Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifliche Ausschlußklausel - Gerichtliche Geltendmachung
Orientierungssatz
1. Anspruch auf ein anteiliges 13. Monatseinkommen nach dem Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 17. April 1984.
2. Die Geltendmachung im Sinne des § 16 Abs 1 BauRTV bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, daß der Gläubiger sein Begehren auf Erfüllung einer Forderung dem Schuldner gegenüber unmißverständlich zum Ausdruck bringen muß. Für den Schuldner muß ersichtlich sein, um welche Forderung es sich handelt; die Höhe der Forderung muß zum mindesten annähernd bezeichnet werden. Von der Bezeichnung der Höhe kann nur dann abgesehen werden, wenn dem anderen Vertragspartner die Höhe bekannt oder diese ohne weiteres errechenbar ist.
Normenkette
TVG § 1; BGB § 611; BauRTV § 16
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 24.07.1985; Aktenzeichen 8 Sa 33/85) |
ArbG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 29.03.1985; Aktenzeichen 4 Ca 489/84) |
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Verfall eines Anspruchs auf anteiliges 13. Monatseinkommen nach dem Zuwendungs-TV Bau.
Der Kläger war seit dem 12. September 1983 zuletzt als Baufachwerker zu einem Stundenlohn von 13,23 DM bei der Beklagten beschäftigt. Zwischen den Parteien gilt der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) und der Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 17. April 1984 (Zuwendungs-TV) in der jeweils gültigen Fassung.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 1984 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers ordentlich zum 31. Oktober 1984. Der Kläger hat dieser Kündigung nicht widersprochen. Vom 22. bis zum 28. Oktober 1984 war der Kläger arbeitsunfähig krank. Da er am 29. Oktober 1984 seine Sicherheitskleidung abgab und nicht arbeitete, ging die Beklagte im Schreiben vom 31. Oktober 1984 davon aus, daß der Kläger das Arbeitsverhältnis selbst fristlos an diesem Tag gekündigt hat.
Mit der am 8. November 1984 der Beklagten zugestellten Klage hat der Kläger - außer Lohnansprüchen und der Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis nicht fristlos gekündigt worden sei - u.a. beantragt, "Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger anteiliges Weihnachtsgeld in Höhe von 10/12 des Jahresbezuges bei Fälligkeit zu zahlen" und hierzu ausgeführt, das tarifvertraglich zustehende Weihnachtsgeld werde ihm nicht gezahlt, obgleich er die ganze Zeit seit dem 1.1.84 ununterbrochen bei der Beklagten beschäftigt gewesen sei. Die Beklagte hat in der dem Kläger spätestens am 23. November 1984 zugegangenen Klageerwiderung zu dem Zahlungsantrag ausgeführt, zur fristlosen Kündigung des Klägers berechtigt gewesen zu sein, weshalb ein tarifvertraglicher Anspruch auf Zahlung eines Teils des 13. Monatseinkommens verfallen sei.
Der Kläger hat im Termin vom 20. März 1985 - soweit es das hier noch anhängige Verfahren betrifft - beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
1.124,55 DM brutto zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, der Anspruch sei gemäß § 16 BRTV-Bau verfallen.
Das Arbeitsgericht hat den Klagantrag zu 3) (anteiliges 13. Monatseinkommen) abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen.
Mit der vom Bundesarbeitsgericht mit Beschluß vom 13. November 1985 - 5 AZN 501/85 - zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren auf Zahlung eines anteiligen 13. Monatseinkommens weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung eines anteiligen 13. Monatseinkommens in Höhe von 1.124,55 DM brutto.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, ein Anspruch des Klägers auf ein anteiliges 13. Monatseinkommen sei gemäß § 16 BRTV-Bau verfallen. Zwar habe der Kläger die Zwei-Monats-Frist zur schriftlichen Geltendmachung gemäß § 16 Abs. 1 BRTV-Bau durch die Zustellung der Klageschrift mit dem ursprünglichen Klageantrag gewahrt, da in der ersten Stufe der zweistufigen Ausschlußklausel des § 16 BRTV-Bau neben der Schriftform keine weiteren Erfordernisse für die Geltendmachung vorgesehen seien. Es genüge daher, wenn der Beklagten annähernd die Höhe der gegen sie erhobenen Forderung mitgeteilt werde, um sich schlüssig zu werden, wie sie reagieren wolle. Diesen Anforderungen habe die Klageschrift genügt. Aus der Formulierung des Klageantrages und seiner kurzen, noch hinreichenden Begründung habe die Beklagte erkennen können, welcher Forderung sich der Kläger berühmt. Eine weitere Spezifizierung sei nicht erforderlich gewesen, da über die Frage, auf welchem Tarifvertrag die Forderung beruhe und insbesondere über die Höhe der Forderung zwischen den Parteien kein Streit bestehe.
