Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und die Rückforderung
Beteiligte
… Kläger und Revisionskläger |
Bundesanstalt für Arbeit,Nürnberg, Regensburger Straße 104, Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
G r ü n d e :
I
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 2. Oktober 1984 und die Rückforderung von 788,80 DM.
Der 1940 geborene Kläger, der italienischer Staatsangehöriger ist, besuchte von 1953 bis 1955 in Venedig eine Berufsfortbildungsschule und 1959/60 ein nautisch-technisches Institut. Seit Juni 1960 war er bei verschiedenen Arbeitgebern in Deutschland als Maschinenbauer, Maschinenschlosser und Dreher beschäftigt. Von Sommer 1963 bis Sommer 1976 fuhr er - mit Unterbrechungen - zur See, zunächst als Ingenieur-Assistent, dann nach Ablegung der Prüfungen zum Seemaschinisten I und II als vierter und dritter Ingenieur und schließlich als zweiter Ingenieur. Das letzte Beschäftigungsverhältnis des Klägers endete am 7. Juli 1976.
Auf die Arbeitslosmeldung und Antragstellung im Juli 1977 wurde dem Kläger Arbeitslosengeld (Alg) für 211 Wochentage bewilligt. Nach Ablehnung eines ihm im September 1977 unterbreiteten Arbeitsangebots als Schlosser hob die Beklagte durch Bescheid vom 26. September 1977 die Bewilligung des Alg für die Zeit vom 14. September bis 11. Oktober 1977 auf, weil eine vierwöchige Sperrzeit eingetreten sei, und forderte vom Kläger das für diese Zeit zu Unrecht gezahlte Alg zurück (Bescheid vom 26. September 1977, Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 1978). Der Bescheid enthielt den Hinweis, daß der Leistungsanspruch erlösche, wenn der Kläger in Zukunft erneut Anlaß für den Eintritt einer vierwöchigen Sperrzeit gebe (§ 119 Abs 3 Arbeitsförderungsgesetz -AFG-). Klage erhob der Kläger nicht.
Ab 4. April 1978 erhielt der Kläger antragsgemäß Anschluß-Alhi. Im Januar 1979 wurden dem Kläger fünf Arbeitsplätze als Maschinen-, Blech- und Bauschlosser angeboten, die er unter Hinweis auf seine letzte Tätigkeit als Seemaschinist ablehnte. Die Beklagte hob daraufhin die Alhi-Bewilligung mit Wirkung vom 24. Januar 1979 wegen fehlender Verfügbarkeit des Klägers auf. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Aufgrund eines im Berufungsverfahren abgeschlossenen Vergleichs hat die Beklagte den Aufhebungsbescheid jedoch zurückgenommen und dem Kläger die Alhi nachbewilligt. Die letzte Bewilligung ist für die Zeit ab 4. April 1984 erfolgt (Verfügung vom 10. Mai 1984).
Am 1. Oktober 1984 bot die Beklagte dem Kläger an, in der Zeit vom 2. Oktober 1984 bis 1. März 1985 an einer Fortbildungsmaßnahme in der Übungswerkstatt Metall teilzunehmen. Sie wies ihn darauf hin, daß die Ablehnung der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme zum Erlöschen des Alhi-Anspruchs führe. Die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme lehnte der Kläger mit der Begründung ab, daß für ihn als Ingenieur mit zwölf Jahren Fahrenszeit auf deutschen Schiffen eine Weiterbildung in einer Übungswerkstatt nicht in Betracht komme und dem darüber hinaus auch gesundheitliche Gründe entgegenstünden. Daraufhin hat die Beklagte die Bewilligungsverfügung vom 10. Mai 1984 mit Wirkung vom 2. Oktober 1984 aufgehoben und die zu Unrecht gezahlte Alhi in Höhe von 788,80 DM zurückgefordert, weil wegen der Ablehnung der Teilnahme an der für den Kläger zumutbaren Fortbildungsmaßnahme eine achtwöchige Sperrzeit eingetreten sei und dies nach § 119 Abs 3 AFG zum Erlöschen seines Leistungsanspruchs führe (Bescheid vom 9. November 1984, Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 1984).
Das Sozialgericht (SG) hat den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben (Urteil vom 21. Oktober 1987). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 26. Januar 1989).
