Entscheidungsstichwort (Thema)
Heterologe Insemination
Leitsatz (amtlich)
a) Eine Vereinbarung zwischen Eheleuten, mit welcher der Ehemann sein Einverständnis zu einer heterologen Insemination erteilt, enthält regelmäßig zugleich einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten berechtigenden Vertrag zugunsten des aus der heterologen Insemination hervorgehenden Kindes, aus dem sich für den Ehemann dem Kind gegenüber die Pflicht ergibt, für dessen Unterhalt wie ein ehelicher Vater zu sorgen.
b) Bis die zur Schwangerschaft führende Insemination durchgeführt worden ist, kann der Ehemann seine Zustimmung seiner Ehefrau gegenüber im Grundsatz frei widerrufen und auf diese Weise die mit der Zustimmung verbundene Vereinbarung kündigen. Danach kann er sich dagegen weder durch eine einseitige Erklärung noch durch eine Vereinbarung mit seiner Ehefrau von seinen dem Kind gegenüber übernommenen Verpflichtungen lösen.
c) Die vertraglich übernommene Unterhaltspflicht des Ehemannes endet – anders als die gesetzliche Unterhaltspflicht – nicht ohne weiteres, wenn in einem Statusverfahren die Nichtehelichkeit des Kindes rechtskräftig festgestellt worden ist.
d) Ist die Nichtehelichkeit des Kindes festgestellt, so kommt grundsätzlich eine Anpassung der vertraglichen Unterhaltspflicht an die veränderten Verhältnisse nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. Der Ehemann kann eine solche Anpassung aber jedenfalls dann nicht verlangen, wenn er selbst die Ehelichkeitsanfechtungsklage erhoben und auf diese Weise gezielt die Veränderungen herbeigeführt hat, aus denen er Rechte herleiten will.
Normenkette
BGB §§ 242, 328 Abs. 1-2, §§ 1593, 1601
Verfahrensgang
OLG Celle (Urteil vom 09.12.1993) |
AG Hannover |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Dezember 1993 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Mutter der beiden Kläger und der Beklagte haben im Jahre 1982 geheiratet. Der Beklagte ist infolge einer Erkrankung zeugungsunfähig. Im Jahre 1985 beschlossen die Eheleute, durch einen Arzt eine heterologe Insemination durchführen zu lassen. Am 19. Juli 1985 schlossen sie mit der Klinik Sch. auf einem von der Klinik zur Verfügung gestellten vorgedruckten Formular eine Vereinbarung über die Durchführung einer entsprechenden Behandlung. In dem vorgedruckten Text heißt es unter Nr. 4:
„Das Ehepaar ist entschlossen und verpflichtet sich hiermit gegenseitig, das durch die therapeutische Befruchtung entstehende Kind in jeder Beziehung – also einander, der Umwelt und dem Kind selbst gegenüber – als ihr eheliches Kind anzusehen und zu erziehen, weil es aus ihrem gemeinsamen Wunsch und auch ihrer übereinstimmenden Entscheidung entstanden ist. Das Ehepaar ist ebenso wie die Klinik der Ansicht, daß diese geistige Haltung mit dem Wunsch, die von dem Ehepaar geschlossene und bisher harmonisch verlaufene Ehe aufrechtzuerhalten, und der damit selbstverständlich verknüpfte Wunsch, gemeinsam Kinder aufzuziehen, das Wesentliche an ihrer Aufgabe als Ehepaar ist und die Frage, aus welchem Erbstrom die Leben weckende Samenzelle stammt, dahinter an zweite Stelle zurücktritt.
Der Ehemann verpflichtet sich hiermit gegenüber seiner Ehefrau, der Klinik, den behandelnden Ärzten und der Erfüllungsgehilfin der Klinik sowie dem Spender, die Ehelichkeit des aus der therapeutischen Befruchtung erzeugten Kindes nicht anzufechten und das Kind als sein eheliches Kind anzuerkennen. Das Ehepaar wurde darauf hingewiesen, daß juristisch jedes Kind, das während des Bestehens einer Ehe geboren wird, als ehelich angesehen wird. Es ist dabei ohne jede rechtliche Bedeutung, welcher Mann das Kind gezeugt hat und auf welche Weise das Kind gezeugt wurde.”