Der Anspruch sei jedoch gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BRTV-Bau wegen nicht ordnungsgemäßer gerichtlicher Geltendmachung verfallen. Der in einem Tarifvertrag vorgeschriebenen strengen Form der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs genüge nur die der Höhe nach bezifferte Zahlungsklage. Eine Feststellungsklage oder eine - weil unbezifferte - unzulässige Leistungsklage erfülle jedenfalls nicht das besondere Erfordernis der gerichtlichen Geltendmachung. Als der Kläger den Anspruch beziffert habe, sei die Frist bereits verstrichen gewesen. Da der Kläger von der Ablehnung spätestens am 23. November 1984 Kenntnis erlangt habe, sei die Frist der zweiten Stufe der Ausschlußklausel am 23. Januar 1985 abgelaufen gewesen. Die Bezifferung des Klageantrags im Termin vom 20. März 1985 sei daher verspätet.
II. Dieser Auffassung des Landesarbeitsgerichts vermag der Senat im Ergebnis nicht zu folgen.
1. Der Anspruch des Klägers auf ein anteiliges 13. Monatseinkommen für das Kalenderjahr 1984 ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Zuwendungs-TV begründet. Danach hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers vor dem 30. November endet, für jeden vollen Beschäftigungsmonat, den er seit dem 1. Dezember des vergangenen Kalenderjahres ununterbrochen im Betrieb zurückgelegt hat, Anspruch auf ein Zwölftel des in Abs. 1 genannten Betrages (= in Höhe des 102-fachen in der Lohntabelle ausgewiesenen Gesamttarifstundenlohnes), wenn das Beschäftigungsverhältnis im Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens drei Monate ununterbrochen bestanden hat. Der Kläger ist seit dem 12. September 1983 bei der Beklagten beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis hat vor dem 30. November 1984 geendet. Das Arbeitsgericht hat durch rechtskräftiges Urteil vom 29. März 1985 festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch eine fristlose Kündigung des Klägers, sondern durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 17. Oktober 1984 zum 31. Oktober 1984 beendet worden ist. Damit steht dem Kläger ein Anspruch auf zehn Zwölftel des 13. Monatseinkommens in unstreitiger Höhe von 1.124,55 DM brutto zu.
2. Dieser Anspruch ist auch nicht gemäß § 16 BRTV-Bau verfallen. Gemäß § 16 Abs. 1 BRTV-Bau verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Der Anspruch verfällt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BRTV-Bau auch, wenn die Gegenpartei den Anspruch ablehnt oder sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach Geltendmachung des Anspruchs erklärt und er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Der § 16 BRTV-Bau enthält damit eine zweistufige Ausschlußfrist, die in der ersten Stufe eine schriftliche und in der zweiten Stufe eine gerichtliche Geltendmachung vorsieht.
a) Die Geltendmachung im Sinne des § 16 Abs. 1 BRTV-Bau bedeutet nach ständiger Rechtsprechung (seit BAG Urteil vom 16. März 1966 - 1 AZR 446/65 - AP Nr. 33 zu § 4 TVG Ausschlußfristen und BAGE 24, 116 = AP Nr. 49 zu § 4 TVG Ausschlußfristen), daß der Gläubiger sein Begehren auf Erfüllung einer Forderung dem Schuldner gegenüber unmißverständlich zum Ausdruck bringen muß. Für den Schuldner muß ersichtlich sein, um welche Forderung es sich handelt; die Höhe der Forderung muß zum mindesten annähernd bezeichnet werden. Von der Bezeichnung der Höhe kann nur dann abgesehen werden, wenn dem anderen Vertragspartner die Höhe bekannt oder diese ohne weiteres errechenbar ist.
