Entscheidungsstichwort (Thema)
Jugendvertreter. Weiterbeschäftigungsanspruch
Leitsatz (redaktionell)
Für die Berechnung der Dreimonatsfrist, in der ein Jugendvertreter sein Weiterbeschäftigungsverlangen gemäß § 78a Abs 2 BetrVG geltend machen muß, ist auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der Abschlußprüfung abzustellen.
Normenkette
BBiG § 5 Abs. 1, § 14 Abs. 2, 1; BGB § 130 Abs. 1; BetrVG § 78a Abs. 5, 2
Verfahrensgang
LAG Hamm (Entscheidung vom 01.08.1984; Aktenzeichen 3 Sa 281/84) |
ArbG Rheine (Entscheidung vom 22.12.1983; Aktenzeichen 1 Ca 669/83) |
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte den Kläger nach Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses weiterbeschäftigen muß.
Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand für die Zeit vom 11. August 1980 bis 31. Juli 1983 ein Ausbildungsvertrag. Der Kläger, der Mitglied der Jugendvertretung war, verlangte schriftlich am 8. März 1983 nach bestandener Prüfung gemäß § 78 a Abs. 2 BetrVG in ein Arbeitsverhältnis übernommen zu werden. Der Kläger bestand am 29. Juni 1983 die Abschlußprüfung und erhielt sofort die entsprechende Urkunde.
Die Beklagte beantwortete das Schreiben vom 8. März 1983 nicht und eröffnete dem Kläger am Nachmittag des Prüfungstages durch den Personal- und Ausbildungsleiter, daß er nicht weiterbeschäftigt werde. Daraufhin übergab der Kläger am selben Tag dem bei der Beklagten beschäftigten Pförtner ein an die Geschäftsleitung gerichtetes Schreiben, in dem er erneut seine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis verlangte. Der Pförtner, der für den Posteingang nicht zuständig ist, hat in der Vergangenheit wiederholt nach Büroschluß um 17.15 Uhr an die Beklagte gerichtete Schriftstücke in Empfang genommen und weitergeleitet.
Der Kläger hat behauptet, er habe dem Pförtner das Schreiben zwischen 17.10 Uhr und 17.20 Uhr übergeben. Außerdem habe die Beklagte bereits am 8. Juni 1983 anläßlich einer Personalausschußsitzung des Betriebsrats durch den Personal- und Ausbildungsleiter erklären lassen, es würden mit Ausnahme von zwei alle Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis übernommen.
Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, als Schlosser weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, das Schreiben vom 29. Juni 1983 sei ihr erst am 30. Juni 1983 zugegangen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat gegenteilig entschieden. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Zwischen den Parteien ist gemäß § 78 a Abs. 2 BetrVG kein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet worden.
I. Das Übernahmeverlangen vom 29. Juni 1983 ist der Beklagten nicht mehr vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses zugegangen.
1. Zu Unrecht meint die Revision, für die Berechnung der Dreimonatsfrist des § 78 a BetrVG sei auf die vorgesehene Beendigung des Ausbildungsverhältnisses am 31. Juli 1983, nicht aber auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses am 29. Juni 1983 abzustellen.
a) Gegen die Ansicht der Revision spricht bereits der Wortlaut des § 78 a Abs. 2 BetrVG. Danach muß der Auszubildende innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis verlangen. Nur dann gilt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als zustande gekommen. Damit ist zugleich festgelegt, daß ein entsprechendes Verlangen vor dieser Zeit oder nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis nicht mehr zu begründen vermag (BAG Urteil vom 15. Januar 1980 - 6 AZR 621/78 - AP Nr. 7 zu § 78 a BetrVG 1972).
