Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschäftsfreundebewirtungen in Nachtlokalen; Angemessenheit von Bewirtungskosten
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Bewirtung i.S. des § 4 Abs.5 Nr.2 EStG liegt nur vor, wenn die Darreichung von Speisen und/oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht.
2. Aufwendungen für Geschäftsfreundebewirtungen sind nicht generell unangemessen i.S. des § 4 Abs.5 Nr.2 EStG, soweit sie gewisse absolute Betragsgrenzen überschreiten.
3. Stehen beim Besuch von Nachtlokalen mit Variete-, Striptease- und anderen -Darbietungen die Aufwendungen in einem offensichtlichen Mißverhältnis zum Wert der verzehrten Speisen und/oder Getränke, so führt die nach § 4 Abs.5 Nr.7 EStG vorzunehmende Angemessenheitsprüfung dazu, daß die Aufwendungen bereits ihrer Art nach als unangemessen anzusehen sind. Insoweit ist jeglicher Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.
Orientierungssatz
1. Jede einzelne Aufwendung für die Bewirtung und/oder anderweitige Unterhaltung ist auf ihre Angemessenheit hin zu prüfen. Es kann nicht ein Gesamtposten "Bewirtungsaufwand und Unterhaltungsaufwand für Geschäftsfreunde" gebildet und ins Verhältnis zu anderen Betriebsmerkmalen gesetzt werden.
2. Aufwendungen für Besuche von Bordellen und bordellähnlichen Betrieben sind stets nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG 1975 zu beurteilen.
3. Aufwendungen sind um so eher als unangemessen i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG 1975 anzusehen, je stärker die Berührung mit der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen den betrieblichen Anlaß in den Hintergrund treten läßt (Anschluß an BFH-Urteile vom 20.8.1986 I R 80/83 und vom 8.10.1987 IV R 5/85).
4. Unvollständige Angaben auf dem nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG 1975 amtlich vorgeschriebenen Vordruck haben zur Folge, daß der betreffende Aufwand --wegen Fehlens einer materiellen Tatbestandsvoraussetzung-- insgesamt nicht abgezogen werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 30.1.1986 IV R 150/85).
5. Sog. Schmiergeldzahlungen können in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar sein, wenn die betreffende Zuwendung gemacht wird, weil oder damit der Empfänger eine bestimmte Gegenleistung für den Betrieb erbringt (vgl. BFH-Urteil vom 18.2.1982 IV R 46/78).
Normenkette
EStG 1975 § 4 Abs. 5 Nrn. 2, 7; EStG § 4 Abs. 4
Verfahrensgang
FG Düsseldorf (Entscheidung vom 14.11.1985; Aktenzeichen VII/V 84/79 E) |
Tatbestand
I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden.
Der Kläger betreibt einen ..-Handel. In den Gewinnermittlungen für die Streitjahre (1974 und 1975) zog er neben üblichen Bewirtungsaufwendungen auch solche Aufwendungen als Betriebsausgaben ab, die für die Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden in Nachtlokalen und (nach den bei den Akten befindlichen Rechnungen) möglicherweise auch bordellähnlichen Betrieben angefallen waren; 1974 handelte es sich um 46 730 DM und 1975 um 40 852 DM. Aus sechs Belegen des Jahres 1974 (über einen Betrag von insgesamt 11 627 DM) sind entweder nicht das Datum des Lokalbesuchs oder nicht die Namen der teilnehmenden Personen ersichtlich. 1975 haften diese Mängel acht Rechnungen (über insgesamt 8 765,50 DM) an.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte im Anschluß an eine beim Kläger durchgeführte Außenprüfung --ungeachtet der formellen Mängel-- nur noch 50 v.H. der hier streitigen Aufwendungen als angemessen i.S. von § 4 Abs.5 Nr.2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an und erhöhte dementsprechend den Gewinn aus Gewerbebetrieb.
Die gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide erhobenen Einsprüche blieben erfolglos. Mit der Klage machten die Kläger geltend, der angegebene, zusätzliche Bewirtungsaufwand sei in der Branche des ..-Handels durchaus üblich; er sei auch notwendig, um die erklärten Umsätze (von durchschnittlich .. Mio DM netto jährlich) und Reingewinne (von durchschnittlich ..-hunderttausend DM jährlich) zu erzielen.
