eingesetzt. Die Finanzierung dieses Projekts beruht auf dem Bewilligungsbescheid des Ministers vom 10. Mai 1984. Es heißt dort auf Seite 2, der Bewilligungszeitraum erstrecke sich auf den Zeitraum vom 1. Juni 1984 bis zum 31. Mai 1988. Auf Seite 5 heißt es weiter:
„Die Universität bzw. Professor V. sind verpflichtet, mir das Ergebnis des Forschungsvorhabens in Form eines veröffentlichungsreifen Manuskripts … bis zum 01.08.1988 zu übergeben.”
Die Klägerin war während der Laufzeit des vorerwähnten Vertrages etwa ein halbes Jahr beurlaubt (Mutterschutz und Erziehungsurlaub). Auf Antrag des Projektleiters Professor Dr. V. bewilligte der Minister die zusätzlichen Finanzmittel zur Beschäftigung der Klägerin für ein weiteres halbes Jahr unter Bezug auf die Beurlaubung der Klägerin. Am 11. Mai 1988 vereinbarten die Parteien daraufhin in einem „Nachtrag” zum Arbeitsvertrag vom 28. Mai/1. Juni 1984, das Beschäftigungsverhältnis über den 31. Mai 1988 hinaus bis zum 30. November 1988 zu verlängern. Weiter heißt es dort: „Die Verlängerung erfolgt im Rahmen des § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG.”
Die Klägerin hat behauptet, sie habe mit Wissen von Professor Dr. V. und des Dekans auch über den Endtermin des Vertrages hinaus ihre bisherige Tätigkeit fortgeführt; in diesem Rahmen habe sie auch ihr bisheriges Dienstzimmer und ihr Diensttelefon weiter benutzt. Schon deshalb stehe sie gemäß § 625 BGB in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Unstreitig gab es im Vorfeld des Vertragsablaufs intensive Bemühungen des Professor Dr. V., den Rektor der Universität zu überzeugen, einer weiteren Verlängerung des Vertrages zuzustimmen. Der Rektor hatte dies u.a. mit Schreiben vom 7. Juni 1988 und vom 4. August 1988 aus rechtlichen Gründen abgelehnt.
Die Klägerin ist ferner der Ansicht, die Befristung ihres Arbeitsvertrages verstoße gegen die in § 57 c Abs. 2 HRG festgelegte Höchstbefristungsdauer von fünf Jahren. In die Fristberechnung seien bereits abgewickelte frühere befristete Arbeitsverträge einzubeziehen. Die Befristungsabrede sei auch wegen Fehlens eines sachlichen Grundes unwirksam. Insbesondere sei allen Beteiligten bereits bei Vertragsabschluß klar gewesen, daß das Forschungsprojekt nicht in dem vorgesehenen Zeitraum abgeschlossen sein werde. Überdies habe das Forschungsprojekt zu einem (umfassenderen) „Forschungsschwerpunkt” namens „Die Sozialstruktur der DDR” gehört; bereits bei Vertragsabschluß habe davon ausgegangen werden können, daß für die Fortführung dieses Forschungsschwerpunkts weitere Mittel zur Verfügung gestellt würden.
Die Klägerin hat beantragt
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht durch Befristung am 30. November 1988 geendet hat, sondern unbefristet fortbesteht,
- das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Es hält die Befristung wegen der Projektgebundenheit der Mittel des Ministers für innerdeutsche Beziehungen für sachlich gerechtfertigt. In die Höchstbefristungsdauer gemäß § 57 c Abs. 2 HRG seien die früheren Arbeitsverträge nicht einzubeziehen. Eine Vertragsverlängerung gemäß § 625 BGB sei schon deshalb nicht eingetreten, weil jedenfalls die für die Universität vertretungsberechtigten Personen keine Kenntnis von der Weiterarbeit der Klägerin gehabt hätten.
Das Arbeitsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat sich dabei auf § 625 BGB gestützt und alle anderen Streitpunkte offengelassen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des beklagten Landes die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch rechtswirksame Befristung zum 30. November 1988 beendet worden ist. Damit stand der Klägerin auch kein Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung zu.