Das Berufsausbildungsverhältnis endet in der Regel mit dem Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit (§ 14 Abs. 1 BBiG). Besteht der Auszubildende aber vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlußprüfung, dann endet das Berufsausbildungsverhältnis bereits mit dem Bestehen der Abschlußprüfung (§ 14 Abs. 2 BBiG). Die Abschlußprüfung ist bestanden, wenn das Prüfungsverfahren abgeschlossen und das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt worden ist (BAG Urteil vom 7. Oktober 1971 - 5 AZR 265/71 - AP Nr. 1 zu § 14 BBiG; BAG Urteil vom 4. Juni 1958 - 2 AZR 136/58 - AP Nr. 2 zu § 77 HGB; BAG Urteil vom 24. Mai 1960 - 5 AZR 314/58 - AP Nr. 1 zu § 6 ErziehungsbeihilfenAO; Herkert, BBiG, Stand März 1985, § 14 Rz 5; Knopp/Kraegeloh, BBiG, 2. Aufl., § 14 Rz 2).
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufsausbildungsverhältnis des Klägers schon mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (§ 14 Abs. 2 BBiG) oder erst mit Ablauf des Tages des Bestehens der Abschlußprüfung beendet worden ist. Selbst im letzteren Fall war das schriftliche Übernahmeverlangen des Klägers der Beklagten nicht mehr rechtzeitig zugegangen.
b) Für die Berechnung der Dreimonatsfrist gemäß § 78 a Abs. 2 BetrVG gilt nichts anderes. Diese Bestimmung wurde durch Gesetz vom 23. Januar 1974 (BGBl. I S. 85) in das BetrVG 1972 eingefügt. § 78 a Abs. 2 BetrVG enthält keine eigenständige, etwa von § 14 BBiG abweichende Regelung über den Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Fristberechnung des § 78 a Abs. 2 BetrVG an das Ende des Berufsausbildungsverhältnisses, nicht aber an das Ende der vorgesehenen Ausbildungszeit zu knüpfen, bedeutet somit für die Berechnung der Dreimonatsfrist des § 78 a Abs. 2 BetrVG, daß vom Bestehen der Abschlußprüfung zurückzurechnen ist (Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 78 a Rz 17; GK-Thiele, BetrVG, § 78 a Rz 23; a.M. Fitting/Auffarth/Kaiser, BetrVG, 14. Aufl., § 78 a Rz 5 und Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 78 a Rz 7).
Für den Kläger ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision aus dieser Regelung auch keine Rechtsunsicherheit. Würde auf das vertraglich vorgesehene Ende der Ausbildungszeit abgestellt, so fielen die Dreimonatsfristen nach § 5 Abs. 1 BBiG und § 78 a Abs. 2 BetrVG auseinander (vgl. dazu BAG Urteil vom 15. Januar 1980 - 6 AZR 621/78 - AP Nr. 7 zu § 78 a BetrVG 1972). Es bliebe zudem offen, welche rechtlichen Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Ausgebildeten in dem Zeitraum zwischen dem erfolgreichen vorzeitigen Bestehen der Abschlußprüfung und dem unter Fristausnutzung noch rechtzeitig gestellten Übernahmeverlangen vor Ablauf der vertraglichen Ausbildungszeit bestehen. Ein in einer kürzeren Frist als drei Monate zuvor bekanntgegebener Prüfungstermin erschwert und verkürzt zwar die Berechnung der Dreimonatsfrist aus der Sicht des betroffenen Jugendvertreters. Es ist ihm jedoch unbenommen, sein Weiterbeschäftigungsverlangen entweder erst bei Bekanntgabe des Prüfungstermins, soweit die Frist bis dahin kürzer als drei Monate ist, zu stellen oder, bei vorzeitiger Geltendmachung seiner Weiterbeschäftigung, diese vorsorglich noch einmal schriftlich gegenüber seinem Arbeitgeber zu wiederholen.
2. Das schriftliche Weiterbeschäftigungsverlangen des Klägers ist der Beklagten nicht mehr am 29. Juni 1983 zugegangen.
a) Eine schriftliche Willenserklärung ist dem Empfänger zugegangen (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB), sobald sie in verkehrsüblicher Weise in dessen tatsächliche Verfügungsgewalt gelangt ist und für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Demnach müssen für den Zugang einer schriftlichen Willenserklärung zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Die Erklärung muß in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers oder eines empfangsberechtigten Dritten gelangen und der Empfänger muß unter gewöhnlichen Umständen Kenntnis nehmen können (vgl. dazu BAG 34, 305 = AP Nr. 11 zu § 130 BGB und Urteil vom 8. Dezember 1983 - 2 AZR 337/82 - AP Nr. 12, zu § 130 BGB, m.w.N.).