Zur Begründung seines Urteils hat das LSG ausgeführt, der Aufhebungsbescheid sei nach § 48 Abs 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) gerechtfertigt. Eine wesentliche Änderung im Sinne dieser Vorschrift sei dadurch eingetreten, daß der Anspruch des Klägers auf Alhi erloschen sei. Diese Rechtsfolge trete nach § 119 Abs 3 AFG in der seit dem 1. Januar 1982 geltenden Fassung des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes (AFKG) ein, wenn der Arbeitslose nach Entstehung des Anspruchs bereits einmal Anlaß für den Eintritt einer Sperrzeit von acht Wochen gegeben und er hierüber einen schriftlichen Bescheid erhalten habe, sobald er erneut Anlaß für den Eintritt einer Sperrzeit von acht Wochen gebe. Dies sei vorliegend der Fall. Daß die erste Sperrzeit nur vier Wochen gedauert habe, sei unerheblich, wie sich aus der Übergangsvorschrift des Art 1 § 2 Nr 13 AFKG ergebe; danach führe auch eine vor dem 1. Januar 1982 eingetretene Sperrzeit von vier Wochen zum Erlöschen des Anspruchs, wenn nach dem 1. Januar 1982 eine erneute Sperrzeit von acht Wochen verwirkt werde. Zwar müsse nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der erste Sperrzeitbescheid grundsätzlich eine Rechtsfolgenbelehrung enthalten, die den Arbeitslosen hinreichend deutlich "vorwarne", daß der erneute Eintritt einer Sperrzeit das Erlöschen seines Anspruchs nach sich ziehe, um bei nachfolgendem Eintritt einer Sperrzeit nach § 119 Abs 1 Nr 1 AFG die Erlöschenswirkung des § 119 Abs 3 AFG herbeizuführen. Einer solchen Vorwarnung im ersten Sperrzeitbescheid bedürfe es jedoch nicht bezüglich der Sperrzeittatbestände des § 119 Abs 1 Satz 1 Nrn 2 und 3 AFG; denn in diesen Fällen müsse der Arbeitslose sowieso mit dem Angebot von Arbeitsplätzen und Maßnahmen zeitnah über die Folgen einer Ablehnung belehrt werden. Bei derartigen Sachverhalten genüge daher der pauschale Hinweis auf das Erlöschen des Leistungsanspruchs bei erneutem Eintritt einer Sperrzeit, wie er hier vorliege, um den Arbeitslosen ausreichend vorzuwarnen.
Der Kläger habe zweimal "nach der Entstehung des Anspruchs" Anlaß für den Eintritt einer Sperrzeit gegeben. Dem stehe nicht entgegen, daß die erste Sperrzeit während des Bezuges von Alg und die zweite während des Bezuges von Alhi eingetreten sei; denn nach § 134 Abs 4 Satz 1 AFG idF des AFKG seien der Anspruch auf Alg und der Anspruch auf Alhi als einheitlicher Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu werten. Zwar habe für die Zeit vor Inkrafttreten des AFKG das BSG die Auffassung vertreten, daß es sich hierbei um zwei selbständige Ansprüche handele; der Gesetzgeber habe jedoch durch Änderung des § 134 Abs 4 AFG klargestellt, daß er schon vor Inkrafttreten des AFKG bei Anwendung des § 119 Abs 3 AFG vom Vorliegen eines einheitlichen Anspruchs ausgegangen sei.
Durch die Ablehnung der Fortbildungsmaßnahme habe der Kläger den Sperrzeittatbestand des § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFG erfüllt, da er sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert habe, an einer Maßnahme iS des § 103 Abs 1 Satz 1 Nr 2b AFG teilzunehmen, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Nach Auffassung des Senats sei erwiesen, was vom Kläger auch nicht bestritten werde, daß er von der Beklagten in ausreichendem Maße über die Rechtsfolgen der Teilnahmeverweigerung im Hinblick auf § 119 Abs 3 AFG belehrt worden sei.