b) Das Landesarbeitsgericht hat ausgehend von dieser Rechtsprechung die Erklärungen beider Parteien zutreffend dahin ausgelegt, daß der Kläger diese Voraussetzungen erfüllt hat und damit eine fristgemäße schriftliche Geltendmachung gemäß § 16 Abs. 1 BRTV-Bau gegeben ist.
aa) Nach der Feststellung des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger in der der Beklagten am 8. November 1984 zugestellten Klageschrift u.a. beantragt, die Beklagte zu "verurteilen, an den Kläger anteiliges Weihnachtsgeld in Höhe von 10/12 des Jahresbezuges bei Fälligkeit zu zahlen". Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei zu befürchten, "daß dem Kläger das ihm tarifvertraglich zustehende Weihnachtsgeld nicht gezahlt wird, obgleich er die ganze Zeit ab dem 1.1.84 ununterbrochen bei der Beklagten beschäftigt war ...". Damit hat der Kläger, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, für die Beklagte unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, die Erfüllung des Anspruchs auf ein anteiliges 13. Monatseinkommen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Zuwendungs-TV zu begehren. Für die Beklagte bestand kein Zweifel, um welche Forderung es sich handelt. Dies zeigt deutlich der Hinweis der Beklagten in der Klageerwiderung, daß "ein tarifvertraglicher Anspruch auf Zahlung eines Teils eines 13. Monatseinkommens verfallen" sei.
bb) Darüber hinaus hat der Kläger aber auch die Höhe des Anspruches für die Beklagte ausreichend bestimmbar dargelegt, weil die Beklagte den Anspruch ohne weiteres errechnen konnte. Der Beklagten war der in der Lohntabelle ausgewiesene Gesamttarifstundenlohn des Klägers in Höhe von 13,23 DM bekannt. Wird dieser Betrag gemäß § 2 Abs. 1 Zuwendungs-TV mit dem 102fachen multipliziert und dann gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Zuwendungs-TV der durch 12 dividierte Teil mit 10 multipliziert, so ergibt sich der begehrte Anspruch von 10/12 des Jahresbezugs in Höhe von 1.124,55 DM brutto. Diese Höhe des Anspruches ist nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zwischen den Parteien unstreitig.
Damit liegt eine ordnungsgemäße schriftliche Geltendmachung vor, da die Klageschrift die Schriftform gemäß § 126 BGB wahrt (vgl. BAG Urteil vom 8. März 1976 - 5 AZR 361/75 - AP Nr. 4 zu § 496 ZPO, zu 3 b der Gründe, m.w.H.).
c) Die schriftliche Geltendmachung erfolgte auch innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 16 Abs. 1 BRTV-Bau. Der Anspruch gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Zuwendungs-TV wird gemäß § 3 Zuwendungs-TV mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Nach dem allgemeinen juristischen Sprachgebrauch und nach der Praxis der Tarifverträge ist unter einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht der Abbruch der tatsächlichen Beschäftigung, sondern nur die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen (vgl. BAG Urteil vom 8. August 1985 - 2 AZR 459/84 - AP Nr. 94 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu II 2 B der Gründe, m.w.N.). Damit ist der Anspruch des Klägers am 31. Oktober 1984 fällig geworden. Da die Klageschrift der Beklagten am 8. November 1984 zuging, war die Geltendmachung gem. § 16 Abs. 1 BRTV-Bau rechtzeitig.