In der Folgezeit ließ sich die Mutter der Kläger in der Klinik behandeln. Im Oktober 1986 wurde erstmals eine Schwangerschaft bei ihr festgestellt, die jedoch im Dezember 1986 mit einer Fehlgeburt endete. Nach weiteren Inseminationsversuchen wurde im September 1988 erneut eine Schwangerschaft festgestellt, die am 7. Juni 1989 zur Geburt der beiden Kläger führte.
Schon kurz nach Beginn der Schwangerschaft mußte die Mutter der Kläger stationär behandelt werden. Im Krankenhaus unterzeichnete sie einen von dem Beklagten geschriebenen Zettel, der das Datum des 1. November 1988 trägt und auf dem es heißt, „die Befruchtung durch einen Samenspender” sei zuletzt gegen den Willen des Beklagten ausgeführt worden. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte tatsächlich vor der zum Erfolg führenden Insemination gegenüber seiner Ehefrau sein Einverständnis widerrufen hat. Mit Schreiben vom 7. Dezember 1988 teilte der Beklagte der Klinik mit, er ziehe seine Genehmigung für weitere Inseminationsbehandlungen seiner Ehefrau zurück.
Die Ehe der Mutter der Kläger und des Beklagten wurde im Jahre 1990 geschieden.
Die Mutter der Kläger hat beim Familiengericht Klage erhoben, mit der sie für die – damals als ehelich geltenden – beiden Kinder gesetzliche Unterhaltsansprüche geltend gemacht hat. Das Familiengericht hat den Beklagten verurteilt, an die (damalige) Klägerin ab September 1989 für jedes Kind monatlich 232,50 DM Unterhalt zu zahlen. Der Beklagte hat Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz ist der Rechtsstreit bis zur Entscheidung über eine von dem Beklagten inzwischen eingereichte Ehelichkeitsanfechtungsklage ausgesetzt worden. In dem Ehelichkeitsanfechtungsverfahren ist die Nichtehelichkeit der Kinder rechtskräftig festgestellt worden.
Daraufhin sind im Wege der Klageänderung die beiden Kinder anstelle der bisherigen Klägerin als Kläger in den Prozeß eingetreten und stützen die Klage nunmehr auf vertragliche Unterhaltsansprüche. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die zugesprochenen Unterhaltsansprüche an die Kinder zu zahlen sind. Mit der zugelassenen Revision will der Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht führt aus, die zwischen der Klinik und den Eheleuten zustandegekommene schriftliche Vereinbarung vom 19. Juli 1985 enthalte im Sinne des § 328 Abs. 2 BGB einen berechtigenden Vertrag zugunsten Dritter, nämlich zugunsten der Kläger. Der Beklagte habe sich in dieser Vereinbarung nicht nur gegenüber seiner Ehefrau, sondern auch gegenüber den zukünftigen Kindern – den Klägern – verpflichtet, für deren Erziehung wie ein leiblicher Vater zu sorgen. Dazu gehöre auch die Verpflichtung, zum finanziellen Unterhalt der Kinder beizutragen. An diese vertraglich begründete Unterhaltspflicht sei der Beklagte nach wie vor gebunden. Er habe nicht nachweisen können, daß er die Vereinbarung seiner Ehefrau gegenüber vor der zur Schwangerschaft führenden Behandlung widerrufen habe. Daß der Beklagte die Ehelichkeit der Kläger erfolgreich angefochten habe, ändere an seiner Unterhaltspflicht nichts.
Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts wendet sich die Revision ohne Erfolg. Sie sind rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Die Revision geht zu Recht davon aus, daß die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Vereinbarung vom 19. Juli 1985 in der Revisionsinstanz uneingeschränkt zu überprüfen ist. Es handelt sich nämlich nicht um eine lediglich für einen Einzelfall bestimmte Individualvereinbarung, die vom Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen wäre, ob das Berufungsgericht gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt hat oder ob ihm im Zusammenhang mit der Auslegung ein Verfahrensfehler unterlaufen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BGH, Urteil vom 12. Juni 1992 – V ZR 106/91 – NJW 1992, 2817 m.N.). Die Beteiligten haben einen vorformulierten Vertragstext benutzt, der überregional verwendet wird (wortgleich in einem vom LG Duisburg entschiedenen Fall: FamRZ 1987, 97). Im Gegensatz zu Individualvereinbarungen ist die Auslegung solcher vorformulierter Vertragsklauseln uneingeschränkt nachprüfbar (st.Rspr. vgl. BGH NJW 1992 a.a.O. m.w.N.).
Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob eine uneingeschränkte Überprüfung auch deshalb rechtlich geboten wäre, weil der Streit der Parteien über die Auslegung lediglich die Frage betrifft, welche rechtliche Bedeutung einem überregional benutzten typischen Erklärungssachverhalt – hier: der Zustimmung des Ehemannes zu einer heterologen Insemination – zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1978 – VIII ZR 82/77 – ZMR 1979, 72, 73; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. §§ 549, 550 Rdn. 40 m.N.).
3. Ein von einer Ehefrau während der Ehe geborenes Kind gilt als ehelich, wenn seine Nichtehelichkeit nicht in einem förmlichen Statusverfahren festgestellt worden ist (§ 1593 BGB). Das gilt auch dann, wenn die Ehefrau das Kind mit Einwilligung des Ehemannes durch künstliche Übertragung des Samens eines anderen Mannes empfangen hat. Bis zu der rechtskräftigen Feststellung der Nichtehelichkeit steht dem Kind deshalb ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann seiner Mutter zu, auch wenn dieser nicht sein leiblicher Vater ist. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß das Recht des Scheinvaters, die Ehelichkeit des nicht von ihm gezeugten Kindes anzufechten, auch nicht im Falle einer heterologen Insemination durch rechtsgeschäftlichen Verzicht im voraus ausgeschlossen werden könne. Zwar könne die Befugnis des Scheinvaters, eine solche Anfechtungsklage zu erheben, im Einzelfall nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausgeschlossen sein. Eine solche Treuwidrigkeit ergebe sich aber nicht allein schon daraus, daß der Ehemann der heterologen Insemination zugestimmt habe. Ob in einem solchen Fall auch nach einer erfolgreichen Anfechtung der Ehelichkeit die Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes bestehen bleibt, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich offen gelassen (BGHZ 87, 169 f).
Daß nach dieser Entscheidung eine Ehelichkeitsanfechtungsklage des Ehemannes auch dann grundsätzlich möglich ist, wenn er der heterologen Insemination zugestimmt hat, ist in der Literatur überwiegend auf Kritik gestoßen (vgl. z.B. Giesen in Anm. JZ 1983, 552, 553; Bernat, MedR 1986, 245, 247; Deutsch, MDR 1985, 177, 180; Harder, JuS 1986, 505, 507; Kohlhosser, JA 1985, 553, 555; Staudinger-Göppinger, BGB 12. Aufl. § 1591 Rdn. 40). Der Bundesgerichtshof hatte bisher keine Veranlassung, sich mit dieser Kritik zu befassen, und auch der vorliegende Fall erfordert dies nicht. Im Anschluß an die erwähnte Entscheidung haben – wie auch im Falle der Parteien – nach einer heterologen Insemination Statusklagen des Ehemannes Erfolg gehabt und deshalb bliebe auch dann, wenn man der Literatur folgen würde, zumindest für diese Fälle zu klären, ob nach einer erfolgreichen Anfechtung der Ehelichkeit durch den Ehemann ein Unterhaltsanspruch des Kindes gegen ihn bestehen bleibt.
a) Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, daß die Vereinbarung vom 19. Juli 1985, mit der der Beklagte sein Einverständnis zu der heterologen Insemination erteilt hat, zugleich einen (von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten) berechtigenden Vertrag zugunsten der aus der heterologen Insemination hervorgehenden Kinder enthält, mit welchem sich der Beklagte verpflichtet hat, für den Unterhalt dieser Kinder wie ein leiblicher ehelicher Vater zu sorgen. Die Revision meint, weil in der Vereinbarung nur Verpflichtungen des Beklagten gegenüber seiner Ehefrau, den behandelnden Ärzten, der Klinik und dem Samenspender ausdrücklich angesprochen seien, nicht aber Verpflichtungen des Beklagten gegenüber einem aus der heterologen Insemination hervorgehenden Kind, könnten wegen der Unklarheitenregel des § 5 AGBG aus der Vereinbarung auch keine Unterhaltsansprüche der Kläger hergeleitet werden. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Unklarheitenregel des § 5 AGBG ein nachgeordneter Auslegungsgrundsatz ist, der erst eingreift, wenn sich der Sinn einer vorformulierten Klausel nach den allgemeinen Auslegungsregeln nicht zweifelsfrei ermitteln läßt. Dagegen liegt eine Mehrdeutigkeit i.S. der Vorschrift nicht bereits dann vor, wenn ein bestimmter Sachkomplex nicht schon durch den Wortlaut der Klausel umfassend geregelt ist (BGH, Urteil vom 19. März 1987 – I ZR 166/85 – WM 1987, 964, 965; MünchKommBGB/Kötz, § 5 AGBG Rdn. 7; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 7. Aufl. § 5 Rdn. 25 ff; Palandt/Heinrichs, 54. Aufl. § 5 AGBG Rdn. 8; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 3. Aufl. § 5 Rdn. 28 m.N.). Im Wege der Auslegung ist der Vereinbarung vom 19. Juli 1985 zweifelsfrei zu entnehmen, daß ein unmittelbarer Unterhaltsanspruch der Kläger gegen den Beklagten begründet werden sollte.
