Leitsatz (amtlich)
1. Befindet sich der Adressat einer empfangsbedürftigen Willenserklärung auf hoher See, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, der Ehegatte sei sein Empfangsbote.
2. Zur Frage, ob ein Vertrag über die Bergung eines im Zweiten Weltkrieg gesunkenen deutschen U-Boots wegen Verstoßes gegen § 168 StGB nichtig ist.
Verfahrensgang
OLG Hamburg (Entscheidung vom 03.03.1992) |
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 3. März 1992 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Gegenstand des Streits der Parteien ist eine Schadensersatzforderung, welche die Klägerin aus einem zwischen ihrer Rechtsvorgängerin, der Firma B. B. oHG (im folgenden: B. und dem Beklagten am 20. November 1981 geschlossenen Vertrag (Anlage K I a) über die Bergung des im Zweiten Weltkrieg etwa 18 Seemeilen nordwestlich von P. in der Straße von M. gesunkenen deutschen U-Boots "U-..." herleitet.
Eigentümer dieses Wracks war die Bundesrepublik Deutschland. Diese hatte durch Vertrag vom 10. Dezember 1970 der Bergungsfirma Associated S. S. B. unter bestimmten Voraussetzungen die Bergung und Verwertung des Wracks gestattet (Anlage K I k) und mit Vertrag vom 8. Mai 1972 (Anlage K I i) dem Eintritt des Hans Leopold S. anstelle der Firma Associated S. S. B. in den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen zugestimmt. In § 4 des Vertrags vom 8. Mai 1972 heißt es:
"Der Bergungsunternehmer unterrichtet unverzüglich die Botschaft, wenn menschliche Überreste im Wrack gefunden worden sind. Er verpflichtet sich, in diesem Falle dem Volksbund Deutscher Kriegsgräberfürsorge bei der Erfüllung seiner Aufgabe behilflich zu sein und seinen Weisungen nachzukommen. Über die ... humanitäre Seite der Bergung und Beisetzung der Toten dürfen von dem Bergungsunternehmer nur mit vorheriger Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland Auskünfte gegeben oder Verlautbarungen herausgegeben werden. Während der Bergung der Toten dürfen keine Foto- oder Fernsehaufnahmen gemacht werden. ..."
Mit Vertrag vom 18. Mai 1972 (Anlage K I h) trat Hans Leopold S. seine Ansprüche auf Erwerb des Eigentums an Wrack und Ladung des gesunkenen U-Boots "U-..." an B. ab. In Ziffer IV dieses Vertrags ist festgelegt, daß S. im übrigen aus dem Vertrag vom 8. Mai 1972 mit der Bundesrepublik Deutschland berechtigt und verpflichtet bleibt.
Durch Vertrag mit B. vom 20. November 1981 (Anlage K I a) übernahm es der Beklagte, das Wrack des gesunkenen U-Boots "U-..." zu bergen. Er verpflichtete sich, ein vollbemanntes Bergungsschiff mit geeigneter Ausrüstung bereitzustellen (Ziffer 1 des Vertrags) und mit den Bergungsarbeiten über dem Wrack bis spätestens 30. Juli 1982 zu beginnen (Ziffer 7 a des Vertrags). Für die Bergung des Heckteils des Wracks sollte der Beklagte von B. DM 340.000,00 und 25 % des Bergungsüberschusses erhalten sowie weitere DM 130.000,00 und ebenfalls 25 % des Bergungsüberschusses für die Bergung des Vorderteils des Wracks (Ziffer 2 des Vertrags). B. übernahm "die Regelung aller Behördenangelegenheiten im Rahmen der Bergung des Wracks von "U-..." (Ziffer 13 des Vertrags). In Ziffer 15 des Vertrags sind die Voraussetzungen geregelt, unter denen sich die Parteien vom Vertrag lösen können und deren Folgen. Ziffer 15 des Vertrags lautet:
"Beide Vertragsparteien sind berechtigt, diesen Vertrag zu kündigen bzw. von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn eine Partei ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag ganz oder teilweise, auch nach vorheriger schriftlicher Abmahnung und Androhung des Rücktritts vom Vertrag, nicht nachkommt:
a)
Für den Fall, daß N. (der Beklagte) seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommt und deshalb B. (die Rechtsvorgängerin der Klägerin) vom Vertrag zurücktritt, hat B. gegenüber N. einen Anspruch auf Erstattung aller bis jetzt aufgrund dieses Vertrags an N. geleisteten Zahlungen und sonstigen Aufwendungen von B. zur Durchführung dieses Bergungsvorhabens. Die Erstattungsbeträge sind vom Zeitpunkt der Zahlung an mit 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Weitergehende Schadensersatzansprüche stehen B. gegenüber N. nicht zu. Allerdings besteht der vorgenannte Anspruch von B. gegenüber N. auch, wenn die Bergung des Wracks N. technisch oder personell - gleichgültig, ob N. ein Verschulden trifft oder nicht - nicht möglich sein sollte, einschließlich auch aufgrund von Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit von N.".