Das Finanzgericht (FG), dessen Entscheidung in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1986, 220 veröffentlicht ist, wies die Klage ab und führte dazu im wesentlichen aus:
Im Hinblick auf die Branchenüblichkeit der Bewirtung von Geschäftsfreunden in sog. Barbetrieben sei zwar die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig. Doch enthielten die Rechnungen zum Teil schon nicht die vom Gesetz geforderten Angaben wie Datum der Bewirtung und Bezeichnung der bewirteten Personen, so daß eine steuermindernde Berücksichtigung insoweit (für 1974 in Höhe von 11 627 DM und für 1975 in Höhe von 8 765,50 DM) bereits aus diesem Grunde ausscheide.
Die verbleibenden betrieblich veranlaßten und ordnungsgemäß nachgewiesenen Aufwendungen könnten sodann allerdings nur in dem Umfang als Betriebsausgaben abgezogen werden, in dem sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht als unangemessen anzusehen seien. Einen brauchbaren Ausgangspunkt für die hier vorzunehmende Angemessenheitsprüfung enthielten die Empfehlungen der Steuerreformkommission 1971 (Schriftenreihe des Bundesministers der Finanzen --BMF-- Heft 17, Teil V Rdnrn.50 ff.). Berücksichtige man außerdem die betrieblichen Verhältnisse des Klägers hinsichtlich des längerfristigen Umsatzes und Gewinnes sowie die unwidersprochene Branchenüblichkeit derartiger Bewirtungen, so erscheine es angebracht, den von der Kommission vorgeschlagenen Betrag von 100 DM pro Tag für die Bewirtung und Unterhaltung eines inländischen Geschäftsfreundes voll auszuschöpfen und für die Streitjahre nach Maßgabe der Steigerung des allgemeinen Preisindexes für die Lebenshaltungskosten (auf 127,10 DM in 1974 und 134,70 DM in 1975) fortzuschreiben. Gesichtspunkte, die eine Unterscheidung zwischen einer Bewirtung von inländischen Geschäftsfreunden und einer solchen von Ausländern rechtfertigten, seien nicht ersichtlich.
Die nach diesen Grundsätzen zu berücksichtigenden Betriebsausgaben lägen allerdings in beiden Streitjahren unter den vom FA bereits anerkannten Beträgen.
Mit der vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Kläger beantragen, das Urteil des FG aufzuheben und die Einkommensteuer für 1974 um 12 402 DM und für 1975 um 7 056 DM herabzusetzen, hilfsweise, die Sache an das FG zurückzuverweisen.
Der dem Revisionsverfahren gemäß § 122 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetretene BMF ist im wesentlichen folgender Auffassung:
Nach § 4 Abs.5 Nr.2 Satz 1 EStG seien die Aufwendungen für jede einzelne Bewirtung gesondert auf ihre Angemessenheit hin zu prüfen. Bestimmte, betragsmäßig festgelegte Grenzen seien dabei allerdings nicht zu beachten. Bei der Prüfung der Angemessenheit von Aufwendungen i.S. des § 4 Abs.5 Nr.2 EStG sei allgemein darauf abzustellen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte. Je stärker die private Lebenssphäre des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berührt sei, desto eher müßten die betreffenden Aufwendungen als unangemessen qualifiziert und ihr Abzug als Betriebsausgaben u.U. völlig versagt werden (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20.August 1986 I R 80/83, BStBl II 1986, 904). Stehe die Darreichung von Speisen und Getränken nicht mehr im Vordergrund, seien die Aufwendungen nach § 4 Abs.5 Nr.7 EStG zu beurteilen. Dabei sei jedoch von den gleichen Grundsätzen auszugehen wie bei Bewirtungsaufwendungen. Es komme auch hier nicht auf sittliche Maßstäbe an; allerdings sei zu beachten, daß es beim Aufsuchen von Bordellen und bordellähnlichen Betrieben im Grunde allein darum gehe, den Geschäftsfreund durch die Verschaffung eines persönlichen Vergnügens für Geschäftsabschlüsse geneigt zu machen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs.3 Nr.2 FGO).