Bei der mit Einwilligung des Ehemannes vorgenommenen heterologen Insemination handelt es sich aus seiner Sicht um die Übernahme der Elternschaft (der Scheinvaterschaft) durch Willensakt. Insofern ist aus der Sicht des Ehemannes das Einverständnis mit der heterologen Insemination einer Adoption (§§ 1741 ff BGB) ähnlich. Anders als bei der Adoption handelt es sich allerdings nicht um die Übernahme der Elternschaft für ein bereits gezeugtes oder geborenes Kind, durch den Willensakt soll vielmehr die Entstehung des Kindes erst ermöglicht werden (so zutreffend Coester-Waltjen, NJW 1983, 2059). Wenn der Ehemann auf diese Weise zu der Geburt eines Kindes durch seine Ehefrau beiträgt, dann gibt er damit zu erkennen, daß er für das Kind wie ein ehelicher Vater sorgen will. Sein Einverständnis mit der heterologen Insemination kann von seiner Ehefrau nicht anders verstanden werden. Diese Verpflichtung läßt sich auch nicht darauf reduzieren, daß er seine erwartete Stellung als Scheinvater und die daraus erwachsende gesetzliche Unterhaltspflicht hinnehmen wolle. Die gesetzliche Unterhaltspflicht knüpft letztlich an die biologische Vaterschaft an. Das zeigt sich daran, daß die biologische Vaterschaft des Ehemannes nach § 1591 BGB vermutet wird. Daß der Beklagte nicht der biologische Vater sein würde, stand von vornherein fest. Das Verhalten des Beklagten kann aus der Sicht seiner Ehefrau nur dahin interpretiert werden, daß er eine Unterhaltspflicht unabhängig davon übernehmen wollte, ob die gesetzliche Unterhaltspflicht, deren Voraussetzungen an sich nicht gegeben waren, (fort-)bestehen würde.
Deshalb entfällt die vertraglich übernommene Unterhaltspflicht des Beklagten auch nicht ohne weiteres dadurch, daß inzwischen in einem Statusverfahren die Nichtehelichkeit der Kläger rechtskräftig festgestellt worden ist. Die vertragliche Unterhaltsverpflichtung, die der Beklagte mit seiner Zustimmung zu der heterologen Insemination eingegangen ist, sollte gerade bestehen, obwohl er nicht der biologische Vater der Kläger ist (im Ergebnis wie hier Coester-Waltjen aaO; Gernhuber/Coester-Waltjen FamR 4. Aufl. § 53 Nr. 1 = S. 824; Göppinger/Wax/Hoffmann, Unterhaltsrecht 6. Aufl. Rdn. 1676; Beitzke/Lüderitz, FamR 26. Aufl. S. 270; Landgericht Duisburg aaO; Palandt/Diederichsen, BGB 54. Aufl. § 1593 Rdn. 11; vgl. auch MünchKomm-BGB/Köhler, vor § 1601 Rdn. 20).