Zu Unrecht meine der Kläger, daß die ihm angebotene, der Verbesserung seiner Vermittlungsaussichten dienende Fortbildungsmaßnahme nicht zumutbar gewesen sei. Da § 119 AFG idF des AFKG weder verlange, daß die Maßnahme iS des § 103 Abs 1 Satz 1 Nr 2b AFG zur beruflichen Fortbildung des Klägers notwendig gewesen sei, noch daß die Beklagte eine Zusage der Förderung erteilt haben müsse, beurteile sich die Frage, welche Bildungsmaßnahme dem Kläger habe zugemutet werden können, nach den Vorschriften der Zumutbarkeits-Anordnung (ZumutbarkeitsAnO), deren § 12 hier anwendbar sei. Aufgrund der Befähigung des Klägers zum Seemaschinisten mit dem Patent Cma sei er im Rahmen des § 12 ZumutbarkeitsAnO zwar der Qualifikationsstufe Nr 2 - Aufstiegsfortbildung auf einer Fachschule - zuzuordnen, da diese ua neben einer abgeschlossenen Lehre zum Maschinen- oder Bauschlosser ein zweisemestriges Studium an einer Fachschule voraussetze. Hierauf jedoch könne sich der Kläger aber im Jahre 1984 nicht mehr berufen, sondern müsse sich auf Tätigkeiten der Qualifikationsstufe Nr 4 - Anlernausbildung - verweisen lassen, da es der Beklagten trotz ihrer Vermittlungsbemühungen seit November 1980 nicht möglich gewesen sei, ihm eine seiner beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung an Land (zB als Maschinist in einem Kraftwerk) zu vermitteln. Um dem Kläger im Rahmen der ihm zumutbaren Tätigkeiten eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zu ermöglichen, sei nach Auffassung des Senats die von der Beklagten angebotene Fortbildungsmaßnahme in der Übungswerkstatt Metall als erforderlich zu betrachten. Der Kläger verfüge insoweit nur über Grundkenntnisse; der Besuch der Venediger Berufsfortbildungsschule und die anschließende Tätigkeit als Maschinenbauer usw lägen zudem mehr als 20 Jahre zurück.
Ein wichtiger Grund, die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme zu verweigern, stehe dem Kläger nicht zu. Ein solcher ergebe sich insbesondere nicht daraus, daß der Kläger über eine höhere berufliche Qualifikation verfüge, da er sich angesichts der langen Dauer seiner Arbeitslosigkeit auf die niedrigere Qualifikationsstufe verweisen lassen müsse. Andere Gründe, die die Teilnahme als unzumutbar erscheinen lassen könnten, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Da der Kläger aufgrund der am 1. Oktober 1984 erfolgten Belehrung gewußt habe, daß ihm der Alhi-Anspruch nicht mehr zugestanden habe, sei die rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung ab 2. Oktober 1984 nicht zu beanstanden. Dies habe zur Folge, daß der Kläger gemäß § 50 Abs 1 SGB X zur Rückzahlung der ab diesem Zeitpunkt zu Unrecht erhaltenen Alhi verpflichtet sei.
Mit der zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 119 Abs 3 AFG und von § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X. Er führt zur Begründung aus, daß § 119 Abs 3 AFG in Fällen der vorliegenden Art nicht anwendbar sei; denn diese Bestimmung setze voraus, daß der Arbeitslose mindestens zweimal nach der Entstehung eines Anspruchs Anlaß für den Eintritt einer Sperrzeit gegeben haben müsse. Daran fehle es hier, da die erste Sperrzeit im Jahre 1977 während des Bezuges von Alg und die andere Sperrzeit im Jahre 1984 während des Bezuges von Alhi eingetreten sei. Hierbei handele es sich nach der Rechtsprechung (BSGE 48, 109; 54, 41) um zwei selbständige Ansprüche; die im Jahre 1977 verwirklichte Sperrzeit sei vor Entstehung des Anspruchs auf Alhi eingetreten und daher im Rahmen des § 119 Abs 3 AFG nicht zu berücksichtigen. Die Auffassung des LSG, daß bereits vor Inkrafttreten des AFKG entstandene Ansprüche auf Alg und auf Anschluß-Alhi iS des § 119 Abs 3 AFG als einheitlicher Anspruch anzusehen seien, sei rechtlich nicht haltbar; denn § 134 Abs 4 Satz 1 in der Neufassung durch das AFKG gelte erst ab 1. Januar 1982. Von der Möglichkeit, die vor dem 