Im November 1982 lief das Motorschiff "MS N." des Beklagten mit einer angeheuerten Mannschaft aus H. in Richtung P. aus. Nachdem der Beklagte den Kapitän auf der Insel G. von Bord gewiesen hatte, erreichte das Schiff unter Führung des Beklagten am 9. März 1983 den Hafen von B., um dort Proviant und Treibstoff zu bunkern. Am 15. März 1983 wurden der Beklagte und die Mannschaft dort wegen unerlaubten Waffen- und Sprengstoffbesitzes verhaftet, Waffen und Sprengstoff wurden beschlagnahmt. Da eine Fortsetzung des Bergungsunternehmens ohne den beschlagnahmten, in Afrika und Asien nicht zu beschaffenden Spezialsprengstoff nicht möglich war, lief der Beklagte den Hafen von D. an, den er am 1. April 1983 erreichte, und von wo aus er sich um die Wiedererlangung des Sprengstoffs kümmern wollte. Um das Schiff in der Zwischenzeit gewinnbringend für Frachtfahrten im Roten Meer nutzen zu können, entlud er in D. die auf dem Schiff befindliche Bergungsausrüstung. Unmittelbar nach der Entladung wurden der Beklagte und seine Mannschaft von den örtlichen Behörden in D. verhaftet, weil sie einem französischen Fremdenlegionär mit dem Paß eines Mannschaftsmitglieds zur Flucht verholfen hatten. Nach mehrtägigen Verhören wurden der Beklagte und die Mannschaft unter Androhung von Waffengewalt zum Auslaufen gezwungen. Die ausgeladene Bergungsausrüstung blieb in D. zurück. Auf die Frage, was mit dieser Ausrüstung geschehen solle, wurde der Beklagte beschieden, darüber werde zu einem späteren Zeitpunkt eine Regelung getroffen.
Durch das Schreiben des Beklagten aus D. vom 15. Mai 1983 (Anlage K I 8) und durch telefonische Information seiner Ehefrau erhielt B. vage Kenntnis von den geschilderten Vorgängen. B. forderte den Beklagten deshalb schriftlich mit einem an seine Heimatadresse in H. gerichteten Schreiben vom 16. Juni 1983 (Anlage K I c) zur Einhaltung der zuletzt am 3. März 1983 bis zum Jahresende 1983 verlängerten Frist zur Bergung des Wracks auf. In diesem Schreiben heißt es:
"Nachdem von Ihrer Seite die ... vereinbarten Termine nicht eingehalten worden sind, haben wir auf Ihre Bitte hin zweimal die Termine verlängert.
Wir sehen uns jedoch aus Gründen der Kapitalbindung außerstande, die Termine abermals zu verlängern ...
Wir müssen uns daher unter Berufung auf Ziffer 15 a unseres Vertrages vorbehalten, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir von Ihnen nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Datum dieses Schreibens eine verbindliche Erklärung in Händen haben, aus der hervorgeht, daß Sie bereit und in der Lage sind. Ihre vertraglichen Verpflichtungen bis spätestens zum Ende des Jahres voll zu erfüllen.
Wir müssen uns weiter vorbehalten, ohne weitere Abmahnung vom Vertrag zurückzutreten, wenn trotz des fristgemäßen Eingangs einer solchen Erklärung deutlich wird, daß Sie nicht in der Lage sein werden, den von Ihnen neu gesetzten Erfüllungstermin (spätestens 31.12. des Jahres) einzuhalten. ..."
Durch gleichfalls an die Heimatadresse des Beklagten geschicktes Schreiben vom 21. Juli 1983 (Anlage K I b) erklärte B. den Rücktritt vom Bergungsvertrag vom 20. November 1981 und forderte vom Beklagten DM 400.747,96 nebst 10,5 % Zinsen zurück.
Der Beklagte befand sich zu dieser Zeit auf hoher See. Am 5. August 1983 erschien ein Beauftragter der Klägerin an Bord des inzwischen in H. (Nordjemen) liegenden Schiffes, um die von ihr für notwendig gehaltenen Maßnahmen zur Sicherung ihrer Investitionen zu treffen (Anlage B 5 a). Zwischen dem Beauftragten der Klägerin und dem Beklagten wurde das weitere Vorgehen erörtert. Das Bergungsschiff "MS N." lief daraufhin P. S. (Ägypten) an, wo es nach einer Liegezeit vom 29. August bis 1. Oktober 1983 wiederum durch die Behörden ausgewiesen wurde. Am 1. Oktober 1983 unterzeichnete der Beklagte in P. S. ein ihm vom Beauftragten der Klägerin vorgelegtes Schreiben, dessen vorgefertigten Text er handschriftlich ergänzte (Anlage K I 11). Das Schreiben hat folgenden Inhalt:
"Ich erkläre mich nunmehr damit einverstanden, daß die Firma B. B. KG, H. Straße in B. die Verwertung dieser Ausrüstungen und des Schiffes selbst, das im Augenblick in P. S. liegt, übernimmt, und alles zum bestmöglichen Preis veräußert. Der Veräußerungserlös soll zur Abdeckung der Forderungen der Firma B. B. KG gegen mich benutzt werden. Der diese Forderung übersteigende Betrag ist mir nach endgültiger Abrechnung auszuzahlen. Von der Veräußerung sind alle Gegenstände ausgeschlossen, die B. nicht übereignet sind. Darüber muß noch Absprache geführt werden. Weiterhin räume ich mir ein Einspracherecht ein, wenn der Verkaufspreis mir zu niedrig erscheint."
Nachdem der Großteil der Mannschaft das Schiff in P. S. verlassen hatte, führten der Beklagte und ein noch an Bord verbliebenes Mannschaftsmitglied das Schiff nach L. (Zypern).