Das angefochtene Urteil ist in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. Das FG hat insbesondere nicht berücksichtigt, daß die hier streitigen Aufwendungen möglicherweise zum Teil schon dem Grunde nach unangemessen sind. Weiter hat es, soweit ein Abzug in Betracht kommt, zu Unrecht eine absolute Höchstgrenze angenommen.
1. Nach § 4 Abs.5 Nr.2 Satz 1 EStG 1975 und der folgenden Jahre (EStG 1975 ff.) dürfen Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden den Gewinn nicht mindern, soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Für das Streitjahr 1974 ergibt sich die gleiche Rechtslage aus der in § 4 Abs.5 Satz 2 EStG früherer Fassungen (zuletzt 1974) enthaltenen entsprechenden Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs für solche Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren (s. z.B. das Urteil des BFH vom 15.Dezember 1966 IV R 235/66, BFHE 88, 43, BStBl III 1967, 286).
a) Mit dem FG ist zunächst davon auszugehen, daß jede einzelne Aufwendung für die Bewirtung und/oder anderweitige Unterhaltung auf ihre Angemessenheit hin zu prüfen ist. Es kann nicht ein Gesamtposten "Bewirtungs- und Unterhaltungsaufwand für Geschäftsfreunde" gebildet und ins Verhältnis zu anderen Betriebsmerkmalen gesetzt werden. Dies folgt schon daraus, daß § 4 Abs.5 Nr.2 Satz 2 EStG 1975 ff. den Nachweis der Höhe der Aufwendungen und ihrer betrieblichen Veranlassung für jede einzelne Bewirtung fordert. Auch hat der BFH im Urteil vom 30.Januar 1986 IV R 150/85 (BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488) die Angabe aller Bewirtungsteilnehmer ausdrücklich aus Gründen der Angemessenheitsprüfung verlangt. Weiter hat der BFH bei Angemessenheitsprüfungen im Rahmen des § 4 Abs.5 Nr.7 EStG 1975 ff. stets auf das einzelne Wirtschaftsgut (PKW, Teppich oder Flugzeug) oder bestimmte Leistungen abgestellt und nicht auf die gesamten Repräsentationsaufwendungen innerhalb eines Wirtschaftsjahres.
b) Entgegen der Auffassung des FG können die streitigen Aufwendungen jedoch nicht einheitlich --ohne Berücksichtigung des Charakters des jeweils besuchten Lokals-- nach den gleichen Grundsätzen behandelt werden.
Eine Bewirtung i.S. des § 4 Abs.5 Nr.2 Satz 1 EStG 1975 ff. liegt nach Auffassung des Senats nur vor, wenn die Darreichung von Speisen und/oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht (vgl. dazu auch Schmidt/Heinicke, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 8.Aufl., § 4 Anm.101 b). Werden neben dieser Bewirtung im engeren Sinn auch noch andere Leistungen (wie insbesondere Variete, Striptease und ähnliches) geboten und steht der insgesamt geforderte Preis in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu dem Wert der verzehrten Speisen und/oder Getränke, richtet sich die Beurteilung der Aufwendungen nicht mehr nach § 4 Abs.5 Nr.2 EStG 1975 ff.
Es kommt dann vielmehr § 4 Abs.5 Nr.7 EStG 1975 ff. (für das Streitjahr 1974 § 4 Abs.5 Satz 2 EStG 1974) zur Anwendung, wonach auch bestimmte andere Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Denn "andere Personen" im Sinne dieser Vorschriften sind auch die bewirteten oder anderweitig unterhaltenen Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen (insoweit auch Urteil des BFH in BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488, Nr.2 b; außerdem z.B. Wolff-Diepenbrock in Littmann/Bitz/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 15.Aufl., §§ 4, 5 Rdnr.1732).
Danach sind Aufwendungen für Besuche von Bordellen und bordellähnlichen Betrieben stets nach § 4 Abs.5 Nr.7 EStG 1975 ff. zu beurteilen. Inwieweit dies auch für Aufwendungen aus Anlaß des Besuchs von "Nachtlokalen" gilt, hängt vom Einzelfall ab. Denn aus der bloßen Bezeichnung als "Nachtlokal" kann noch nicht darauf geschlossen werden, was dort jeweils angeboten wird; mit dem Begriff Nachtlokal wird im allgemeinen lediglich eine bestimmte Vorstellung hinsichtlich der Öffnungszeiten verbunden.