b) Demgegenüber wird in Rechtsprechung (OLG Hamm, NJW 1994, 2424, 2425) und Literatur (Holzhauer, FamRZ 1986, 1162, 1164; Erman-Holzhauer, BGB 9. Aufl. § 1594 Rdn. 17; zweifelnd MünchKomm BGB/Gottwald, 3. Aufl. § 328 Rdn. 67) die Meinung vertreten, aus der Zustimmung des Ehemannes zu einer heterologen Insemination könne nur der Gesetzgeber die Rechtsfolge herleiten, der Ehemann bleibe auch nach einer erfolgreichen Anfechtung der Ehelichkeit zum Unterhalt verpflichtet. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung schließt die Annahme einer vertraglichen Verpflichtung nicht aus. Zwar hat der Gesetzgeber in den Fällen, in denen er die Übernahme der Elternschaft durch einen Willensakt gesetzlich geregelt hat, zugunsten des die Elternschaft übernehmenden Mannes Schutzmechanismen vorgesehen, die verhindern sollen, daß der Mann vorschnell eine derart starke und lange nachwirkende Bindung eingeht. So wird bei der Adoption die Annahme als Kind auf Antrag des Annehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen (§ 1752 Abs. 1 BGB), der Antrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 1752 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Annahme als Kind soll ferner in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Probezeit in Pflege gehabt hat (§ 1744 BGB). Die Erklärung, mit der die Vaterschaft eines unehelich geborenen Kindes anerkannt wird, muß öffentlich beurkundet werden (§ 1600e Abs. 1 BGB). Wegen der Anfechtung der Scheinvaterschaft gibt das Gesetz dem Ehemann eine Überlegungsfrist von zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem er Kenntnis von den Umständen erlangt hat, die für die Nichtehelichkeit des von seiner Ehefrau geborenen Kindes sprechen (§ 1594 BGB).
Demgegenüber hat der Gesetzgeber weder die Voraussetzungen geregelt, unter denen eine heterologe Insemination stattfinden darf, noch die Rechtsfolgen, die sich aus einer mit Zustimmung des Ehemannes erfolgten heterologen Insemination für die Beteiligten ergeben. Das bedeutet, daß bei den dennoch stattfindenden und geduldeten heterologen Inseminationen für die Erteilung der Zustimmung durch den Ehemann kein Verfahren vorgeschrieben ist, durch das eine vorschnelle oder unbedachte Zustimmung ausgeschlossen würde. Wie umfassend der Ehemann über die Konsequenzen seines Einverständnisses unterrichtet wird, steht weitgehend im Ermessen der Beteiligten. Dieser Zustand wird auch von dem Senat als unbefriedigend empfunden. Solange eine gesetzliche Regelung fehlt, kann die Lösung aber nicht darin bestehen, daß dem Ehemann, der durch seine Zustimmung zur heterologen Insemination die Geburt des Kindes entscheidend mitveranlaßt hat, aus allgemeinen Gerechtigkeitsüberlegungen die Möglichkeit eröffnet wird, sich durch eine – von Fällen des Mißbrauchs abgesehen – in seinem Belieben stehende Anfechtungsklage seiner Verantwortung für das Kind zu entziehen.
c) Der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe sich nicht nur gegenüber seiner Ehefrau, sondern im Wege eines berechtigenden Vertrages zugunsten Dritter auch gegenüber den Kindern zur Unterhaltsleistung verpflichtet, steht nicht entgegen, daß die Kinder zu dem Zeitpunkt, in dem der Beklagte sein Einverständnis mit der heterologen Insemination erklärt hat, noch nicht gezeugt waren. Zwar beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen erst mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB); Ausnahmen hierzu sieht das Gesetz nur vor für die noch ungeborene Leibesfrucht (vgl. z.B. § 1923 Abs. 2 BGB). Dennoch ist allgemein anerkannt, daß auch dem noch nicht erzeugten Nachkommen für den Fall seiner Lebendgeburt Rechte zugewendet werden können, insbesondere auch durch einen Vertrag zugunsten Dritter (vgl. MünchKomm BGB/Gitter, 3. Aufl. § 1 Rdn. 50 f; Soergel/Fahse, BGB 12. Aufl. § 1 Rdn. 22; Palandt/Heinrichs, BGB 54. Aufl. § 1 Rdn. 8, jeweils m.N.).