3. Zu Unrecht meint das Landesarbeitsgericht, der Anspruch sei gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BRTV-Bau verfallen, weil es zur ordnungsgemäßen gerichtlichen Geltendmachung eines bezifferten Zahlungsantrages innerhalb von zwei Monaten nach Ablehnung durch die Beklagte bedurft hätte.
a) Der Begriff gerichtliche Geltendmachung im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 BRTV-Bau ist zunächst nach dem Wortlaut der Bestimmung durch alle Formen prozessualer Möglichkeiten wie Klage, Widerklage usw. gewahrt. Für die hier vorliegende Form der Klage bedeutet dies, daß die Klage mit einem prozessualen Begehren (Antrag) und einem Klagegrund im Sinne des prozessualen Begriffs des Streitgegenstands innerhalb der Ausschlußfrist des § 16 Abs. 2 Satz 1 BRTV-Bau rechtshängig geworden ist (§ 261 Abs. 1 ZPO). Dabei ist für die Rechtshängigkeit der Klage bzw. des Klageanspruches die prozessuale Zulässigkeit gleichgültig (vgl. BGH NJW 1967, 2304). Die prozessualen Zulässigkeitsvoraussetzungen wie hier z.B. die Bezifferung des Klageantrages gemäß § 253 Abs. 2 ZPO können im Rahmen der ZPO jederzeit nachgeholt werden. Damit ist im vorliegenden Fall ein Anspruch des Klägers auf ein anteiliges 13. Monatseinkommen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Zuwendungs-TV als Streitgegenstand rechtshängig geworden. Einer bezifferten und somit prozessual zulässigen Zahlungsklage bedurfte es für den Begriff gerichtliche Geltendmachung im Sinne und innerhalb der Frist des § 16 Abs. 2 Satz 1 BRTV-Bau nicht.
b) Nach dem Sinn und Zweck der zweiten Stufe der tariflichen Ausschlußklausel kann jedoch die Rechtshängigkeit eines Anspruchs alleine nicht zur ordnungsgemäßen Geltendmachung genügen. Denn entsprechend der ersten Stufe der schriftlichen Geltendmachung liegt eine ordnungsgemäße Geltendmachung nur dann vor, wenn Grund und Höhe des Klageanspruches für den Beklagten deutlich zum Ausdruck kommen. In der ersten Stufe der schriftlichen Geltendmachung soll dem Vertragsgegner alsbald Klarheit verschafft werden, welcher Anspruch in welcher Größenordnung gegen ihn erhoben wird. Er soll in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob der Anspruch ganz oder teilweise berechtigt bzw. unberechtigt ist (ständige Rechtsprechung vgl. BAG Urteil vom 30. Mai 1972 - 1 AZR 427/71 - AP Nr. 50 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; Urteil vom 5. März 1981 - 3 AZR 559/78 - AP Nr. 9 zu § 70 BAT; BAGE 43, 71 = AP Nr. 78 zu § 4 TVG Ausschlußfristen). Nichts anderes kann für die zweite Stufe der Klageerhebung als stärkste und eindringlichste Form der Geltendmachung gelten. Bei der zweistufigen tariflichen Ausschlußklausel dient die gerichtliche Geltendmachung zum einen dazu, dem Schuldner Klarheit darüber zu verschaffen, ob die Angelegenheit mit der Ablehnung der zunächst schriftlich geltend gemachten Forderung erledigt ist, und zum anderen, dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, die Begründetheit und Erfolgsaussichten des vom Gläubiger erhobenen Anspruchs dem Grunde und der Höhe nach prüfen zu können.
So gesehen ist es daher entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts unschädlich, wenn die Klage keinen bezifferten Antrag gemäß § 253 Abs. 2 ZPO enthält. Der gestellte Antrag wahrt das zuvor bezeichnete Bestimmtheitserfordernis für die Geltendmachung jedenfalls dann, wenn die für die Höhe des Anspruchs maßgeblichen Tatsachen in der Klage so mitgeteilt sind (vgl. für den ähnlichen Fall der zulässigen, unbezifferten Leistungsklage BAGE 42, 1 und 44, 260 = AP Nr. 7 und 10 zu § 113 BetrVG 1972), daß für die Beklagte die Errechnung des Betrages ohne weiteres möglich ist. Diese zur Errechnung des Betrages maßgeblichen Tatsachen hat der Kläger hier jedoch mitgeteilt.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Dr. Röhsler Dr. Jobs Schneider
Schmidt Fischer
Fundstellen
Haufe-Index 440936 |
EzA § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 79 (ST1-3) |