Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Lohngestaltung. Berechnung des Beschwerdewertes
Leitsatz (redaktionell)
1. Soll in einem Betriebe das bisherige Vergütungsgruppensystem durch ein anderes ersetzt werden, so handelt es sich um eine Frage der betrieblichen Lohngestaltung im Sinne von § 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG, die der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt.
Arbeitgeberseitige Änderungskündigungen mit dem Ziel der Umstellung des Vergütungsgruppensystems ohne vorherige Einigung mit dem Betriebsrat oder einen diese ersetzenden Spruch der Einigungsstelle sind unwirksam.
2. In einem Tendenzbetrieb sind Fragen der betrieblichen Lohngestaltung jedenfalls dann nicht gemäß § 118 Abs 1 S 1 BetrVG dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats entzogen, wenn die Ausgestaltung des betrieblichen Entgeltsystems keinen besonderen Tendenzbezug hat, sondern tendenzneutral ist.
3. Legen mehrere Streitgenossen gegen das sie jeweils beschwerende arbeitsgerichtliche Urteil Berufung ein, so sind für die Frage, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 800,-- DM übersteigt und die Berufung demnach statthaft ist (§ 64 Abs 2 ArbGG), die auf die einzelnen Streitgenossen entfallenden Beschwerdewerte zusammenzurechnen. Für die Zusammenrechnung ist nicht erforderlich, daß die Streitgenossen gemeinschaftlich in einem einheitlichen Schriftsatz Berufung eingelegt haben. Es genügt, daß die mehreren Rechtsmittel zu einer Zeit eingegangen sind, in der die gleichzeitige Berufungseinlegung für die Streitgenossen noch möglich war, in der also noch keiner von ihnen die für die laufende Berufungsfrist versäumt hat.
4. Das vom Streithelfer eingelegte Rechtsmittel wirkt für die von ihm unterstützte Partei und bringt diese in die Stellung des Rechtsmittelklägers.
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 20.01.1981; Aktenzeichen 12 Sa 40/80) |
ArbG Göttingen (Entscheidung vom 28.01.1980; Aktenzeichen 2 Ca 1027/79) |
ArbG Göttingen (Entscheidung vom 28.01.1980; Aktenzeichen 2 Ca 1032/79) |
Fundstellen
Haufe-Index 437165 |
BAGE 45, 91-104 (LT1-4) |
BAGE, 91 |
BB 1985, 398-399 (LT1-4) |
DB 1984, 1353-1353 (LT1-2) |
AuB 1985, 327-327 (T) |
BlStSozArbR 1984, 313-313 (T) |
JR 1985, 484 |
NZA 1984, 167-169 (LT1-4) |
AP § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung (LT1-4), Nr 15 |
AR-Blattei, Arbeitsgerichtsbarkeit XB 1979 Entsch 23 (LT3-4) |
AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVB Entsch 77 (LT1) |
AR-Blattei, ES 1570 Nr 31 (LT2) |
AR-Blattei, ES 160.10.2 (1979) Nr |
AR-Blattei, ES 530.14.2 Nr 77 (LT1) |
AR-Blattei, Tendenzbetrieb Entsch 31 (LT2) |
AfP 1984, 180 |
EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Lohngestaltung, Nr 8 (LT1-4) |
JuS 1985, 420-421 (LT1-2) |
ZfA 1985, 568-568 (T) |