4. Jedenfalls soweit sich aus der Vereinbarung vom 19. Juli 1985 ein vertraglicher Unterhaltsanspruch der Kläger gegen den Beklagten ergibt, bestehen gegen die Wirksamkeit dieser Vereinbarung keine Bedenken. Der vorformulierte Text der Vereinbarung enthält allerdings eine Klausel, die unwirksam ist. Der Beklagte hat sich nämlich vertraglich verpflichtet, die Ehelichkeit der aus der heterologen Insemination hervorgehenden Kinder seiner Ehefrau nicht anzufechten. Es ist oben bereits ausgeführt, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Recht des Scheinvaters, die Ehelichkeit des nicht von ihm gezeugten Kindes anzufechten, nicht im voraus durch einen vertraglichen Verzicht ausgeschlossen werden kann. Die Unwirksamkeit dieser Klausel führt jedoch nicht zur Gesamtnichtigkeit der Vereinbarung. Nach § 6 Abs. 1 AGBG bleibt bei Unwirksamkeit eines Teils eines Formularvertrages der übrige Teil wirksam. Diese Bestimmung enthält eine Sonderregelung gegenüber der für Individualverträge geltenden Vorschrift des § 139 BGB und gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Klausel sich nicht aus dem AGBG (insbesondere aus den §§ 9 bis 11 AGBG) ergibt, sondern – wie im vorliegenden Fall – aus anderen gesetzlichen Vorschriften (BGH, Urteil vom 16. Januar 1992 – IX ZR 113/91 – NJW 1992, 896, 897 = BGHR AGBG § 6 Abs. 1 Teilunwirksamkeit 3; Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O. § 6 Rdn. 11; Soergel/U. Stein, AGBG 12. Aufl. § 6 Rdn. 5; MünchKommBGB/Kötz, a.a.O. § 6 AGBG Rdn. 3; Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O. § 6 Rdn. 2, jeweils m.N.). Die Anwendung des § 139 BGB würde im übrigen nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Dem Verhalten und der Interessenlage des Beklagten und seiner damaligen Ehefrau ist ohne weiteres zu entnehmen, daß sie im Jahre 1985 auf ihren Plan, im Wege der heterologen Insemination ein Kind zu bekommen, nicht verzichtet und eine entsprechende, eine Unterhaltsregelung für das Kind enthaltende Vereinbarung auch dann geschlossen hätten, wenn ihnen bekannt gewesen wäre, daß sie ihre selbstverständliche Absicht, die Ehelichkeit des Kindes später nicht anzufechten, nicht rechtsverbindlich festschreiben könnten.
5. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es sei davon auszugehen, daß die von dem Beklagten gegebene Zustimmung zu der heterologen Insemination noch vorgelegen habe, als die zur Schwangerschaft führende Insemination bei der Mutter der Kläger durchgeführt worden sei.
a) Das Berufungsgericht und ihm folgend die Revision gehen zu Recht davon aus, daß der Ehemann in derartigen Fällen seine Zustimmung der Ehefrau gegenüber im Grundsatz bis zu diesem Zeitpunkt frei widerrufen und auf diese Weise die mit der Zustimmung verbundenen Vereinbarungen kündigen kann. Das ergibt sich im vorliegenden Fall schon durch eine Auslegung der die Zustimmung enthaltenden Absprache. Bei Abschluß der Vereinbarung im Jahre 1985 konnte die Mutter der Kläger nicht annehmen, der Beklagte wolle sich ohne Widerrufsmöglichkeit binden, in Zukunft (die Schwangerschaft ist im Jahre 1988 eingetreten) auch dann mit einer heterologen Insemination einverstanden zu sein, wenn er aufgrund veränderter Umstände oder auch nur aufgrund einer Sinnesänderung eine auf diese Weise zustande gekommene Schwangerschaft seiner Ehefrau nicht mehr wollte. Eine unwiderrufliche Bindung wäre aber auch unwirksam, weil sie gegen elementare Grundsätze des Familienrechts und des Verfassungsrechts verstieße. Eine vertragliche Verpflichtung der Eheleute zu einer bestimmten Familienplanung erkennt die Rechtsordnung nicht an. Das gilt auch, wenn das Kind nicht auf natürliche Weise, sondern durch heterologe Insemination gezeugt werden soll. Widerruft der Ehemann seine Zustimmung, bevor die zur Schwangerschaft führende Insemination durchgeführt worden ist, so treffen ihn aus der Zustimmungsvereinbarung nur solche Verbindlichkeiten, die bis zu dem Widerruf bereits entstanden waren (z.B.: die Haftung für Klinikkosten).
