Leitsatz (amtlich)
Die ermäßigte Steuermeßzahl auf den Gewerbeertrag (§ 11 Abs. 4 GewStG 1974) ist auch auf Einkünfte aus einem in Bau befindlichen Handelsschiff anzuwenden, wenn das Schiff im Jahr seiner Indienststellung die Begünstigungsvoraussetzungen des § 34 c Abs. 4 EStG erfüllt.
Normenkette
GewStG § 11 Abs. 4; EStG § 34c Abs. 4
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine KG, betreibt das Reederei- und Schiffsmaklergeschäft. Sie besitzt mehrere eigene Schiffe und ist an zahlreichen anderen Schiffen beteiligt. Im April 1977 wurden von der Klägerin der Neubau X als MS X und im Juli 1977 der Neubau Y als MS Y unter deutscher Flagge in Dienst gestellt und im Verkehr mit und zwischen ausländischen Häfen eingesetzt. MS X führt seit Mai 1978, MS Y seit März 1979 die panamaische Flagge. Beide Schiffe blieben unverändert im inländischen Seeschiffsregister eingetragen.
Im Streitjahr 1976 nahm die Klägerin auf Anzahlungen und Teilherstellungskosten für den Neubau X Sonderabschreibungen gemäß § 82 f Abs. 1 und 4 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) in Höhe von 1 898 670 DM in Anspruch. Daneben fielen laufende Aufwendungen von 988 829 DM an, die im wesentlichen (988 618 DM) Hypothekenzinsen betrafen. Zum Neubau Y nahm die Klägerin Sonderabschreibungen über 1 511 845 DM und eine Wertberichtigung auf Anzahlungen in Höhe von 103 963,80 DM vor.
Mit gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenem Bescheid vom 12. Januar 1979 setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag der Klägerin auf 185 279 DM fest. Das FA legte dabei - der Erklärung der Klägerin folgend - einen Gewerbeertrag von 2 501 000 DM und ein Gewerbekapital von 47 365 000 DM zugrunde.
Bei der Ermittlung des Meßbetrags nach dem Gewerbeertrag ging das FA von einem gemäß § 11 Abs. 4 des Gewerbesteuergesetzes 1974 (GewStG) begünstigten Gewerbeertrag von 292 800 DM aus und wandte im übrigen die gestaffelten Steuermeßzahlen des § 11 Abs. 2 Nr. 1 GewStG an, was einen Meßbetrag von 116 620 DM ergab.
Den Teil des Gewerbeertrages, bei dem es von der ermäßigten Steuermeßzahl von 2,5 v. H. Gebrauch machte, ermittelte das FA wie folgt:
Gewinn Dauerschuldzinsen
DM DM
eigene Schiffe
der Klägerin 575 222 1 333 768
Neubau X ./. 989 033 988 618
Neubau Y ./. 1 615 808 -
./. 2 029 619
Dauerschuldzinsen 2 322 386 2 322 386
begünstigter Gewerbeertrag 292 767
abgerundet 292 800
Zur Begründung wies das FA in der Anlage zum Bescheid auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 5. April 1976 IV B 2 - S 2293 - 6/76 (BStBl I 1976, 261) hin.
Mit dem Einspruch machte die Klägerin geltend, der begünstigte Gewerbeertrag aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr hätte nicht um die Fehlbeträge und die Dauerschuldzinsen aus den Neubauten X und Y gekürzt bzw. erhöht werden dürfen. Außerdem hätte er um die innerbetrieblich den eigenen Schiffen angelasteten Bereederungskommissionen von 377 761 DM abzüglich der mit der Bereederung zusammenhängenden und zwischen den Beteiligten nicht streitigen Kosten von 188 820 DM erhöht werden müssen.