31. Dezember 1981 bestehende Rechtslage rückwirkend zu ändern, habe der Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. Da mithin maßgebend auf die Rechtslage vor dem 1. Januar 1982 und damit auf die rechtliche Selbständigkeit der Ansprüche auf Alg und Alhi abzustellen sei, könne nicht, um die Erlöschenswirkung nach § 119 Abs 3 AFG während des Bezuges von Anschluß-Alhi herbeizuführen, auf Sperrzeiten zurückgegriffen werden, die während eines früheren Alg-Bezuges eingetreten seien. Darüber hinaus habe das LSG zu Unrecht angenommen, daß der Kläger durch den Sperrzeitbescheid vom 26. September 1977 in ausreichender Weise auf die Gefahr des Anspruchsverlustes nach § 119 Abs 3 AFG bei nochmaligem Eintritt einer Sperrzeit hingewiesen worden sei. Abgesehen davon, daß das LSG insoweit keine ausreichenden Feststellungen getroffen habe, habe der Kläger dem ersten Sperrzeitbescheid weder entnehmen können, daß hiervon auch ein künftig entstehender Anspruch auf Anschluß-Alhi erfaßt sei, noch, daß diese Rechtsfolge auch durch Ablehnung einer Fortbildungsmaßnahme ausgelöst werden könne. Zudem gelte es den großen zeitlichen Abstand zwischen der ersten Belehrung und der angebotenen Fortbildungsmaßnahme zu berücksichtigen. Dieser betrage mehr als sieben Jahre und gehe weit über die Verjährungsfrist des § 45 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches hinaus; die Vorwarnfunktion der früheren Belehrung sei mithin entfallen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus: Entgegen der Auffassung der Revision verliere die in einem Sperrzeitbescheid enthaltene Rechtsfolgenbelehrung ihre Vorwarnfunktion nicht schon dann, wenn zwischen dem Eintritt der ersten und der zweiten Sperrzeit eine zeitliche Differenz von mehreren Jahren liege. Der Gesetzgeber habe nämlich eine zeitliche Frist, außerhalb der eine erste Sperrzeit bei Anwendung des § 119 Abs 3 AFG nicht mehr zu berücksichtigen sei, nicht vorgegeben. Vorliegend komme es hierauf nicht an, da der Kläger anläßlich des Angebots der Fortbildungsmaßnahme zeitnah auf die Gefahr des Anspruchsverlustes hingewiesen worden sei.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
II
Die Revision des Klägers ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet.
In der Revisionsinstanz fortwirkende Verstöße der Vorinstanzen gegen verfahrensrechtliche Grundsätze, die bei einer zulässigen Revision vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten sind, liegen nicht vor. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung der Beklagten. Der vom Kläger angefochtene Verwaltungsakt enthält zwei Verfügungssätze, zum einen die Aufhebung der Bewilligung der Alhi ab 2. Oktober 1984 und zum anderen die Rückforderung der ab diesem Zeitpunkt gezahlten Alhi in Höhe von 788,80 DM. Hinsichtlich der Aufhebungsentscheidung ist die Berufung nicht nach § 144 Abs 1 Nr 2 SGG ausgeschlossen, da sich die Wirkung des Erlöschensbescheides nicht auf Leistungen für einen Zeitraum bis zu 13 Wochen beschränkt, sondern sich auf eine von vornherein unbestimmte Anspruchszeit erstreckt (vgl BSGE 39, 200 = SozR 1500 § 144 Nr 3; SozR 1500 § 144 Nr 18). Aber auch hinsichtlich der Rückforderung ist die Zulässigkeit der Berufung zu bejahen. Der nach § 149 SGG erforderliche Beschwerdewert von 1.000,-- DM ist zwar nicht erreicht. Von dem Grundsatz, daß die Berufungsfähigkeit mehrerer prozessualer Ansprüche selbständig zu beurteilen ist, ist jedoch eine Ausnahme zu machen, wenn von zwei in einer Klage zusammengefaßten Ansprüchen der vorgreifliche (präjudizielle) Anspruch berufungsfähig ist, der davon abhängige Anspruch dagegen nicht (BSGE 14, 280, 281 f; BSG SozR Nr 14 zu § 149 SGG; SozR 1500 § 144 Nrn 18 und 33; SozR 1500 § 146 Nr 4). So liegt der Fall aber hier; denn die Entscheidung über die Aufhebung der Alhi-Bewilligung ist für die Entscheidung über den Erstattungsanspruch vorgreiflich.