Am 21. November 1983 kam es in B. zu einer Besprechung der Parteien, bei der vereinbart wurde, daß der Beklagte nach günstigen Verwertungs- oder Reparaturmöglichkeiten des Bergungsschiffes "MS N." suchen solle. In der Aktennotiz der Klägerin zu diesem Gespräch heißt es (Anlage Kl 12):
"... Er (der Beklagte) wird den türkischen Teil von Zypern aufsuchen mit dem Ziel, hier günstige Verwertungsmöglichkeiten zu finden und auch mit dem Ziel, sich über billige Slip- und Reparaturmöglichkeiten zu informieren. Er wird weiter einen Besuch in der Türkei machen, um dort Einsatz- oder Verwertungsmöglichkeiten für das Schiff zu erkunden. ... Die Finanzierung dieser Aktion wird Herr N. durch den Verkauf von ihm gehörenden Ausrüstungsgegenständen des Schiffes bewerkstelligen."
Die Bemühungen des Beklagten waren erfolglos. Im Einverständnis mit der Klägerin vercharterte er daraufhin das Schiff längerfristig mit Vertrag vom 8. Mai 1984 an ein libanesisches Unternehmen (Anlage K I g).
Am 13. Juli 1984 kam es zu einer erneuten "Besprechung über weitere Handhabung des Bergungsplanes", dessen Ergebnis die Klägerin in einem Vermerk vom 16. Juli 1984 festhielt (B 14): Es heißt dort:
"Im Prinzip sollen alle Teile und Gegenstände der Bergungsaktion wieder nach H. gebracht werden, um sie hier auf ihre Wertigkeit zu überprüfen und notfalls instandzusetzen und eine Grundlage für eine neue Bergung zu schaffen.
Zu diesem Zweck sind folgende Maßnahmen beschlossen worden:
Mit dem derzeitigen Einlagerer der Ausrüstungsgegenstände in D. ... soll wegen der Herausgabe der eingelagerten Waren und der zu zahlenden Ablösung (Lagergeld) verhandelt werden. ... Ziel ist, gegen ein möglichst geringes Lagergeld die Sachen herauszubekommen, um sie dann anschließend ... nach Limassol zu verschiffen.
Bei der Verladung ist darauf zu achten, daß alle Gegenstände, die in D. eingelagert waren, wieder verladen werden mit Ausnahme eines Kunststoffrettungsbootes, des Kühlhauses und des großen Kessels.
Diese drei großen Gegenstände sollen in D. verbleiben, eingelagert werden und bereitgehalten werden zur Abholung anläßlich einer erneuten Bergungsreise nach P. ...
Herr N. wird sich bemühen, das Schiff ausfindig zu machen und Herrn R. bitten, das Schiff nach L. zu bringen ... bis die in D. abgefertigten Container in L. eingetroffen sind. ...
Nachdem das Schiff in L. die aus D. kommenden Ausrüstungsgegenstände an Bord genommen hat ... soll das Schiff ... nach H. überführt werden. ...
Nach dem Eintreffen des Schiffes in H. werden Schiff und Ausrüstungsgüter gemeinsam besichtigt und beurteilt:
a)
Welchen Verkaufswert Schiff und Ausrüstung in dem derzeitigen Zustand haben,
b)
welche Kosten aufzuwenden sind, um Schiff und Ausrüstung für eine neue und größere Bergungsaktion herzurichten.
Der weitere Einsatz von Schiff und Ausrüstung wird danach gemeinsam entschieden werden. ..."
Am 3. August 1984 kam es zu einer weiteren Vereinbarung der Parteien (Anlage B 17), in der unter anderem geregelt wurde, die "MS N." in einer Werft instandsetzen zu lassen und sie danach gemeinsam zu nutzen oder zu verwerten. Die der Klägerin und dem Beklagten bisher entstandenen Kosten sollten als "Vorkosten" bei einem "künftigen gemeinsamen Bergungsvorhaben ... angerechnet werden".
Als auch diese Vereinbarung scheiterte, kam es zur Wiederaufnahme des vorliegenden Rechtsstreits.
Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Beklagten zur Zahlung von DM 489.750,82 nebst Zinsen zu verurteilen. Nach teilweiser Klagerücknahme hat sie in erster Instanz zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an Herrn Joachim B. DM 417.127,64 nebst Zinsen zu bezahlen.
Die Klägerin hat dazu vorgetragen, die Klageforderung sei während des Prozesses an Herrn Joachim B. abgetreten worden.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und im Wege der Widerklage die Zahlung von DM 1.450.241,68 verlangt.
Das Landgericht hat die Widerklage mit rechtskräftigem Teilurteil vom 24. August 1988 abgewiesen. Mit Schlußurteil vom 20. März 1991 hat es der Zahlungsklage in Höhe von DM 407.700,26 nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen.
Dieses Schlußurteil des Landgerichts hat der Beklagte mit der Berufung angefochten. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin die Klage im Hinblick auf eine Hilfsaufrechnung des Beklagten in Höhe von DM 50.000,00 zurückgenommen und ihr Klagebegehren auf DM 357.700,26 nebst Zinsen beschränkt.
Die Berufung des Beklagten wurde - mit Ausnahme des zurückgenommenen Teilbetrags - zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Klageabweisung weiter.
Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. In dem verkündeten, im Sitzungsprotokoll wiedergegebenen Urteilstenor ist das Rechtsmittel versehentlich als "Berufung" bezeichnet. Der Urteilstenor war daher gemäß § 319 Abs. 1 ZPO durch Beschluß vom 24. März 1994 von Amts wegen zu berichtigen (Musielak in Münchner Komm. z. ZPO, § 319 Rdn. 8; Zöller, ZPO, 18. Aufl., § 319 Rdn. 15; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., § 319 Rdn. 9 - jeweils m.N.).
1.
Das Berufungsgericht führt aus:
Hinsichtlich zweier im Berufungsverfahren erneut geltend gemachter Hilfsaufrechnungen sei die Berufung im wesentlichen unzulässig. Der Beklagte habe in der Berufungsbegründung insoweit nur vorgetragen, "daß die zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche in vollem Umfange gerechtfertigt sind", insoweit werde "zwecks Vermeidung überflüssiger Darlegungen und Ausführungen ... auf das gesamte Vorbringen der ersten Instanz einschließlich der dortigen Beweisantritte ergänzend Bezug genommen". Dies genüge nicht den durch § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO gestellten Mindestanforderungen einer Berufungsbegründung. Eine Ausnahme gelte nur insoweit, als der Beklagte sich auf eine Gegenforderung von DM 150.000,00 berufe, die nach seiner Darstellung auf der Wegnahme einer ihm gehörenden Tauchdruckkammer durch den für die Klägerin handelnden Zeugen Simon beruhen soll.
Der - der Höhe nach unstreitige - Anspruch auf Erstattung von Zahlungen und Aufwendungen von DM 357.000,26 nebst Zinsen ergebe sich aus § 15 a des Bergungsvertrags vom 20. November 1981 in Verbindung mit der Erklärung des Beklagten vom 1. Oktober 1983.
Der Bergungsvertrag sei wirksam, insbesondere nicht nach § 134 BGB, § 168 StGB nichtig. Erst bei Bergung der etwa im Bootsrumpf noch befindlichen Überreste der Bootsbesatzung hätte sich der Beklagte möglicherweise wegen Störung der Totenruhe strafbar gemacht. Mit dem Abschluß des Bergungsvertrags sei eine Strafbarkeit noch nicht eingetreten.
Der Beklagte könne sich auch nicht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Er habe nicht hinreichend deutlich gemacht, das Schiff bestehe aus Edelstahl im Wert von zwei Millionen DM und daß dies Geschäftsgrundlage geworden sei. Eine solche Annahme sei auch im Hinblick auf § 8 Abs. 2 des Bergungsvertrags fraglich, wo eine Regelung für den Fall getroffen sei, daß eine Verwertung des Wracks innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß der Bergungsarbeiten wirtschaftlich nicht sinnvoll sei. Ein eventueller Wegfall der Geschäftsgrundlage sei darüber hinaus auch nicht geeignet, den Klageanspruch in Frage zu stellen, da die primär vorzunehmende Anpassung des Vertrags an die veränderten Gegebenheiten lediglich zu einer Heraufsetzung des dem Beklagten zustehenden Festpreises führen würde. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch der Klägerin auf Ersatz ihrer für das Bergungsunternehmen geleisteten Aufwendungen wäre hiervon nicht berührt.
Ob die mit Schreiben vom 16. Juni 1983 ausgesprochene Abmahnung und Rücktrittsandrohung (Anlage K I c) und der mit Schreiben vom 21. Juli 1983 (Anlage K I d) erklärte Rücktritt eine Grundlage für die Klageforderung geschaffen hätten, wie das Landgericht angenommen habe, könne unentschieden bleiben. Denn der Beklagte habe mit seiner Erklärung vom 1. Oktober 1983 (Anlage K I 11) die Klageforderung anerkannt. Hierdurch habe er eingeräumt, daß die vereinbarte Bergungsaktion gescheitert sei und die Klägerin, wie in § 15 a des Bergungsvertrags vorgesehen, von ihm die Erstattung der von ihr investierten Aufwendungen verlangen könne. Die danach zwischen den Vertragsparteien geführten Gespräche über andere Verwertungs- und Verwendungsmöglichkeiten für Schiff und Ausrüstung hätten den entstandenen Anspruch der Klägerin auf Erstattung ihrer Investitionen nicht berührt. Insoweit habe es sich nicht um Vereinbarungen gehandelt, die die vorher entstandene Rechtslage verändert hätten, sondern lediglich um Planungen weithin unbestimmten Inhalts, die nicht verwirklicht worden seien, sondern sich endgültig zerschlagen hätten.
Die Klägerin habe die Klage in Höhe von DM 50.000,00 wegen der vom Beklagten erklärten Hilfsaufrechnung mit einer Gegenforderung von DM 150.000,00 wegen der Wegnahme einer dem Beklagten gehörenden Dekompressionskammer zurückgenommen. Zu prüfen sei deshalb nur noch eine Hilfsaufrechnung in Höhe von DM 100.000,00. Diese führe jedoch deshalb nicht zu einer Verminderung der Klageforderung, weil der Beklagte die Gegenforderung nicht schlüssig dargelegt habe. Der Vortrag des Beklagten zum Umfang des ihm durch die Wegnahme der Dekompressionskammer entstandenen Schadens habe ständig in einer nicht nachvollziehbaren Weise gewechselt und sei damit einer Beweisaufnahme nicht zugänglich gewesen. Obwohl der Beklagte - nach seinem ständig wechselnden Vortrag zum Wert der Dekompressionskammer - darauf hingewiesen worden sei, daß zur schlüssigen Darlegung dieser Gegenforderung erforderlich sei. Zustand und Wert dieser Tauchkammer zum Zeitpunkt der Wegnahme durch die Klägerin in einer der Beweisaufnahme zugänglichen Weise darzustellen, habe er lediglich erklärt, eine Wiederbeschaffung bzw. ein Neubau einer solchen Druckkammer würde DM 120.000,00 bis DM 150.000,00 kosten. Die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung sei jedenfalls nicht weitergehend dargelegt als in Höhe von DM 50.000,00. Insoweit habe die Klägerin jedoch die Aufrechnung anerkannt und die Klage zurückgenommen.
