Entscheidungsstichwort (Thema)
Erziehungsgeld. volle Erwerbstätigkeit. Arbeitszeit. Lehrerin. Pflichtstunden. Unterrichtsverpflichtung. Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit. Verhältnisberechnung. sonstige berufstypische Aufgaben. wöchentliche Stillstunden
Leitsatz (amtlich)
- Eine dem Anspruch auf Bundeserziehungsgeld schädliche volle Erwerbstätigkeit übt ein Lehrer dann aus, wenn seine Arbeitszeit, zusammengesetzt aus festgelegter Unterrichtsverpflichtung und dem nach einem pauschalierten Maßstab zu ermittelnden Zeitaufwand für die Erledigung sonstiger berufstypischer Aufgaben, die im Bundeserziehungsgeldgesetz vorgegebene Zeitgrenze überschreitet.
- Wird während einer auf die Lehrverpflichtung angerechneten Unterrichtsstunde (hier Stillzeit) regelmäßig tatsächlich kein Unterricht erteilt, so ist ihr kein Zeitaufwand zur Erfüllung von sonstigen Aufgaben zuzuordnen.
Normenkette
BErzGG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches LSG (Urteil vom 10.07.2003; Aktenzeichen L 5 EG 4/03) |
SG Kiel (Entscheidung vom 21.11.2002; Aktenzeichen S 6 EG 17/01) |
Fundstellen
Haufe-Index 1340784 |
LGP 2005, 130 |
SGb 2005, 404 |
SGb 2006, 164 |
SozR 4-7833 § 1, Nr. 8 |
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