I. Dem Landesarbeitsgericht ist zunächst in seiner Würdigung zu folgen, daß das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht gemäß § 625 BGB als auf unbestimmte Zeit verlängert gilt. Denn die Rechtsfolge des § 625 BGB setzt u.a. voraus, daß die Weiterarbeit mit Wissen des Arbeitgebers erfolgt. Schon diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
1. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer i. S. von § 625 BGB ist ein Tatbestand des schlüssigen Verhaltens kraft gesetzlicher Fiktion. Die Besonderheit gegenüber einer echten Vertragsverlängerung durch schlüssiges Verhalten liegt darin, daß aufgrund der unwiderleglichen gesetzlichen Vermutung ein Geschäftswille ohne Rücksicht darauf, ob er tatsächlich vorgelegen hat, unterstellt wird (vgl. BAG Urteil vom 1. Dezember 1960 – 3 AZR 588/58 – AP Nr. 1 zu § 625 BGB; Urteil vom 13. August 1987 – 2 AZR 122/87 –, n.v., unter B I der Gründe; KR-Hillebrecht. 3. Aufl., § 625 BGB Rz 7). Demnach bleiben die Regeln über das Rechtsgeschäft i. S. des BGB entsprechend anwendbar (KR-Hillebrecht, a.a.O. m.w.N.).
Daher ist für die Frage, auf wessen Wissen von der Weiterarbeit der Klägerin es auf der Beklagtenseite ankommt, von § 166 BGB auszugehen. Danach kommt es auf das Wissen der zuständigen Personen der Universität an, die zur Vertretung der Universität in arbeitsvertraglichen Fragen befugt sind. Daß eine dieser Personen Kenntnis von der Weiterarbeit der Klägerin über den 30. November 1988 hinaus gehabt hätte, hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Sie hat lediglich dargelegt, daß es mehrere Umstände und Vorgänge gegeben habe, aus denen die zuständigen Personen hätten schließen können bzw. müssen, daß sie weiterhin tätig geworden war. Das reicht jedoch für den Tatbestand des § 625 BGB, der ein positives Wissen voraussetzt, nicht aus.
2. Auf das Wissen des Professors Dr. V. und des Dekans von der Weiterarbeit kommt es nicht an, da sie nicht zur Vertretung der Universität in Personalangelegenheiten befugt sind; ihr Wissen ist daher i. S. von § 166 BGB unerheblich.
Etwas anderes könnte nur gelten, wenn entweder der Tatbestand der Anscheins- oder der Duldungsvollmacht gegeben wäre, wenn also die Klägerin davon hätte ausgehen dürfen, daß Professor Dr. V. oder der Dekan befugt war, die Universität ihr gegenüber in Personalfragen zu vertreten.
Hierfür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Das Scheitern der Bemühungen von Professor Dr. V. in den Monaten vor Ablauf des Vertrages, dessen Verlängerung zu erreichen, mußte der Klägerin klar machen, daß weder Professor Dr. V. noch der Dekan befugt waren, selbst ihren Vertrag zu verlängern. Zuständig war für alle erkennbar allein die Verwaltung der Universität. Eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht kommt daher nicht in Betracht.
3. Fehlt es mithin schon am Wissen einer vertretungsberechtigten Person um die Weiterarbeit der Klägerin, so kommt es auf das etwaige Fehlen eines rechtzeitigen Widerspruchs, auf das die Revision insoweit allein abstellt, nicht an.
II. Das Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend erkannt, daß die Befristung des Arbeitsvertrages zum 30. November 1988 nicht die Befristungshöchstdauer nach § 57 c Abs. 2 Satz 2 HRG überschritten hat.
Wie der erkennende Senat bereits im Urteil vom 31. Januar 1990 (– 7 AZR 125/89 – AP Nr. 1 zu § 57 b HRG, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt) entschieden und näher begründet hat, sind befristete Arbeitsverträge, die vor dem Inkrafttreten der §§ 57 a bis 57 e HRG abgeschlossen wurden, selbst dann nicht in die Berechnung der Fünf-Jahres-Frist einzubeziehen, wenn der sachliche Grund für die Befristung eines solchen Arbeitsvertrages mit einem der in § 57 b Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 HRG normierten Befristungsgründe ganz oder teilweise übereinstimmt. Hieran hält der Senat fest, zumal sich auch im vorliegenden Rechtsstreit keine Gesichtspunkte ergeben haben, die zu einer anderen Beurteilung Anlaß geben könnten.
Die §§ 57 a bis 57 c HRG sind am 26. Juni 1985 in Kraft getreten. Danach könnte allenfalls der Zeitraum der Vertragsverlängerung durch den „Nachtrag” vom 11. Mai 1988 in die Fristberechnung einbezogen werden. Die Höchstbefristungsdauer wäre indessen auch dann bei weitem noch nicht erreicht gewesen.