2.
Gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts wendet sich die Revision mit Erfolg.
a)
Keinen Erfolg hat die Revision allerdings mit der Rüge einer Verletzung von § 134 BGB i.V. mit § 168 StGB.
Die Revision rügt insoweit, das Berufungsgericht habe die Nichtigkeit des Bergungsvertrags nicht mit der Begründung verneinen dürfen, ein Verstoß gegen § 134 BGB i.V. mit § 168 StGB liege deshalb nicht vor, weil Gegenstand des Bergungsvertrags das Heben und Verwerten des gesunkenen U-Bootes, nicht aber die Bergung der Überreste der Bootsbesatzung gewesen sei. Denn der Tatbestand des § 168 StGB sei auch dann erfüllt, wenn eine Beisetzungsstätte zerstört oder beschädigt werde. Das U-Boot "U-... sei als "Kriegsgrab" eine Beisetzungsstätte im Sinne des § 168 StGB. Die von den Parteien vorgesehene Bergung des Wracks wäre mit einer Zerlegung des U-Boots und damit der Zerstörung der Beisetzungsstätte verbunden gewesen. Daraus folge die Nichtigkeit des Bergungsvertrags gemäß § 134 BGB.
Die Rüge ist unbegründet.
Mit Recht macht die Revision nicht mehr geltend, der Bergungsvertrag verstoße gegen § 168 Abs. 1, 1. Alternative StGB. Danach macht sich strafbar, wer aus dem Gewahrsam des Berechtigten eine Leiche oder Leichenteile wegnimmt. Der zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und dem Beklagten geschlossene Bergungsvertrag hatte die Bergung und Verwertung des gesunkenen U-Bootes, nicht die Bergung im U-Boot etwa noch vorhandener Überreste der ertrunkenen Bootsbesatzung zum Gegenstand. Im übrigen setzt § 168 Abs. 1, 1. Alternative StGB als Tathandlung die Wegnahme einer Leiche oder von Leichenteilen aus dem Gewahrsam des Berechtigten voraus. Selbst wenn sich - wie das Landgericht angenommen hat - im Bootsrumpf noch menschliche Überreste befinden sollten, wäre die Bergung keine Wegnahme von Leichenteilen aus dem Gewahrsam des Berechtigten (vgl. dazu Dippel. Leipziger Komm. z. StGB, 10. Aufl., § 168 Rdn. 23, 24 u. 26; Lencker in Schönke/Schröder, Komm. z. StGB, 24. Aufl., § 168 Rdn. 6).
Entgegen der Ansicht der Revision würde durch die Bergung des Wracks von "U-..." auch nicht der Tatbestand des § 168 Abs. 1, 3. Alternative StGB verwirklicht, wenn sich im Bootsrumpf noch menschliche Überreste befinden sollten. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer eine Beisetzungsstätte zerstört oder beschädigt. Das in der Straße von M. gesunkene U-Boot "U-..." ist weder ein "Kriegsgrab" im Sinne von § 1 des Gesetzes über die Erhaltung der Kriegsgräber aus dem Weltkrieg vom 29. Dezember 1922 (RGBl. 1923, Teil I S. 25) noch ein Grab im Sinne des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft vom 1. Juli 1965 (BGBl. 1965, Teil I S. 589), noch überhaupt eine Beisetzungsstätte. Eine Beisetzungsstätte im Sinne des § 168 StGB ist eine der Ruhe und dem Andenken eines Verstorbenen dienende, d.h. eine diesem Zweck gewidmete Stätte (RGSt 28, 139; vgl. Dippel in Leipziger Komm. a.a.O. § 168 Rdn. 38; Lenckner in Schönke/Schröder a.a.O. § 168 Rdn. 10). Ein durch Kriegseinwirkung gesunkenes U-Boot erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn sich darin Überreste der ertrunkenen Schiffsbesatzung befinden. Durch die Bergung des U-Boots wäre deshalb § 168 Abs. 1, 3. Alternative StGB tatbestandsmäßig nicht verwirklicht worden.