Von dem Zeitpunkt der Insemination an ist ein Widerruf der Zustimmungsvereinbarung dagegen nicht mehr möglich. Der Ehemann kann sich dann grundsätzlich auch nicht mehr auf andere Weise von seinen dem Kind gegenüber übernommenen Verpflichtungen aus der Zustimmungsvereinbarung lösen, auch nicht durch eine Anfechtung nach allgemeinen Grundsätzen oder durch eine Vereinbarung mit seiner Ehefrau. Mit der Insemination hat ein Vorgang begonnen, der – normalen Verlauf vorausgesetzt – unumkehrbar zu der Geburt eines Kindes führt. Insofern sind vollendete Tatsachen geschaffen worden. Ein zu diesem Zeitpunkt erfolgender Widerruf des Ehemannes könnte die Geburt des Kindes nicht mehr verhindern, und zwar auch dann nicht, wenn die übrigen Beteiligten bereit wären, den Sinneswandel des Ehemannes zu akzeptieren. Deshalb würde ein Widerruf zu diesem Zeitpunkt letztlich nicht mehr die Zustimmung zu der heterologen Insemination betreffen, sondern nur den Versuch des Ehemannes darstellen, die Konsequenzen abzuwehren, die sich für ihn notwendigerweise aus der mit seiner Zustimmung durchgeführten heterologen Insemination ergeben. Bei einem berechtigenden Vertrag zugunsten Dritter können die Vertragsschließenden die Rechte des Dritten weder einseitig noch durch einen Änderungsvertrag aufheben, wenn sich nicht ein entsprechender Änderungsvorbehalt aus dem Vertrag ergibt (vgl. MünchKomm-BGB/Gottwald a.a.O. § 328 Rdn. 29 m.N.). Ein solcher Änderungsvorbehalt kommt bei Verträgen der vorliegenden Art aufgrund ihrer besonderen familienrechtlichen Prägung für die Zeit nach der Durchführung der zur Schwangerschaft führenden Insemination nicht in Betracht.
Der Widerruf, den der Beklagte gegenüber der Klinik abgegeben hat, ist schon deshalb unbeachtlich, weil er unstreitig erst nach Eintritt der Schwangerschaft erfolgt ist. Es braucht deshalb nicht erörtert zu werden, ob ein gegenüber der Klinik rechtzeitig erklärter Widerruf ausreichend wäre oder ob der Widerruf gegenüber der Ehefrau erfolgen muß.
b) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Beklagte habe seiner Ehefrau gegenüber schon vor der zur Schwangerschaft führenden Insemination seine Zustimmung widerrufen. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Beklagte nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast dafür trägt, eine solche Widerrufserklärung abgegeben zu haben. Dem steht nicht entgegen, daß der Senat in dem vorausgegangenen Statusverfahren der Parteien in dem Beschluß vom 20. Januar 1993 (XII ZA 19/91 – FamRZ 1993, 695, 696) die Kläger des vorliegenden Rechtsstreits (die damaligen Beklagten) zu dieser Frage als beweisbelastet angesehen hat. In dem Statusprozeß haben sich die Kinder darauf berufen, der Beklagte handele rechtsmißbräuchlich, wenn er eine Ehelichkeitsanfechtungsklage erhebe, obwohl die heterologe Insemination mit seiner Zustimmung erfolgt sei. Dementsprechend hatten die Kinder in dem Statusprozeß die Beweislast für ein rechtsmißbräuchliches Verhalten des Beklagten und damit auch die Beweislast dafür, daß sein Einverständnis entgegen seinem Sachvortrag bei der zu ihrer Empfängnis führenden Behandlung noch bestanden hat. Im vorliegenden Fall hat sich der Beklagte durch sein Einverständnis mit der heterologen Insemination zur Zahlung von Unterhalt an die Kläger verpflichtet und trägt die Beweislast für Tatsachen, aus denen er herleiten will, daß die entsprechende Vereinbarung nachträglich entfallen ist.
Soweit die Revision geltend macht, entgegen den ausdrücklichen Feststellungen des Berufungsgerichts sei dem Beklagten der Nachweis gelungen, er habe sein Einverständnis rechtzeitig widerrufen, greift sie die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts und dessen Tatsachenwürdigung an und versucht, diese durch ihre eigene zu ersetzen. Damit kann sie nicht gehört werden.
6. Auch nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt eine gänzliche oder teilweise Freistellung des Beklagten von der vertraglichen Unterhaltsverpflichtung nicht in Betracht. Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung die bei Vertragsschluß bestehenden gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsschließenden oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Vertragspartei vom Fortbestand oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (vgl. BGHZ 121, 378, 391 m.N.). Ändert sich die Geschäftsgrundlage derart, daß das Festhalten an der vereinbarten Regelung der betroffenen Partei nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, so kommt – gerade auch bei Unterhaltsverträgen – eine Anpassung der Vereinbarung an die veränderten Verhältnisse in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 23. April 1986 – IVb ZR 30/85 – FamRZ 1986, 790, 791), die unter Umständen auch darin bestehen kann, daß die Unterhaltsverpflichtung ganz entfällt.