Da das FG die streitigen Aufwendungen unterschiedslos nach § 4 Abs.5 Nr.2 EStG 1975 ff. beurteilt hat, ist seine Entscheidung schon aus diesem Grunde aufzuheben. Denn je nachdem, nach welcher Vorschrift die Aufwendungen des Klägers zu beurteilen sind, sind sie --wie im folgenden noch dargestellt wird-- als Betriebsausgaben abziehbar oder nicht.
2. a) Soweit der Kläger die Aufwendungen für die Bewirtung seiner Geschäftsfreunde --mit eindeutigem Vorrang der Darreichung von Speisen und/oder Getränken-- getätigt hat, sind sie nach Auffassung des Senats grundsätzlich in voller Höhe abziehbar.
aa) Die vom FG angenommene Begrenzung auf absolute Höchstbeträge ist weder in § 4 Abs.5 Nr.2 Satz 1 EStG 1975 ff. noch in § 4 Abs.5 Satz 2 EStG 1974 enthalten. Sie kann nach Auffassung des Senats auch nicht über die Auslegung des Begriffs "unangemessen" in das Gesetz hineininterpretiert werden.
aaa) Eine solche Vorgehensweise widerspräche dem Willen des Gesetzgebers. Es trifft zwar zu, daß die Steuerreformkommission 1971 die Möglichkeit erwogen hat, den 100 DM übersteigenden Betrag der tatsächlichen Aufwendungen je Tag für die Bewirtung und Unterhaltung eines inländischen Geschäftsfreundes stets als unangemessen anzusehen (s. Schriftenreihe des BMF, Heft 17, Teil V Gewinnerm, Rdnr.58). Doch hat sie diesen Gedanken wieder verworfen und sich statt dessen für eine Abziehbarkeit im Umfang des damals geltenden Rechts, d.h. bis zur Grenze einer jeweils neu und gesondert zu bestimmenden Angemessenheit ausgesprochen (a.a.O., Rdnrn.59 bis 63). Dem ist dann auch der Gesetzgeber gefolgt. Er hat es in § 4 Abs.5 Nr.2 Satz 1 EStG 1975 bei der Grenze der nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zu bestimmenden Angemessenheit belassen und lediglich zusätzliche Erfordernisse für den Nachweis der Höhe und betrieblichen Veranlassung von Bewirtungskosten aufgestellt (§ 4 Abs.5 Nr.2 EStG i.d.F. des Einkommensteuerreformgesetzes vom 5.August 1974, BGBl I, 1769; vgl. dazu den ersten Antrag des Finanzausschusses zum Entwurf des Dritten Steuerreformgesetzes, BTDrucks 7/2164, S.2, und den ersten Bericht des Finanzausschusses hierzu, BTDrucks 7/2180, S.16, zu § 4 Abs.5 Ziff.2).
Auch § 4 Abs.5 Nr.2 Satz 1 EStG i.d.F. des Steuerreformgesetzes 1990 (BGBl I 1988, 1093, BStBl I 1988, 224) enthält keine Festsetzung absoluter Höchstbeträge. Die Begrenzung des Abzugs auf 80 v.H. bezieht sich vielmehr auf die angemessenen und nachgewiesenen Bewirtungsaufwendungen. Der prozentualen Abzugsbegrenzung muß also die Feststellung der Angemessenheit der Aufwendungen vorangegangen sein.
bbb) Weiter war der BFH bereits wiederholt mit der Frage befaßt, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Er hat es dabei stets abgelehnt, sich an absoluten Betragsgrenzen zu orientieren, und statt dessen auf die Umstände des Einzelfalles abgestellt (s. aus jüngerer Zeit die Urteile vom 8.Oktober 1987 IV R 5/85, BFHE 150, 558, BStBl II 1987, 853, und vom 26.Januar 1988 VIII R 139/86, BFHE 153, 4, BStBl II 1988, 629). Dieser Rechtsprechung ist auch der erkennende Senat gefolgt (s. Urteil vom 13.November 1987 III R 227/83, BFH/NV 1988, 356, zur Angemessenheit von Anschaffungskosten eines PKW).