Das FA setzte in der Einspruchsentscheidung nach vorherigem Hinweis auf die Verböserung den Meßbetrag nach dem Gewerbeertrag auf 123 940 DM und den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag auf 192 599 DM fest. Das FA war dabei der Ansicht, der Überschuß aus der Bereederung der eigenen Schiffe wäre an sich in die Begünstigung einzubeziehen gewesen. Dies wirke sich jedoch nicht aus, weil die bei der Ermittlung des begünstigten Gewerbeertrages im angefochtenen Bescheid versehentlich nicht erfaßten Sonderabschreibungen auf das MS X bewirkten, daß die Schiffahrtseinkünfte negativ seien; deshalb verbleibe kein begünstigter Gewerbeertrag.
Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1980, 292 veröffentlichten Gründen entsprochen und den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag auf 140 152 DM anderweit festgesetzt; darin ist ein Meßbetrag nach dem Gewerbeertrag in Höhe von 71 493 DM enthalten. Es hat dabei unverändert einen Gewerbeertrag von 2 501 000 DM und, abweichend vom angefochtenen Bescheid, einen begünstigten Gewerbeertrag von 2 097 871 DM zugrunde gelegt, den es wie folgt ermittelt hat:
DM
Gewinn eigene Schiffe 575 222
Dauerschuldzinsen eigene Schiffe 1 333 768
Bereederungsgewinn eigene Schiffe 188 881
2 097 871
Es war der Auffassung, daß die negativen Einkünfte aus den Neubauten im normal besteuerten Gewerbeertrag aus ihrer nicht begünstigten Tätigkeit zu erfassen seien.
Mit der Revision rügt das FA unrichtige Anwendungen von § 11 Abs. 4 Satz 1 GewStG i. V. m. § 34 c Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Im Verlaufe des Revisionsverfahrens hat das FA am 22. April 1981 einen geänderten, weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Gewerbesteuerbescheid 1976 erlassen, der auf Antrag der Klägerin Gegenstand des Verfahrens geworden ist (§ 68 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Mit dem Änderungsbescheid hat das FA u. a dem anläßlich einer Außenprüfung für die Vorjahre von der Klägerin geäußerten Begehren entsprochen, Sonderabschreibungen nach § 82 f EStDV vorzuziehen. Dadurch haben sich 1976 Mehrgewinne in Höhe von 1 823 123 DM ergeben. Das FA hat im Änderungsbescheid unter Beibehaltung seiner bisherigen Rechtsauffassung den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag auf 276 844 DM und den Meßbetrag nach dem Gewerbeertrag auf 207 775 DM festgesetzt. Es teilte hierzu mit, daß der im geänderten Bescheid unverändert angesetzte begünstigte Gewerbeertrag von 292 800 DM auf einem Versehen beruhe. Richtigerweise hätte dieser Betrag 406 305 DM und, wenn man der Rechtsansicht der Klägerin folge, 2 227 037 DM betragen müssen.
Das FA beantragt, den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag auf 274 006 DM festzustellen, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Änderungsbescheid vom 22. April 1981 abgeändert und der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag auf 228 488 DM festgesetzt wird.
Der BMF ist dem Verfahren beigetreten. Er hat sich der Rechtsauffassung des FA angeschlossen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.
Der Senat pflichtet dem FA in der Sache insoweit bei, daß Einkünfte aus im Bau befindlichen Handelsschiffen in den Teil des Gewerbeertrags einzubeziehen sind, auf den die ermäßigte Steuermeßzahl von 2,5 v. H. anzuwenden ist, wenn das Schiff im Jahr der Indienststellung die Begünstigungsvoraussetzungen des § 34 c Abs. 4 EStG erfüllt. Dabei ist hinsichtlich der Frage, ob das Schiff "überwiegend" im internationalen Verkehr eingesetzt war, allein auf die Zeit nach Indienststellung abzustellen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Februar 1980 I R 181/76, BFHE 129, 389, BStBl II 1980, 190). Sind die für die Besteuerung danach maßgeblichen Umstände zum Zeitpunkt des Ergehens des Gewerbesteuermeßbescheides noch nicht bekannt, kann die Steuer nach § 165 Abs. 1 AO 1977 vorläufig festgesetzt werden. Da der im Änderungsbescheid zugrunde gelegte Sachverhalt noch einer gerichtlichen Nachprüfung bedarf, muß die Sache an das dafür zuständige FG zurückverwiesen werden (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1973 VI R 144-145/70, BFHE 110, 401, BStBl II 1974, 34).
1. Gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 GewStG ermäßigt sich die Steuermeßzahl für den Gewerbeertrag bei Unternehmen, soweit sie den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, auf 2,5 v. H. Der Begriff "Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr" ist auch für das Gewerbesteuerrecht § 34 c Abs. 4 EStG zu entnehmen, da, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, die Ermäßigung der Gewerbesteuer für dieselben Unternehmen erfolgen sollte, für die nach § 34 c Abs. 4 EStG die Einkommensteuer zu ermäßigen ist und der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck der Ermäßigung bei der Gewerbesteuer derselbe wie bei der Einkommensteuer ist (BFH-Urteile vom 27. Oktober 1977 IV R 85/76, BFHE 123, 568, BStBl II 1978, 113, und vom 22. April 1982 IV R 216/79, BFHE 136, 123, BStBl II 1982, 609). Hiervon gehen auch die Beteiligten aus.
Handelsschiffe werden nach der Legaldefinition des § 34 c Abs. 4 Satz 2 EStG im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe, die in einem inländischen Seeschiffahrtsregister eingetragen sind und die Flagge der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) führen, im Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens, oder zwischen einem ausländischen Hafen und der freien See eingesetzt werden. Gemäß § 34 c Abs. 4 Satz 3 EStG gehört hierzu auch die Vercharterung von Handelsschiffen für die eben bezeichneten Zwecke, wenn die Handelsschiffe vom Vercharterer ausgerüstet worden sind, sowie die mit dem Betrieb und der Vercharterung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfsgeschäfte.
Danach sind diejenigen gewerblichen Einkünfte begünstigt, die zum einen durch eine bestimmte qualifizierte Betätigung - den internationalen Verkehr - und zum anderen durch ein bestimmtes qualifiziertes Objekt, mit dem diese Betätigung ausgeübt wird - ein deutsches Handelsschiff - gekennzeichnet sind und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfsgeschäfte.
2. Derartige, mit der begünstigten Verwendung eines Handelsschiffes zum Erwerb durch Seefahrt im internationalen Verkehr in unmittelbarem Zusammenhang stehende Neben- und Hilfsgeschäfte können auch mit der Anschaffung bzw. Herstellung eines Schiffes in Erhebungszeiträumen vor seiner Indienststellung gegeben sein. Dem steht nicht entgegen, daß während der Bauzeit noch nicht feststeht, in welchem Umfang das fertiggestellte Schiff in späteren Jahren begünstigt eingesetzt werden wird.
a) Nebengeschäfte sind solche Geschäfte, die nicht den eigentlichen Zweck der unternehmerischen Betätigung ausmachen und sich auch nicht notwendig aus dem eigentlichen Geschäftsbetrieb ergeben, aber in seiner Folge vorkommen und nebenbei miterledigt werden. Hilfsgeschäfte sind solche Geschäfte, die der Geschäftsbetrieb üblicherweise mit sich bringt und die die Aufnahme, Fortführung und Abwicklung der Haupttätigkeit erst ermöglichen (Bandasch, Gemeinschaftskommentar zum Handelsgesetzbuch, 3. Aufl. - GKHGB -, § 344 Rz. 6 und 7). Während Nebengeschäfte regelmäßig bei Gelegenheit des Hauptgeschäftes, also zeitlich neben diesem vorkommen, ist es für Hilfsgeschäfte, die in einer funktionalen Beziehung zum Hauptgeschäft stehen, typisch, daß sie dem Hauptgeschäft zeitlich vorgehen können. Solche das Hauptgeschäft vorbereitenden Maßnahmen sind beispielsweise die Einstellung von Personal, das Anmieten von Geschäftsräumen und die Anschaffung von Maschinen und Material, die die Aufnahme der Haupttätigkeit ermöglichen (Ratz in Handelsgesetzbuch, Großkommentar, von Staub begründet, neu bearbeitet von Brüggemann u. a. - Großkomm. HGB -, § 343 Anm. 3 und 4). Bei einem Schiffahrtsbetrieb sind dementsprechende Maßnahmen, die auf den Erwerb eines Seeschiffes gerichtet sind, Hilfsgeschäfte des Unternehmens.