Im vorliegenden Fall hatten der Beklagte und die Mutter der Kläger bei Abschluß der Vereinbarung vom 19. Juli 1985 erkennbar die Vorstellung, die persönlichen und rechtlichen Beziehungen zwischen dem Beklagten und dem aus der heterologen Insemination hervorgehenden Kind würden sich so entwickeln als sei der Beklagte der biologische Vater. Es ist davon auszugehen, daß sie ohne diese Vorstellung die Vereinbarung nicht getroffen und von einer heterologen Insemination abgesehen hätten. Diese Geschäftsgrundlage ist nicht schon deshalb entfallen, weil die Ehe der Mutter der Kläger mit dem Beklagten gescheitert ist und die Kläger deshalb nicht in einer Hausgemeinschaft mit dem Beklagten aufwachsen. Eine solche Entwicklung hätte genauso eintreten können, wenn der Beklagte der biologische Vater der Kläger wäre.
Diese Geschäftsgrundlage ist aber entfallen, nachdem durch das rechtskräftige Statusurteil die Nichtehelichkeit der Kläger festgestellt worden ist. Es mag besonders gelagerte Fallgestaltungen geben, in denen ein solches Statusurteil die Geschäftsgrundlage ausnahmsweise nicht beeinträchtigt. Das kann z.B. der Fall sein, wenn ein aus einer heterologen Insemination hervorgegangenes Kind eine Statusklage – evtl. sogar im Einverständnis mit dem Ehemann seiner Mutter – nur erhebt, um eine der Klärung seiner Herkunft dienende Abstammungsklage gegen den Samenspender vorzubereiten, ohne daß der Ehemann befürchten muß, daß durch das Statusurteil die gewachsenen persönlichen Beziehungen zwischen ihm und dem Kind leiden werden.
Im vorliegenden Fall ist dagegen das Eltern-Kind-Verhältnis, dessentwegen der Beklagte seine Zustimmung zu der heterologen Insemination gegeben hatte, durch das Statusurteil endgültig beendet worden. Nunmehr beschränken sich die Beziehungen der Parteien zueinander allein auf die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten, ohne jeden persönlichen Bezug. Der Beklagte ist als Sorgeberechtigter ausgeschieden und hat kein Umgangsrecht mehr. Die Kläger sind später ihm gegenüber, falls er in Not geraten sollte, nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet, und es besteht kein gegenseitiges Erbrecht mehr.
Dennoch fehlt es an den Voraussetzungen für eine Anpassung der Unterhaltsregelung an die veränderten Verhältnisse. Es ist dem Kläger vielmehr zuzumuten, die eingetretene Störung hinzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich derjenige, der die entscheidende Änderung der Verhältnisse selbst bewirkt hat, aus dem dadurch herbeigeführten Wegfall der Geschäftsgrundlage keine Rechte herleiten (BGH, Urteile vom 11. März 1993 – I ZR 27/91 – NJW-RR 1993, 880, 881 = BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 39 und vom 16. Dezember 1992 – VIII ZR 28/92 – ZIP 1993, 234, 237; MünchKommBGB/Roth a.a.O. § 242 Rdn. 542; Palandt/Heinrichs a.a.O. § 242 Rdn. 127, jeweils m.N.). Der Beklagte hat die zu dem Statusurteil führende Ehelichkeitsanfechtungsklage erhoben und auf diese Weise gezielt die Veränderungen herbeigeführt, aus denen er jetzt Rechte herleiten will. Deshalb kann er keine Anpassung der Unterhaltsregelung verlangen.
7. Danach haben die Vorinstanzen den Beklagten zu Recht verurteilt, Unterhalt an die Kläger zu zahlen. Der Beklagte kann die Kläger nicht auf einen etwaigen Unterhaltsanspruch gegen den Samenspender verweisen. Die Höhe der zugesprochenen Unterhaltsrente wird von der Revision nicht angegriffen und ist auch nicht zu beanstanden.
Unterschriften
Zysk, Krohn, Nonnenkamp, Hahne, Gerber
Fundstellen
Haufe-Index 1131012 |
BGHZ |
BGHZ, 297 |
NJW 1995, 2028 |
Nachschlagewerk BGH |
DNotZ 1996, 778 |