III. Das Landesarbeitsgericht hat allerdings nicht geprüft, ob die streitgegenständliche Befristung des Arbeitsverhältnisses durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Es hat diese Prüfung für entbehrlich gehalten, weil es eine von der Klägerin in der Berufungsverhandlung vom 6. April 1990 zu Protokoll abgegebene Erklärung dahingehend gewürdigt hat, die Klägerin stütze ihr Klagebegehren nur noch auf § 625 BGB sowie auf die Überschreitung der Höchstbefristungsdauer nach § 57 c Abs. 2 Satz 2 HRG; dagegen wolle sie im zweiten Rechtszug nicht mehr in Abrede stellen, daß ein sachlicher Befristungsgrund vorgelegen habe.
Der Senat unterstellt zugunsten der Klägerin, daß die gegen diese Würdigung erhobene Verfahrensrüge der Revision zulässig und begründet ist. Auch dies verhilft der Revision indessen nicht zum Erfolg, weil die eigene Prüfung des Senats ergeben hat, daß ein sachlicher Grund für die vereinbarte Befristung vorlag (§ 563 ZPO).
1. Die streitgegenständliche Befristung bedurfte eines sachlichen Grundes nach den Maßstäben der allgemeinen arbeitsrechtlichen Befristungskontrolle, wie sie auf der Grundlage des Beschlusses des Großen Senats vom 12. Oktober 1960 (BAGE 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) in ständiger Rechtsprechung entwickelt worden ist (vgl. zuletzt z.B. BAG Urteil vom 4. April 1990 – 7 AZR 259/89 – AP Nr. 136 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt). Denn der Prüfung der Rechtswirksamkeit der Befristung ist im Entscheidungsfalle nicht nur der „Nachtrag” vom 11. Mai 1988, für den bereits die besonderen gesetzlichen Befristungsgründe des § 57 b Abs. 2 HRG gelten, sondern auch der Arbeitsvertrag vom 28. Mai/1. Juni 1984 zugrunde zu legen, auf den gemäß § 57 f HRG die besonderen Befristungsgründe des § 57 b Abs. 2 HRG noch nicht anzuwenden sind, weil er vor dem 26. Juni 1985 abgeschlossen wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei mehreren aneinander gereihten befristeten Arbeitsverträgen zwar grundsätzlich nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrages auf ihre sachliche Rechtfertigung hin zu prüfen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 4. April 1990, a.a.O., m.w.N.). Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles handelt es sich jedoch bei dem „Nachtrag” vom 11. Mai 1988 nicht um einen „letzten Arbeitsvertrag”, dem die Parteien irgendeine selbständige Bedeutung beigemessen hätten, sondern lediglich um einen unselbständigen Annex zum Arbeitsvertrag vom 28. Mai/1. Juni 1984. Von einem derartigen Annexvertrag ist nach der Senatsrechtsprechung zwar nicht bereits dann auszugehen, wenn die Vertragsbedingungen (mit Ausnahme des vorgesehenen Endzeitpunkts) identisch sind und die zu erfüllende Arbeitsaufgabe die gleiche geblieben ist. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die den Schluß zulassen, der alte Vertrag solle mit Ausnahme des geänderten Endzeitpunkts weiterhin die Rechtsgrundlage der Zusammenarbeit darstellen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 21. Januar 1987 – 7 AZR 265/85 – AP Nr. 4 zu § 620 BGB Hochschule). Derartige besondere Umstände können insbesondere darin bestehen, daß nach Abschluß des befristeten Arbeitsvertrages neue Umstände aufgetaucht sind, die eine Korrektur der zunächst vereinbarten Vertragsdauer angezeigt erscheinen lassen, um die Laufzeit des Vertrages wieder mit dem Sachgrund seiner Befristung in Einklang zu bringen (Senatsurteil, a.a.O.).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die weitere Verlängerung des Vertrages um eine verhältnismäßig kurze Zeit (1/2 Jahr) ist auf die schwangerschaftsbedingten Ausfallzeiten der Klägerin während der regulären Vertragslaufzeit zurückzuführen. Das ergibt sich daraus, daß die weitere Finanzierung des Drittmittelprojekts, an dem die Klägerin arbeitete, mit eben diesem Umstand begründet worden war. Die Parteien haben damit lediglich die Laufzeit des alten Vertrages wieder mit dem Sachgrund für dessen Befristung in Einklang gebracht.