Es sind keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Übertragung dieser Rechtsgrundsätze auf Fälle wie den vorliegenden sprächen, in dem es in erster Linie um die Beurteilung von Aufwendungen geht, die die Lebensführung anderer Personen als des Steuerpflichtigen berühren.
bb) Hinzu kommt, daß der Besuch von Gaststätten mit Geschäftsfreunden im allgemeinen dem Zweck dient, einen angenehmen und mithin dem Geschäftsablauf regelmäßig förderlichen Rahmen zu schaffen. Mit Rücksicht darauf sind entsprechende Aufwendungen nach Auffassung des erkennenden Senats grundsätzlich --und zwar unabhängig von der Höhe im einzelnen-- auch bei Zugrundelegung der allgemeinen Verkehrsauffassung (nach § 4 Abs.5 Nr.2 Satz 1 EStG 1975 ff.) als betrieblich veranlaßt und angemessen anzusehen. Das gilt in besonderem Maße für den Streitfall, wenn man die vom Kläger erzielten hohen Umsätze und Gewinne der Beurteilung zugrunde legt (vgl. hierzu auch das Urteil des BFH vom 20.August 1986 I R 29/85, BFHE 147, 525, BStBl II 1987, 108, zu den Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für einen Perserteppich).
b) Stehen aber, etwa beim Besuch eines Nachtlokals, die Aufwendungen in einem offensichtlichen Mißverhältnis zum Wert der verzehrten Speisen und/oder Getränke, kommt § 4 Abs.5 Nr.7 EStG 1975 ff. zur Anwendung. Das hat nach Auffassung des erkennenden Senats jedoch gleichzeitig zur Folge, daß insoweit jeglicher Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen ist. Die Angemessenheitsprüfung führt hier dazu, daß die Aufwendungen bereits ihrer Art, d.h. schon dem Grunde nach als unangemessen anzusehen sind.
aa) Nach § 4 Abs.5 Nr.7 EStG 1975 ff. (§ 4 Abs.5 Satz 2 EStG 1974) sind bestimmte Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, nicht als Betriebsausgaben abziehbar, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Der BFH hat bei der hier vorzunehmenden Prüfung in jüngerer Zeit neben den betrieblich bedingten Umständen in besonderem Maße auch dem Grad der Berührung der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen oder anderer Personen Bedeutung beigemessen (s. die Urteile vom 20.August 1986 I R 80/83, BStBl II 1986, 904, und in BFHE 150, 558, BStBl II 1987, 853). Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Er ist der Auffassung, daß Aufwendungen um so eher als unangemessen anzusehen sind, je stärker die Berührung mit der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen den betrieblichen Anlaß in den Hintergrund treten läßt.
Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die Aufwendungen für die Besuche der hier (nach § 4 Abs.5 Nr.7 EStG 1975 ff. und § 4 Abs.5 Satz 2 EStG 1974) zu beurteilenden Nachtlokale (bei denen die Darreichung von Speisen und/oder Getränken nicht Hauptzweck ist) nicht mehr als angemessen anzusehen. Anders als z.B. beim Besuch von Speiserestaurants geht es hier nicht um die Schaffung eines angenehmen Rahmens für geschäftliche Gespräche. Die betriebliche Veranlassung wird vielmehr durch private Motivationen überlagert. Es tritt das persönliche Vergnügen an den in solchen Lokalen gebotenen Leistungen (wie Variete, Striptease und ähnliches) entscheidend in den Vordergrund. Kennzeichnend dafür ist auch, daß der für den Verzehr geforderte Preis regelmäßig außer Verhältnis zum Wert der berechneten Speisen und/oder Getränke steht. Das gilt in ganz besonderem Maße für den Besuch von Bordellen und bordellähnlichen Betrieben.