b) Der Kläger hat vorgetragen, er habe das schriftliche Weiterbeschäftigungsverlangen am 29. Juni 1983 zwischen 17.10 Uhr und 17.20 Uhr dem Pförtner der Beklagten übergeben. Damit befand sich das Schreiben nach Übergabe an den Pförtner zwar im Machtbereich der Beklagten. Der Pförtner war aber zur Entgegennahme von Schriftstücken nicht zuständig, selbst wenn er in der Vergangenheit wiederholt Post entgegengenommen hat. Dadurch wurde der Pförtner allenfalls zum Empfangsboten.
Für den Zugang der Willenserklärung des Klägers kommt es demnach darauf an, ob der Beklagten auch die alsbaldige Kenntnisnahme möglich und nach der Verkehrsanschauung zu erwarten war, daß sie noch am 29. Juni 1983 auch tatsächlich Kenntnis nahm. Dafür ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BAG Urteil vom 8. Dezember 1983, aaO; BGHZ 70, 232, 234).
Ein Vortrag des Klägers fehlt insoweit. Vielmehr mußte er nach seinem eigenen Vorbringen damit rechnen, daß sein Übernahmeverlangen der Beklagten erst am Folgetag zu Beginn der üblichen Geschäftszeit im Betrieb zur Kenntnis gelangte. Seiner Darlegungslast für einen früheren Zeitpunkt des Zugehens, insbesondere für die Umstände, die entgegen den Gepflogenheiten des Verkehrs eine frühere Kenntnisnahme der Beklagten erwarten ließen, hat der Kläger nicht genügt. Das von der Revision in diesem Zusammenhang behauptete Organisationsverschulden der Beklagten könnte nur dann entscheidungserheblich sein, wenn der Kläger zuvor unter Beweisantritt vorgetragen hätte, daß er alles in seiner Macht stehende und Erforderliche getan hat, um einen Zugang seines schriftlichen Übernahmeverlangens am 29. Juni 1983 nicht nur beim Pförtner, sondern bei der Beklagten selbst sicherzustellen (BAG Urteil vom 13. Oktober 1976 - 5 AZR 510/75 - AP Nr. 8 zu § 130 BGB). Da dies nicht geschehen ist, muß davon ausgegangen werden, daß die Erklärung des Klägers nicht mehr am 29. Juni 1983 der Beklagten zugegangen ist.
3. Auch das mit Schreiben vom 8. März 1983 begehrte Weiterbeschäftigungsverlangen konnte keine Rechtswirkungen haben, weil es außerhalb der Dreimonatsfrist der Beklagten zugegangen war (vgl. BAG Urteil vom 15. Januar 1980 - 6 AZR 621/78 - AP Nr. 7 zu § 78 a BetrVG 1972).
II. Zu Unrecht meint die Revision die Beklagte handele rechtsmißbräuchlich, wenn sie sich auf die Fristversäumung durch den Kläger berufe, da sie selbst zu dem Weiterbeschäftigungsverlangen des Klägers vom 8. März 1983 geschwiegen und ihrer Mitteilungspflicht gemäß § 78 a Abs. 1 BetrVG, den Kläger nicht in ein Arbeitsverhältnis auf bestimmte Zeit übernehmen zu wollen, nicht nachgekommen sei.
1. Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach § 78 a Abs. 2 BetrVG setzt jedenfalls zunächst eine entsprechende Erklärung des Auszubildenden voraus (BAG Urteil vom 15. Januar 1980 - 6 AZR 621/78 - aaO, zu II 1 der Gründe). Das Schweigen der Beklagten auf das verfrühte Übernahmeverlangen des Klägers vom 8. März 1983 ist daher unerheblich, da die Beklagte nicht verpflichtet war, zugunsten des Klägers die Einhaltung der Fristen nach § 78 a Abs. 2 BetrVG zu kontrollieren. Darüber hinaus bestand für die Beklagte auch keine Rechtspflicht, den Kläger darauf aufmerksam zu machen, daß er noch kein fristgerechtes Übernahmeverlangen gestellt habe. Würde eine solche Pflicht bejaht, so würde dies bedeuten, daß die Beklagte als Arbeitgeber gezwungen wäre, ihre Arbeitnehmer zur Wahrnehmung von Rechten anzuhalten (vgl. BAG Urteil vom 26. Juli 1972 - 4 AZR 365/71 - AP Nr. 1 zu § 4 MTB II; BAG Urteil vom 24. Juni 1965 - 2 AZR 310/84 - AP Nr. 8 zu § 242 BGB Unzulässige Rechtsausübung - Verwirkung).