b) Zu den begünstigten Einkünften gehören gemäß § 34 c Abs. 4 Satz 3, 2. Halbsatz EStG Hilfsgeschäfte dann, wenn sie mit dem Betrieb eines Handelsschiffes unter den oben zu 1. näher bezeichneten Voraussetzungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
aa) Der Senat vermag der Auffassung des FG nicht zu folgen, daß ein Hilfsgeschäft nur dann in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr stehen könne, wenn das Hilfsgeschäft sich auf ein Seeschiff beziehe, das im internationalen Verkehr bereits eingesetzt ist oder war. Dem Gesetzeswortlaut ist eine Einschränkung, daß sich das Hilfsgeschäft nur auf die Fortführung und Abwicklung, nicht aber auf die Aufnahme der begünstigten Tätigkeit beziehen dürfe, nicht zu entnehmen. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt dies.
Nach der Rechtslage zu § 34 c Abs. 4 EStG vor 1974 waren nur solche Einkünfte begünstigt, die unmittelbar aus Beförderungsleistungen eines deutschen Schiffes im internationalen Verkehr herrührten. Daher war ein Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines Schiffes ebensowenig einzubeziehen (BFH-Urteil vom 21. Dezember 1965 IV 157/65 U, BFHE 84, 255, BStBl III 1966, 93) wie Sonderabschreibungen auf Anzahlungen für ein in Bau befindliches Seeschiff (BFH-Urteil vom 8. März 1973 IV R 60/70, BFHE 109, 235, BStBl II 1973, 608). Ebenfalls außer Ansatz blieben Zinseinnahmen aus Guthaben, die zur Finanzierung von Schiffsbauten oder Reparaturen vorgesehen waren (BFH-Urteile vom 16. Februar 1968 VI R 193/66, BFHE 91, 569, BStBl II 1968, 432), während umgekehrt Zinsaufwendungen für Fremdmittel zum Erwerb eines neuen Schiffes die begünstigten Einkünfte nicht minderten (BFH-Urteil vom 28. November 1973 I R 21/72, BFHE 111, 399, BStBl II 1974, 378). Letzteres hatte zur Folge, daß die begünstigten Einkünfte eines reinen Schiffahrtsunternehmens höher sein konnten, als die insgesamt zu versteuernden gewerblichen Einkünfte, obwohl der aufgenommene Kredit in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den durch ihn ermöglichten künftigen begünstigten Beförderungsleistungen stand. Die Beschränkung der Begünstigung auf Einkünfte aus den oben beschriebenen Beförderungsleistungen machte schließlich komplizierte Zu- und Abrechnungen erforderlich.