Ob die von der Beklagten für die Zeit ab 2. Oktober 1984 vorgenommene Aufhebung der Alhi-Bewilligung zu Recht erfolgt ist, kann aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend entschieden werden. Nach § 48 Abs 1 Sätze 1 und 2 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, hier die Alhi-Bewilligung, mit Wirkung für die Zukunft und unter bestimmten Voraussetzungen auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlaß vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine solche wesentliche Änderung hinsichtlich des Anspruchs auf Alhi wäre ab 2. Oktober 1984 eingetreten, wenn der Anspruch auf Alhi gemäß § 119 Abs 3 AFG erloschen wäre, wie die Beklagte angenommen hat. Das ist jedoch nicht der Fall.
Nach § 119 Abs 3 AFG idF des AFKG vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1497) erlischt ein noch zustehender Anspruch auf Alg, wenn der Arbeitslose erneut Anlaß für den Eintritt einer Sperrzeit von acht Wochen gibt, nachdem er nach Entstehung des Anspruchs bereits einmal Anlaß für den Eintritt einer Sperrzeit von acht Wochen gegeben und hierüber einen schriftlichen Bescheid erhalten hat. Für den Anspruch auf Alhi gilt nach § 134 Abs 4 Satz 1 AFG entsprechendes (vgl BSGE 47, 101, 102 = SozR 4100 § 119 Nr 5; BSGE 48, 109, 110 = SozR 4100 § 119 Nr 8). Erforderlich ist hiernach, um einen Anspruch auf Alhi zum Erlöschen zu bringen, daß der Arbeitslose ua ein zweites Mal Anlaß für den Eintritt einer Sperrzeit gibt. Schon hieran fehlt es. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine Sperrzeit nicht dadurch eingetreten, daß der Kläger es im Oktober 1984 abgelehnt hat, an der Fortbildungsmaßnahme in der Übungswerkstatt Metall teilzunehmen, die ihm das Arbeitsamt angeboten hat.
Nach § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFG idF des AFKG tritt eine Sperrzeit von acht Wochen ein, wenn sich der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert hat, an einer Maßnahme iS des § 103 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Buchst b AFG teilzunehmen, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Das LSG, das diesen Tatbestand als gegeben angesehen hat, hat gemeint, im Gegensatz zu dem bis 31. Dezember 1981 geltenden Recht sei für den Eintritt einer Sperrzeit nach dieser Vorschrift nicht mehr erforderlich, daß dem Arbeitslosen die Förderung der Maßnahme zugesagt werde, was hier nicht geschehen ist, jedenfalls nicht schriftlich. Dem kann indessen nicht gefolgt werden.
Für das bis zum AFKG geltende Recht hat der Senat entschieden, daß eine Sperrzeit nach § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFG nur eintritt, wenn dem Arbeitslosen verbindlich schriftlich bezeichnet worden ist, welche Leistungen ihm bei der Teilnahme an einer bestimmten Maßnahme auf Antrag dem Grunde nach zustehen (BSG SozR 4100 § 119 Nr 7). Diese Entscheidung beruht auf § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFG in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl I 582). Hiernach trat eine Sperrzeit ein, wenn sich der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert hatte, an einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung, an einer notwendigen Maßnahme zur beruflichen Fortbildung oder Umschulung, für die das Arbeitsamt eine Förderung der Teilnahme nach den Vorschriften des AFG über die Förderung der beruflichen Bildung zugesagt hatte, oder an einer Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation teilzunehmen, während der der Arbeitslose Übergangsgeld nach dem AFG oder einem anderen Gesetz zu beanspruchen hatte. Mit der Neufassung des § 119 AFG durch das AFKG ist ua der Satz, demzufolge bei Maßnahmen der beruflichen Bildung das Arbeitsamt eine Förderung zugesagt haben mußte, entfallen; nach dem Gesetzeswortlaut ist für den Eintritt der Sperrzeit nicht einmal erforderlich, daß der Arbeitslose während der Teilnahme an der Maßnahme iS des § 103 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Buchst b AFG Anspruch auf Unterhaltsgeld, Alg, Alhi, Übergangsgeld oder eine andere, den Unterhalt sichernde Geldleistung hat. Damit scheint mit dem AFKG der Rechtsprechung des Senats der Boden entzogen zu sein. Das ist jedoch nicht der Fall, wie im Schrifttum im Ergebnis zutreffend erkannt worden ist (Gagel, Komm zum AFG, Stand Februar 1989, § 119 Rz 333; Hennig/Kühl/Heuer, Komm zum AFG, Stand September 1989, § 119 Anm 10; Schelter, Komm zum AFG, Stand Oktober 1988, § 119 Rz 32; in diesem Sinne wohl Knigge/Ketelsen/Marschall/Wittrock, Komm zum AFG, 2. Aufl 1988, § 119 Rz 42; aA Ambs ua, GK zum AFG, Stand Oktober 1989, § 119 Rz 43).