b)
Die Revision rügt die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe durch die Unterzeichnung der von der Klägerin vor formulierten Erklärung vom 1. Oktober 1983 (Anlage Kl 11) anerkannt, daß die vereinbarte Bergungsaktion gescheitert sei und die Klägerin demgemäß entsprechend § 15 a des Bergungsvertrags von ihm die Erstattung der von ihr investierten Aufwendungen verlangen könne. Eine solche Erklärung habe der Beklagte nicht abgeben wollen und auch nicht abgegeben. Das Berufungsgericht habe die Erklärung vom 1. Oktober 1983 rechtsfehlerhaft für eindeutig gehalten und jede Auslegung unterlassen. Der objektive Erklärungsinhalt der Urkunde sei keineswegs eindeutig, insbesondere weder ein abstraktes noch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Die Annahme eines abstrakten Schuldanerkenntnisses scheide von vornherein aus, weil der Urkunde nicht zu entnehmen sei, daß unabhängig vom Schuldgrund eine neue, selbständige Verpflichtung habe geschaffen werden sollen. In Betracht zu ziehen sei allenfalls ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Ein solches läge jedoch nur dann vor, wenn nach dem Zweck der Erklärung das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewißheit hätte entzogen und insoweit endgültig hätte festgelegt werden sollen. Da die Erklärung lediglich von Forderungen der Klägerin gegen den Beklagten spreche, sei nicht ersichtlich, ob überhaupt und gegebenenfalls welche Einwendungen durch die Erklärung hätten präkludiert werden sollen. Im übrigen habe der Beklagte dargelegt, mit der Erklärung sei lediglich bezweckt gewesen, daß die Klägerin die Verwertung des Bergungsschiffes und der Ausrüstung übernehme, der Verwertungserlös sei, nach Abzug der Kapitalkosten der Klägerin, für den Kauf eines Trawlers und zur sonstigen Verfügung des Beklagten bestimmt gewesen. Eine darüber hinausgehende Bedeutung komme der Erklärung vom 1. Oktober 1983 nicht zu. Gegen die Annahme eines Schuldanerkenntnisses spreche auch, daß das Bergungsvorhaben zum damaligen Zeitpunkt keineswegs endgültig gescheitert gewesen sei. Dies ergebe sich zum Beispiel aus dem Gespräch vom 19. November 1983 (Anlage K I 12) sowie der Vereinbarung vom 13. Juli 1984. wonach das Schiff mit Ausrüstung zur Herrichtung für eine neue und größere Bergungsaktion nach H 1 habe verbracht werden sollen. War das Bergungsvorhaben am 1. Oktober 1983 noch nicht endgültig gescheitert, habe für den Beklagten kein Anlaß bestanden, irgendwelche Forderungen der Klägerin anzuerkennen.
Die Rüge ist begründet.
Die Auffassung, der Beklagte habe mit der Erklärung vom 1. Oktober 1983 anerkannt, daß die vereinbarte Bergungsaktion gescheitert sei und die Klägerin gemäß § 15 a des Bergungsvertrags vom Beklagten die Erstattung der von ihr investierten Aufwendungen verlangen könne, begründet das Berufungsgericht lediglich damit, dies sei "erkennbar der Sinn jener Vereinbarung" gewesen, "nur so" habe sie verstanden werden können. Das Berufungsgericht verneint damit schlechthin die Auslegungsfähigkeit der Erklärung, die es für eindeutig hält. Ob das zutrifft, ist eine Rechtsfrage, die der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegt (BGHZ 32, 60, 63). Selbst wenn man in der knappen Würdigung des Berufungsgerichts eine Auslegung der Erklärung vom 1. Oktober 1983 erblicken wollte, unterläge diese der revisionsrechtlichen Überprüfung insoweit, als Auslegungsgrundsätze. Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind. Dazu gehört auch die Prüfung, ob alle für die Auslegung wesentlichen Tatsachen berücksichtigt worden sind (BGH WM 1991, 495, 496; BGH WM 1984, 271, 272 m.w.N.). Um diese Prüfung zu ermöglichen, müssen die tragenden Gründe der Würdigung im Urteil soweit angeführt werden, daß erkennbar wird, ob eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (BGH NJW 1992, 2080, 2082).
Die Erklärung vom 1. Oktober 1983 enthält das Wort Anerkenntnis nicht. Von einem Scheitern der Bergungsaktion ist ebenfalls nicht die Rede. Der Wortlaut der Erklärung ist nur insoweit eindeutig, als der Beklagte mit einer Verwertung von Schiff und Ausrüstung durch die Klägerin einverstanden war und daß Einigkeit darüber bestand, den Veräußerungserlös "zur Abdeckung der Forderungen" der Klägerin gegen den Beklagten zu benutzen und den Rest an ihn auszuzahlen. Um welche Forderungen es sich handelt, ist nicht gesagt. Dem Wortlaut der Erklärung kann für ein Scheitern der Bergungsaktion nichts entnommen werden. Ob und welchen über den Wortlaut hinausgehenden Sinn die Parteien der Erklärung beilegen wollten, war durch Auslegung zu bestimmen, die das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft unterlassen hat.