Dem wollte der Gesetzgeber mit der Neuregelung der Begünstigung der deutschen Handelsflotte in Art. 1 § 105 des Regierungsentwurfs zum Dritten Steuerreformgesetz - 3. StRG - (BT-Drucks. 7/1470 S. 66) begegnen, die wegen Ergehens des Urteils in BFHE 111, 399, BStBl II 1974, 378 in die durch das Zweite Steueränderungsgesetz 1973 (2. StÄndG 1973) erfolgte Änderung des § 34 c Abs. 4 EStG mit geringfügigen Abweichungen vorgezogen worden ist. Die Neufassung bezweckte eine Vereinfachung dadurch, daß Zu- und Abrechnungen zur Ermittlung der steuerbegünstigten Schiffahrtseinkünfte künftig nicht mehr vorgenommen werden sollten (BT-Drucks. 7/1871 S. 2). Gleichzeitig sollte die Problematik des § 34 c Abs. 4 EStG vor 1974 beseitigt werden, die darin gesehen wurde, daß begünstigte Einkünfte höher sein konnten, als die insgesamt zu versteuernden Einkünfte des betreffenden Schiffahrtsunternehmens mit der möglichen Folge, daß bei einem Steuerpflichtigen andere Einkünfte, die mit dem Schiffahrtsbetrieb nichts zu tun hatten, ganz oder teilweise begünstigt wurden (Söffing/G‚rard, Die Information über Steuer und Wirtschaft - Inf - 1974, 265 ff., 267). U. a. zum Ausgleich dafür, daß Zinsaufwendungen für Anschaffungskredite zum Erwerb eines Seeschiffes nunmehr auch die tarifermäßigten Schiffahrtseinkünfte mindern sollten, wurde der anzuwendende Vomhundertsatz erhöht.
Dem ist zu entnehmen, daß in den Begünstigungsrahmen solche Geschäfte einbezogen werden sollten, die mit den bislang ausschließlich begünstigten reinen Beförderungsleistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Insbesondere sollte dies für die vorbereitenden Hilfsgeschäfte gelten, die die Einkünfte aus dem Betrieb von deutschen Handelsschiffen im internationalen Verkehr erst ermöglichen. Diese Auffassung wird auch von der Literatur geteilt (Blümich/Falk, Einkommensteuergesetz, § 34 c, Rdnr. 129; Flick/Wassermeyer/Becker, Kommentar zum Außensteuergesetz, § 34 c EStG, Rdnr. 219; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 34 c EStG, Rdnrn. 43 ff.; Lademann/Söffing/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 34 c Anm. 11; Söffing, Finanz-Rundschau - FR - 1974, 281 ff., 284).
bb) Nicht ausdrücklich geregelt wurde, welche Auswirkungen ein derartiges vorbereitendes Geschäft haben sollte, wenn bei ein und demselben Schiff später begünstigte, aber auch nicht begünstigte Einkünfte anfallen.
Da die auf die Bauzeit entfallenden Aufwendungen dem Schiff für die gesamte Dauer seiner betrieblichen Nutzung zugute kommen und das Schiff in diesem Zeitraum die Begünstigungsvoraussetzungen in einigen Jahren erfüllen kann, in anderen hingegen nicht, war zu erwägen, ob die Einkünfte aus der Anschaffungsphase vor dem Jahr der Indienststellung in dem Verhältnis in die Bemessungsgrundlage der Tarifermäßigung einzubeziehen sind, das der Dauer der begünstigten Nutzung entspricht. Eine derartige Aufteilung liefe indessen nicht nur dem mit der Gesetzesänderung bezweckten Vereinfachungsgedanken zuwider, sondern stieße insbesondere bei langjähriger Verwendung des Schiffes durch einen Steuerpflichtigen auf unüberwindliche praktische Schwierigkeiten. Eine Aufteilung vorbereitender Hilfsgeschäfte nach späteren Nutzungszeiten kommt somit nicht in Betracht.
Andererseits können Aufwendungen anläßlich der Anschaffung bzw. Herstellung eines Schiffes nicht losgelöst von dessen späterer Verwendung in jedem Fall zu den tarifbegünstigten Einkünften gezählt werden, da ein begünstigtes Hilfsgeschäft ein begünstigtes Hauptgeschäft erfordert, zu dem es in unmittelbarem Zusammenhang gebracht werden kann. Letzteres liegt nicht vor, wenn das Schiff nach seiner Fertigstellung veräußert wird, der betreffende Steuerpflichtige es also nicht zum Erwerb durch Seefahrt im internationalen Verkehr nutzt, oder wenn das Schiff nicht unter deutscher Flagge in Dienst gestellt wird.