Zunächst ist festzustellen, daß auch weiterhin nur die Weigerung der Teilnahme an solchen Maßnahmen eine Sperrzeit zu begründen vermag, die die Beklagte fördert. Mit den in § 103 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Buchst b AFG genannten Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung, zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten und zur Rehabilitation nimmt das Gesetz auf die in den §§ 40, 40a, 41 ff, 47, 56 ff AFG genannten und von der Beklagten zu fördernden Bildungsmaßnahmen Bezug. Es genügt nun im allgemeinen nicht, daß die Maßnahme als solche förderbar ist. Im Regelfall muß auch die Maßnahme des Arbeitslosen förderbar sein, weil nur dann, wenn ihm während der Maßnahme angemessene Leistungen für seinen Lebensunterhalt zustehen, die Teilnahme zumutbar ist. Nur die Ablehnung der Teilnahme an solchen Maßnahmen ist sperrzeitbedroht, die für den Arbeitslosen zumutbar sind; denn § 103 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Buchst b AFG verlangt vom Arbeitslosen nur die Bereitschaft zur Teilnahme an zumutbaren Maßnahmen.
Welche Anforderungen an die Leistungen zu stellen sind, die dem Arbeitslosen während der Maßnahme für den Lebensunterhalt zustehen müssen, damit die Teilnahme zumutbar ist, beurteilt sich nach der ZumutbarkeitsAnO vom 16. März 1982 (ANBA S 523). Beansprucht ein Arbeitsloser Alg, so ist im Regelfall eine Beschäftigung nicht zumutbar, deren gesamtes Nettoarbeitsentgelt den Alg-Satz voraussichtlich unterschreitet (vgl § 6 Abs 1 Satz 1 ZumutbarkeitsAnO); kann der Arbeitslose nur Alhi beanspruchen, ist eine Beschäftigung unzumutbar, deren gesamtes Nettoarbeitsentgelt den Alhi-Satz voraussichtlich unterschreitet (§ 6 Abs 1 Satz 2 ZumutbarkeitsAnO). Diese Vorschriften gelten für die Zumutbarkeit von Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung sowie zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten und zur beruflichen Rehabilitation entsprechend, soweit die Besonderheiten der Förderung der beruflichen Bildung oder Rehabilitation nicht entgegenstehen (§ 14 ZumutbarkeitsAnO). Hiernach ist die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Fortbildung einem Alg- oder Alhi-Empfänger nur zumutbar, wenn während der Maßnahme der Lebensunterhalt mindestens durch Leistungen in Höhe von Alg oder Alhi gewährleistet wird.