Generell mag es naheliegend sein, aus einem vereinbarten Verkauf von Bergungsschiff und Ausrüstung den Schluß auf das Scheitern einer geplanten Bergungsaktion zu ziehen. Dem Berufungsgericht hätte allerdings auffallen müssen, daß sich die Klägerin im Verlaufe des Prozesses auf diesen vom Berufungsgericht der Erklärung entnommenen "erkennbaren Sinn" nicht berufen hat. Auch das Landgericht hatte sein Urteil nicht auf die Erklärung vom 1. Oktober 1983 gestützt, sondern die Auffassung vertreten, die Klägerin sei durch die der Ehefrau des Beklagten übermittelte Fristsetzung mit Ablehnungsdrohung vom 16. Juni 1983 (Anlage K I c) in Verbindung mit der Rücktrittserklärung vom 21. Juli 1983 (Anlage K I d) wirksam vom Bergungsvertrag zurückgetreten, wodurch die Rechtsfolgen des § 15 a des Bergungsvertrags ausgelöst worden seien (LGU 32 f.). Darüber hinaus hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß die Parteien schon Monate vor dem 1. Oktober 1983 darüber korrespondiert hatten, das Bergungsschiff "MS N." zu verkaufen und die Bergungsaktion mit einem anderen Trawler fortzusetzen. Bereits im Schreiben des Beklagten vom 15. Mai 1983 (GA IV Bl. 631, Anlage B 22) spricht dieser die Frage des Schiffsverkaufs an und den Plan, die Bergungsaktion sodann von Deutschland aus mit einem anderen Schiff fortzusetzen. Den Schiffsverkauf wolle er, der Beklagte, jedoch auf keinen Fall ohne Hilfe der Klägerin abwickeln. Darauf gab die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 25. Mai 1983 (GA IV Bl. 632, Anlage B 23) die Empfehlung, das Schiff für einen Mindesterlös von DM 400.000,00 zu verkaufen. Die Zahlung könne auf ein Konto der Klägerin erfolgen, die "den Betrag nach Abzug der aufgelaufenen Kreditzinsen anschließend für Kauf eines Trawlers wieder zur Verfügung stellen" werde. Am Tag danach (26. Mai 1983, GA IV Bl. 633) schrieb die Klägerin an den Beklagten:
"... Sicher wäre es eine glückliche Lösung, wenn Sie das Schiff zu einem guten Preis verkaufen können, wobei dieser Preis doch über DM 400.000,00 liegen müßte und Sie mit dem Erlös, abzüglich der inzwischen aufgelaufenen Kapitalzinsen ein geeignetes Schiff, wie zum Beispiel den norwegischen Trawler, ausrüsten könnten. ..."
Daraus folgt zunächst, daß beide Parteien den Verkauf des Bergungsschiffes "MS N." nicht mit dem Scheitern der Bergungsaktion gleichgesetzt haben. Das Berufungsgericht hätte deshalb begründen müssen, warum es aus dem Einverständnis des Beklagten mit dem Verkauf des Schiffs und der Ausrüstung der "MS N." durch die Klägerin entnommen hat, der Beklagte habe dadurch das Scheitern der Bergungsaktion anerkannt. Dies um so mehr, als die Parteien auch nach dem 1. Oktober 1983 über Möglichkeiten der Bergung des Wracks von "U-..." beraten haben.
Außerdem hätte das Berufungsgericht begründen müssen, woraus es herleitet, daß der Beklagte in der Erklärung vom 1. Oktober 1983 die Klageforderung anerkannt habe. In der Erklärung heißt es lediglich, der Veräußerungserlös solle zuvörderst zur Abdeckung von "Forderungen" der Klägerin gegen den Beklagten benutzt werden. Welche Forderungen das sind, ist der Erklärung nicht zu entnehmen. Insbesondere ist in der Erklärung nicht davon die Rede, daß sich der Beklagte verpflichte, die in § 15 a des Bergungsvertrags für den Fall des Rücktritts vom Vertrag genannten Leistungen an die Klägerin zu erbringen, nämlich die Erstattung aller von dieser geleisteten Zahlungen einschließlich der Erstattung aller ihrer sonstigen Aufwendungen zur Durchführung des Bergungsvorhabens zuzüglich Zinsen. Der Beklagte hatte vorgetragen, daß er von der Klageforderung erst im Dezember 1983 Kenntnis erhalten habe und sie schon deshalb nicht am 1. Oktober 1983 "anerkannt" haben könne (GA IV Bl. 619). In diesem Zusammenhang hätte das Berufungsgericht ferner würdigen müssen, daß die Klägerin als Reaktion auf den Vorschlag des Beklagten, das Schiff mit ihrer Hilfe zu verkaufen, dem Beklagten mitgeteilt hat, sie würde ihm den Verkaufserlös "nach Abzug der aufgelaufenen Zinsen" für den Kauf eines Trawlers wieder zur Verfügung stellen (Anlage B 23). Im Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 26. Mai 1983 (GA IV Bl. 633) führt dieser aus, der Beklagte könne mit dem Verkaufserlös "abzüglich der inzwischen aufgelaufenen Kapitalzinsen ein geeignetes Schiff, wie zum Beispiel den norwegischen Trawler, ausrüsten ...". Diese Erklärungen könnten für die Bestimmung der Tragweite des vom Beklagten am 1. Oktober 1983 erklärten Einverständnisses bedeutsam sein. Auch damit hat sich das Berufungsgericht nicht befaßt.
II.
Das angefochtene Urteil erweist sich auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig.
Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, die Ehefrau des Beklagten habe als dessen Empfangsbotin sowohl das Abmahnschreiben vom 16. Juni 1983 (Anlage K I c), als auch das Rücktrittsschreiben vom 21. Juli 1983 (Anlage K I d) unstreitig erhalten. Es komme nicht darauf an, ob sie dieses Schreiben an den Beklagten weiterübermittelt habe oder ob die Schreiben den Beklagten im Rahmen der Weiterübermittlung erreicht und er von ihnen Kenntnis genommen habe, denn der Beklagte trage das Risiko der Weiterübermittlung. Diese Schreiben hätten deshalb die in § 15 a des Bergungsvertrags vereinbarten Folgen ausgelöst.
Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft.