Da eine Aufteilung der auf die Jahre vor der Indienststellung entfallenden Einkünfte in begünstigte und nichtbegünstigte nicht möglich ist und die in diesen Jahren vorgenommenen Geschäfte auch nicht schlechthin zu den tarifermäßigten Einkünften gerechnet werden können, muß die Zurechnung danach vorgenommen werden, ob das Schiff im Jahr der Indienststellung die Begünstigungsvoraussetzungen erfüllt. Damit wird die Unsicherheit über die endgültige Behandlung vorbereitender Hilfsgeschäfte zum frühestmöglichen Zeitpunkt behoben. Es ist auch sachgerecht, die Behandlung vorbereitender Hilfsgeschäfte nach den Verhältnissen im Jahr der Indienststellung des Seeschiffes zu beurteilen.
Fallen Erwerb und Indienststellung eines Handelsschiffes in einen Erhebungszeitraum, so gehen die aus Erwerb und Einsatz ermittelten Einkünfte des Schiffes einheitlich in die Tarifermäßigung ein, wenn es sich um ein deutsches Seeschiff handelt, das überwiegend im internationalen Verkehr eingesetzt war. Es entspricht dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, diesen Fall mit dem gleichzubehandeln, bei dem die auf den Erwerb des Schiffes gerichteten Geschäfte vor dem Jahr der Indienststellung vorgenommen worden sind.
Dies folgt hinsichtlich der Sonderabschreibungen auf Anzahlungen bzw. Teilherstellungskosten (§ 82 f. Abs. 4 EStDV) aus dem Umstand, daß diese mit den nach § 82 f. Abs. 1 EStDV zulässigen Sonderabschreibungen insofern eine Einheit bilden, als bis zum vierten auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahr insgesamt bis zu 40 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgeschrieben werden dürfen. Darin zeigt sich, daß Sonderabschreibungen auf Anzahlungen bzw. Teilherstellungskosten keine selbständige Bedeutung haben. Sie hängen eng mit der Anschaffung oder Herstellung zusammen und stehen daher unter der gleichen Bedingung wie Sonderabschreibungen auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten (BFH-Urteil vom 19. Januar 1977 I R 89/74, BFHE 121, BStBl II 1977, 517). Wenn aber unterbliebene Sonderabschreibungen auf Anzahlungen bzw. Teilherstellungskosten das im Jahr der Indienststellung insgesamt mögliche Abschreibungsvolumen mit den sich für die Tarifermäßigung ergebenden Folgen beeinflussen, ist es gerechtfertigt, diese Folgen ebenfalls eintreten zu lassen, wenn die Abschreibungen nach § 82 f Abs. 4 EStDV vorgezogen werden. Dies bestätigt sich besonders im vorliegenden Fall, in dem im Anschluß an eine Betriebsprüfung zunächst nicht in Anspruch genommene Sonderabschreibungen nachträglich geltend gemacht und gewährt worden sind, was sich auf die Bemessungsgrundlage der Tarifermäßigung ausgewirkt hat.
Bei den anderen auf den Erwerb eines Seeschiffes gerichteten Geschäften kann schon aus Gründen der einheitlichen Behandlung aller auf ein bestimmtes Schiff bezogenen vorbereitenden Hilfsgeschäfte nichts anderes gelten.
c) Das FG wird noch die durch den Änderungsbescheid vom 22. April 1981 in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft gewordenen Besteuerungsgrundlagen zu klären haben. Dabei wird es Gelegenheit haben zu prüfen, ob auf die in Bau befindlichen Schiffe die ermäßigte Steuermeßzahl des § 13 Abs. 3 GewStG anzuwenden ist.
Fundstellen
BStBl II 1984, 155 |
BFHE 1984, 569 |