Der Umstand, daß die Weigerung des Arbeitslosen, an einer Maßnahme teilzunehmen, nur dann eine Sperrzeit nach § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFG begründet, wenn der Lebensunterhalt während der Teilnahme durch Leistungen angemessen gesichert ist, führt dazu, daß die Beklagte auch weiterhin die Leistungen zusagen muß, die von ihr zu erbringen sind. Es liegt auf der Hand, daß der Arbeitslose bei Angebot der Maßnahme darüber unterrichtet werden muß, welche Förderungsleistungen in Aussicht stehen; denn ohne vorherige Unterrichtung ist eine Beurteilung der (finanziellen) Zumutbarkeit der Maßnahme durch den Arbeitslosen überhaupt nicht möglich. Die - unverbindliche - Unterrichtung kann dabei nicht ausreichen; denn sie gewährleistet nicht, daß der Arbeitslose diese Förderungsleistungen auch erhält, wenn er an der Maßnahme teilnimmt. Stellt sich nach Beginn der Teilnahme an der Maßnahme heraus, daß die Förderungsvoraussetzungen entgegen der Unterrichtung beim Angebot nicht gegeben sind, geht der Arbeitslose für die Zeit der Teilnahme leer aus; denn mangels Verfügbarkeit (§ 103 Abs 1 Satz 1 Nrn 1 und 2a AFG) steht dem Maßnahmeteilnehmer dann auch kein Anspruch auf Alg oder Alhi zu. Solange das Gesetz nicht vorsieht, daß der Teilnehmer an einer Maßnahme, die ihm unter Androhung einer Sperrzeit angeboten worden ist, Leistungen in Höhe des Alg oder der Alhi zu erhalten hat, die er bei Nichtteilnahme hätte beanspruchen können, ist es daher nach wie vor erforderlich, daß dem Arbeitslosen verbindlich zugesagt wird, auf welche Leistungen er bei Teilnahme Anspruch hat, bevor die Teilnahme an der Maßnahme als zumutbar angesehen werden kann. Muß die Zusage aber verbindlich sein, bedarf sie der Schriftform (§ 34 Abs 1 Satz 1 SGB X).
Dagegen läßt sich nicht einwenden, im Falle der Ablehnung einer vom Arbeitsamt angebotenen Arbeit trete nach § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AFG eine Sperrzeit ein, ohne daß dem Arbeitslosen der Arbeitslohn von der Beklagten garantiert werde. Denn während der Arbeitnehmer den Anspruch auf die Arbeitsvergütung schon allein mit dem Abschluß des Arbeitsvertrages und der Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft erwirbt, entsteht ein Anspruch auf Unterhaltsgeld als Zuschuß nicht schon immer dann, wenn der Arbeitslose an einer Maßnahme der beruflichen Bildung teilnimmt (vgl § 44 Abs 2 und 2a AFG idF des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983, BGBl I 1532, und § 46 AFG idF des AFKG). Für die Arbeitsverwaltung bedeutet das Erfordernis der schriftlichen Zusage keine besondere Erschwernis. Sie muß, wenn sie dem Arbeitslosen eine Maßnahme anbietet und ihn über die Rechtsfolgen einer Weigerung seiner Teilnahme gemäß § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFG belehrt, ohnedies prüfen, ob die Teilnahme für den Arbeitslosen auch in bezug auf die Leistungen für seinen Lebensunterhalt zumutbar ist. Unter Verwendung entsprechender Vordrucke kann die Zusage daher unschwer während des Vermittlungs- und Beratungsgesprächs schriftlich erteilt werden.
Schließlich widerspricht die Überzeugung des Senats nicht einer mit der Neufassung des § 119 AFG verfolgten Absicht, das Erfordernis der verbindlichen Zusage fallen zu lassen. Eine solche Absicht ist nicht nachweisbar. Die Änderung des § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFG ist allein damit begründet worden, daß sie aus der Einfügung des § 103 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Buchst b AFG folge (vgl BT-Drucks 9/799 S 44 = BT- Drucks 9/846 S 45, jeweils zu Nr 37); zu dieser Einfügung aber ist lediglich angemerkt worden, die neue Vorschrift betone, daß der Arbeitslose nur dann der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe, wenn er auch bereit sei, an zumutbaren Maßnahmen der genannten Art teilzunehmen (vgl BT-Drucks 9/799 S 42 = BT-Drucks 9/846 S 43; jeweils zu Nr 29). Absicht des Gesetzgebers war es mithin offenbar, die Weigerung der Teilnahme an beruflichen Bildungsmaßnahmen nicht mehr nur mit Sperrzeitfolgen zu belegen. Vielmehr sollte durch Erweiterung der Anforderungen an die subjektive Verfügbarkeit des § 103 AFG von vornherein ein Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit ausgeschlossen werden, wenn es an der Bereitschaft fehlt, an Maßnahmen beruflicher Bildung teilzunehmen. Aus dieser Absicht des Gesetzgebers ergibt sich aber nicht, daß die Neuregelung eine substantielle Änderung in der Behandlung der Weigerung der Teilnahme an einer bestimmten beruflichen Bildungsmaßnahme im Rahmen des § 119 AFG zum Ziel hatte.