Die Nachfristsetzung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (RGZ 53, 161, 167), der Rücktritt ein ebenfalls durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübtes Gestaltungsrecht (§ 349 BGB). Diese Erklärungen werden gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB einem Abwesenden gegenüber erst wirksam, wenn sie ihm zugehen. Es kommt also darauf an, ob und wann dem Beklagten diese Erklärungen zugegangen sind.
Das Landgericht geht davon aus, daß Eheleute untereinander nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich zur Entgegennahme von Erklärungen an einen von ihnen als bestellt anzusehen, d.h. jeweils Empfangsbote des anderen sind. Das entspricht Rechtsprechung und herrschender Meinung (BGH NJW 1951, 313 r. Sp.; BGH LM Nr. 20 zu § 130 BGB; Palandt, Komm. z. BGB, 53. Aufl., § 130 Rdn. 9) und daran ist grundsätzlich festzuhalten. Diese Verkehrsanschauung beruht auf der Lebenserfahrung, daß in aller Regel ohne weiteres davon auszugehen ist, daß die für einen Ehepartner bestimmte Erklärung durch Aushändigung an den anderen so in dessen Macht- und Zugriffsbereich gelangt, daß er von der Erklärung Kenntnis nehmen kann (BGHZ 67, 271, 275). Ohne weiteres kann dies jedoch nicht angenommen werden, wenn sich der Adressat der Erklärung - wie im Streitfall der Beklagte - auf hoher See befindet. In diesem Fall sind tatsächliche Feststellungen erforderlich, die den Schluß zulassen, daß die vom Ehepartner in Empfang genommene Erklärung so in den Macht- und Zugriffsbereich des Adressaten gelangt ist, daß er (überhaupt) von ihr Kenntnis nehmen konnte. Das wäre vorliegend etwa der Fall, wenn die Eheleute in (telefonischer oder telegraphischer) Verbindung zueinander standen. Dazu fehlen jedoch Feststellungen.
Selbst wenn das der Fall gewesen sein sollte und die Ehefrau des Beklagten mithin als seine Empfangsbotin anzusehen wäre, wären die Erklärungen dem Beklagten erst in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge die Weiterleitung an ihn zu erwarten war (BGH LM Nr. 20 zu § 130 BGB). Denn wenn eine Erklärung gegenüber einem Empfangsboten abgegeben wird, kommt es - anders als im Fall der Empfangsvollmacht - allein auf die Person des Adressaten an. Erst wenn dieser unter Zugrundelegung gewöhnlicher Übermittlungsverhältnisse die (theoretische) Möglichkeit der Kenntnisnahme hat, ist die an seinen Empfangsboten abgegebene Erklärung zugegangen. Denn der Empfangsbote hat lediglich die Funktion einer personifizierten Empfangseinrichtung des Adressaten. Als dessen Übermittlungswerkzeug soll er die Willenserklärung entgegennehmen und an ihn weiterleiten, also noch eine Tätigkeit entfalten, um dem Adressaten die Möglichkeit der Kenntnisnahme zu verschaffen. Vom Adressaten, auf den es für den Zugang allein ankommt, kann daher erst nach dem Ablauf der Zeit, die der Empfangsbote für die Übermittlungstätigkeit unter den obwaltenden Umständen normalerweise benötigt, erwartet werden, daß er von der Erklärung Kenntnis nehmen kann. Wenn sich der Adressat im Ausland oder auf hoher See aufhält, muß zur Bestimmung des Zeitpunkts, in dem die Erklärung als zugegangen gilt und damit wirksam im Sinne des § 130 Abs. 1 BGB wird, die Zeitspanne berücksichtigt werden, die der Bote bei sachgerechter Ausübung seiner Botenfunktion unter den obwaltenden Umständen normalerweise benötigen würde, um die Erklärung dem Adressaten tatsächlich zu übermitteln (vgl. BGH LM Nr. 20 zu § 130 BGB). Auch insoweit fehlt es an den erforderlichen Feststellungen. Die Tatsache, daß die Ehefrau des Beklagten die Erklärungen der Klägerin vom 16. Juni und 21. Juli 1983 erhalten hat, reicht nicht aus.
Schließlich muß geprüft werden, ob es unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles rechtsmißbräuchlich war, daß die Klägerin das Abmahnschreiben vom 16. Juni 1983 und die Rücktrittserklärung vom 21. Juli 1983 an die Heimatadresse des Beklagten richtete, obwohl ihr bekannt war, daß dieser sich in Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen ihr gegenüber aus dem Bergungsvertrag vom 20. November 1981 im Ausland oder auf hoher See befand, und obwohl sie wußte, daß nur der Beklagte vor Ort das Erforderliche zur Sicherung der Bergungsaktion in die Wege leiten konnte und ihm dafür nach der gesetzten Erklärungsfrist lediglich vier Wochen "nach Datum dieses Schreibens" zur Verfügung standen.
III.
Auf die weiteren Rügen der Revision kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an. Für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage ist auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts (LGU 28), auf die das Berufungsgericht Bezug nimmt (BU 10) kein Raum. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können. Die geltend gemachten Gegenforderungen wird das Berufungsgericht - gegebenenfalls unter Einbeziehung ergänzten tatsächlichen Vorbringens - neu zu prüfen haben. Das Berufungsgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu treffen haben.
Fundstellen
Haufe-Index 3018910 |
NJW 1994, 2613 |
NJW 1994, 2613-2614 (Volltext mit red. LS) |