Soweit der Kläger auf einen Vertrauenstatbestand hinweist, der durch entsprechende Informationen des Personalleiters gegenüber dem Personalausschuß des Betriebsrats entstanden sein soll, übersieht er, daß es sich hier um eine Information an den Betriebsrat handelte, die keine Verbindlichkeit gegenüber dem Kläger hatte. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts war der Personalleiter als Vertreter der Beklagten auch nicht gehalten, erschöpfende Auskunft darüber zu geben, welche Auszubildenden die Beklagte zu übernehmen gedachte. Bei einer Übernahmeverpflichtung des Arbeitgebers nach § 78 a BetrVG besteht ohnehin kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates (vgl. Dietz/Richardi, aaO, § 99 Rz 29).
2. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 15. Januar 1980, aaO, zu II 1 der Gründe) führt das Landesarbeitsgericht auch zutreffend aus, nach § 78 a Abs. 5 BetrVG komme es allein darauf an, daß der Jugendvertreter das Übernahmeverlangen rechtzeitig, d.h. innerhalb der Frist des § 78 a Abs. 2 BetrVG stellt (vgl. Fitting/Auffarth/Kaiser, aaO, § 78 a Rz 6; Galperin/Löwisch, aaO, § 78 a Rz 6; GK-Thiele, BetrVG, § 78 a Rz 26; Gnade/Kehrmann/Schneider/Blanke, BetrVG, § 78 a Rz 8; KR-Weigand, 2. Aufl., § 78 a BetrVG Rz 25; a.A. Dietz/Richardi, aaO, § 78 a Rz 19). Ein Auszubildender kann nicht darauf vertrauen, übernommen zu werden, wenn der Arbeitgeber die ihm nach § 78 a Abs. 1 BetrVG obliegende Mitteilung versäumt.
3. Auch ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 78 BetrVG ist nicht ersichtlich. Selbst wenn man annehmen wollte, das vom Kläger ausgeübte Amt des Jugendvertreters habe die Beklagte veranlaßt, eine Übernahme abzulehnen, führt auch dies nicht zu einem Anspruch auf Abschluß eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses, wenn die Voraussetzungen des § 78 a Abs. 2 BetrVG nicht vorliegen. Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann allenfalls Schadenersatzansprüche auslösen (BAG Urteil vom 9. Juni 1982 - 4 AZR 766/79 - AP Nr. 1 zu § 107 BPersVG), die der Kläger jedoch in diesem Rechtsstreit nicht geltend macht.
4. Da ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht begründet worden ist, fehlt es auch an einer Rechtsgrundlage für das Beschäftigungsverlangen des Klägers.
Dr. Auffarth Dr. Jobs Dr. Leinemann
Dr. Gehrunger Stenzel
Fundstellen
Haufe-Index 440849 |
BAGE 50, 79-85 (LT) |
BAGE, 79 |
BB 1986, 1223-1224 (LT1) |
DB 1986, 700-701 (LT1) |
EzB BBiG § 5, Nr 22 (S1) |
EzB BetrVG § 78a, Nr 39 (ST1) |
ARST 1987, 6-8 (LT1) |
RdA 1986, 135 |
RzK, II 4a 8 (LT1) |
AP § 78a BetrVG 1972 (LT1), Nr 15 |
AR-Blattei, Betriebsverfassung XIII Entsch 18 (LT1) |
AR-Blattei, ES 530.13 Nr 18 (LT1) |
EzA § 78a BetrVG 1972, Nr 15 (LT1) |