2. Die Befristung des Vertrages vom 28. Mai/1. Juni 1984 war aus dem Gesichtspunkt der Mitarbeit an einem zeitlich begrenzten fremdfinanzierten Forschungsprojekt sachlich gerechtfertigt.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die zeitlich begrenzte Mitarbeit an einem abgegrenzten Forschungsprojekt sowie die auf einen beschränkten Zeitraum begrenzte Drittmittelfinanzierung eines Forschungsprojekts grundsätzlich geeignet, eine Befristung sachlich zu rechtfertigen (vgl. z.B. BAGE 59, 265, 269 f. = AP Nr. 124 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 1 der Gründe, m.w.N.; Senatsurteil vom 13. September 1989 – 7 AZR 562/88 –, n.v., zu III 1 der Gründe).
Die Klägerin ist vertragsgemäß im Rahmen des vom Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen geförderten und im Tatbestand näher bezeichneten Forschungsprojekts eingesetzt worden. Die Finanzierungszusage für dieses Projekt war genau auf den Zeitraum bis zum 31. Mai 1988 begrenzt. Die vereinbarte Befristung des Vertrages orientiert sich genau an dieser Finanzierungszusage.
Bei Vertragsabschluß 1984 war davon auszugehen, daß das Forschungsprojekt während der Vertragslaufzeit zu Ende geführt werden sollte, mit einer weiteren Finanzierung also nicht mehr gerechnet werden konnte. Auch dies ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid des Ministers vom 10. Mai 1984. Wenn es dort heißt, zum Ende des Bewilligungszeitraums sei der Professor verpflichtet, ein „veröffentlichungsreifes Manuskript” vorzulegen, so deutet das darauf hin, daß das Projekt zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sein sollte. Dies wird erhärtet durch die weiteren Regelungen des Bewilligungsbescheides, die die Rechtsfolgen eines Verfehlens dieses Ziels betreffen. Damit steht fest, daß der Drittmittelgeber nur ein in sich abgeschlossenes Forschungsprojekt finanzieren wollte und daß mit einer weiteren Finanzierung dieses Projekts nicht gerechnet werden konnte.
b) Unerheblich ist der Vortrag der Klägerin, bei dem geförderten Forschungsprojekt habe es sich nur um ein Teilprojekt aus dem umfassenderen „Forschungsschwerpunkt” gehandelt, von dessen weiterer Förderung bei Vertragsabschluß habe ausgegangen werden können. Im Rahmen des sachlichen Befristungsgrundes der Drittmittelfinanzierung kommt es nur auf das tatsächlich geförderte Projekt an. In diesem Zusammenhang ist nicht von Bedeutung, ob es sich bei dem geförderten Projekt nur um ein Teilprojekt aus einem umfassenderen Gesamtprojekt handelt, solange nicht auch die Finanzierung dieses Gesamtprojekts insgesamt gesichert ist.
Auch der weitere Vortrag der Klägerin, es hätten erfolgversprechende Verhandlungen mit dem Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen stattgefunden, das Forschungsprojekt fortzuführen bzw. in den größeren Zusammenhang eines „Instituts für Deutschlandforschung” einzubringen, ist unbeachtlich. Nach dem Vortrag der Klägerin haben diese Gespräche im Sommer 1986 stattgefunden, also nach Abschluß des Vertrages vom 1. Juni 1984. Die Ergebnisse dieser Gespräche konnten daher die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses notwendige Prognose des zukünftigen Wegfalls der Arbeitsaufgabe nicht beeinflussen.
Soweit die Klägerin schließlich unter Beweisantritt vorgetragen hat, bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sei allen Beteiligten klar gewesen, daß das Forschungsprojekt nicht bis zum 31. Mai 1988 abgeschlossen sein würde, ist dieser Vortrag viel zu unbestimmt und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Es fehlt jeglicher Vortrag, aus welchen näheren Umständen sich eine solche Prognose ergeben und wer außer der Klägerin und Herrn Professor Dr. V. diese Prognose erstellt haben soll. Insbesondere ist nicht einmal erkennbar, ob sich auch die für die Universität und den Drittmittelgeber vertretungsberechtigten Personen diese Prognose zu eigen gemacht haben sollen.
Unterschriften
Dr. Seidensticker, Schliemann, Dr. Steckhan, Ruppert, Jubelgas
Fundstellen