Dieser Würdigung steht nicht entgegen, daß der Besuch solcher Lokale unter Umständen von bestimmten Gruppen von Geschäftsfreunden erwartet wird oder in bestimmten Branchen sogar üblich ist. Denn Prüfungsmaßstab ist die allgemeine Verkehrsauffassung und nicht die Anschauung der beteiligten Wirtschaftskreise.
bb) Da mit Besuchen von solchen "Nachtlokalen" ein anderer Zweck verfolgt wird als mit Bewirtungen im engeren Sinn, liegt nach Auffassung des Senats insoweit bereits eine Unangemessenheit dem Grunde nach vor; d.h. es kommt auch nicht ein evtl. gekürzter Abzug der Aufwendungen in Betracht.
Das Gesetz enthält in § 4 Abs.5 Nr.4 letzter Halbsatz EStG 1975 ff. (§ 4 Abs.5 Nr.3 EStG 1974) eine vergleichbare Wertung. Hiernach sind Bewirtungsaufwendungen --ebenfalls schon dem Grunde nach-- nicht abziehbar, wenn sie mit Jagd-, Segel- und ähnlichen -Vergnügungen zusammenhängen. Sie teilen das Schicksal der im Vordergrund stehenden Vergnügungen; Aufwendungen für diese selbst sind auch nicht als Betriebsausgaben abziehbar.
c) Der Senat verkennt nicht, daß andererseits sogenannte Schmiergeldzahlungen in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar sein können. Doch ist dies nur dann der Fall, wenn die betreffende Zuwendung gemacht wird, weil oder damit der Empfänger eine bestimmte Gegenleistung für den Betrieb erbringt (BFH-Urteil vom 18.Februar 1982 IV R 46/78, BFHE 135, 206, BStBl II 1982, 394). Ein vergleichbarer Sachverhalt dürfte bei den hier zu beurteilenden Lokalbesuchen regelmäßig nicht gegeben sein.
d) Das FG hat es --aus seiner Sicht folgerichtig-- unterlassen, die Tatsachen festzustellen, die erforderlich sind, um die dem Kläger entstandenen Aufwendungen zutreffend beurteilen zu können. Die Sache ist daher an das FG zurückzuverweisen.
3. Die noch vorzunehmenden Ermittlungen haben sich jedoch nicht mehr auf sämtliche Geschäftsfreundeeinladungen des Klägers zu erstrecken. Denn im Ergebnis zutreffend hat das FG die Aufwendungen in insgesamt 14 Fällen bereits wegen Fehlens der erforderlichen formellen Voraussetzungen nicht anerkannt.
a) Für das Streitjahr 1975 (mit acht Rechnungen über insgesamt 8 765,50 DM) ergibt sich dies aus der ausdrücklichen Regelung in § 4 Abs.5 Nr.2 Satz 2 EStG 1975. Danach müssen auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck insbesondere der Tag der Bewirtung und die Namen der bewirteten Personen angegeben sein. Unvollständige Angaben haben zur Folge, daß der betreffende Aufwand --wegen Fehlens einer materiellen Tatbestandsvoraussetzung-- insgesamt nicht abgezogen werden kann (s. hierzu z.B. das Urteil in BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488).
b) Im Streitjahr 1974 galt zwar das besondere gesetzliche Nachweisgebot des § 4 Abs.5 Nr.2 Satz 2 EStG noch nicht. Doch ergaben sich ähnliche Aufzeichnungspflichten aus den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung. So war es nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, im Rahmen der Buchführung außer dem Ort, der Art und der Höhe der Aufwendung auch das Datum der Bewirtung und den Namen des Geschäftsfreundes anzugeben (s. z.B. das Urteil des BFH vom 3.April 1974 I R 241/71, BFHE 112, 178, BStBl II 1974, 497, Nr.3 der Entscheidungsgründe mit weiteren Hinweisen).
Fundstellen
Haufe-Index 63437 |
BFH/NV 1990, 51 |
BStBl II 1990, 575 |
BFHE 160, 166 |
BFHE 1991, 166 |
BB 1990, 1249 |
BB 1990, 1249-1251 (LT) |
DB 1990, 1445-1447 (LT) |
DStR 1990, 418 (KT) |
DStZ 1991, 118 (KT) |
HFR 1990, 485 (LT) |
StE 1990, 218 (K) |