Scheitert der Eintritt einer Sperrzeit hier somit schon daran, daß dem Kläger eine schriftliche Zusage über das von ihm zu erwartende Unterhaltsgeld nicht erteilt worden ist, kann der Anspruch auf Alhi nicht wegen des erneuten Eintritts einer Sperrzeit erloschen sein. Auf die von den Beteiligten und den Vorinstanzen erörterten streitigen Fragen kommt es demzufolge nicht an.
Auch wenn der Anspruch auf Alhi hiernach nicht gemäß § 119 Abs 3 AFG erloschen ist, ist eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits nicht möglich.
Grundsätzlich ist ein Gericht gehalten, im Rahmen des Klagebegehrens alle für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs in eigener Verantwortung festzustellen und die Streitsache spruchreif zu machen. Es ist deshalb nicht zulässig, eine an zwingendes Recht gebundene Verwaltungsentscheidung allein deshalb aufzuheben, weil die von der Verwaltung herangezogenen Gründe sich nicht halten lassen, und anschließend der Verwaltung die Prüfung aller sonstigen Voraussetzungen für den in Rede stehenden Anspruch zu überlassen; vielmehr hat das Gericht die entsprechenden Prüfungen selbst vorzunehmen, wobei es sich ggf der Mithilfe der Behörde bedienen kann, und in der Sache abschließend zu entscheiden (vgl BVerwGE 10, 202, 204; 69, 198, 201). Hat die Beklagte Alg oder Alhi mit der Begründung abgelehnt, daß der Anspruch infolge einer Sperrzeit erloschen sei, und stellt sich dies als nicht zutreffend heraus, hat daher das Gericht auf die in Fällen dieser Art gegebene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl dazu das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 29. November 1989 - 7 RAr 86/88 -) alle Voraussetzungen des Anspruchs auf Alg oder Alhi in eigener Verantwortung zu prüfen (vgl BSG SozR 4100 § 112 Nr 22, § 118 Nr 13, § 136 Nr 5 und § 138 Nr 14).
Bei einer Anfechtungsklage, wie sie gegeben ist, wenn die Beklagte eine Alg- oder Alhi-Bewilligung wegen Änderung der Verhältnisse aufgehoben hat, weil der Anspruch infolge einer Sperrzeit erloschen sei, gilt nicht wesentlich anderes. Ist Streitgegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage die Rechtsbehauptung des Klägers, aus dem Sachverhalt ergebe sich entgegen dem ablehnenden Bescheid ein Anspruch auf Alg oder Alhi, beschränkt sich der Streitgegenstand bei der Anfechtungsklage zwar auf die Behauptung des Klägers, der die Bewilligung aufhebende Bescheid sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten (vgl Meyer-Ladewig, Komm zum SGG, 3. Aufl 1987, § 95 Rzn 6 und 8). Letzteres ist indessen nicht schon dann der Fall, wenn die von der Beklagten angeführten Gründe nicht zutreffen; rechtswidrig ist die Bewilligungsaufhebung vielmehr erst, wenn die Aufhebung auch aus keinem anderen Grund rechtmäßig ist. Der Senat hat daher schon entschieden, daß das Gericht bei einer Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts grundsätzlich unabhängig von der Begründung, die die Verwaltung ihm gegeben hat, unter Berücksichtigung aller rechtlichen Gesichtspunkte und aller Tatsachen zu prüfen hat, sofern die Wirkungen des Verwaltungsaktes hierdurch nicht wesentlich verändert und die Rechtsverteidigung des Betroffenen nicht unzulässig beeinträchtigt wird (vgl SozR 4100 § 119 Nr 12). In Fällen vorliegender Art bleibt daher zu prüfen, ob in anderer Hinsicht eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eingetreten ist, die die angefochtene Aufhebung der Bewilligung rechtfertigt.
Die Aufhebung der Alhi-Bewilligung ab 2. Oktober 1984 könnte gerechtfertigt sein, wenn seit der letzten Alhi-Bewilligung die Verfügbarkeit des Klägers und damit eine der Voraussetzungen des Anspruchs auf Alhi (§ 134 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG) entfallen wäre. Sie wäre entfallen, wenn der Kläger nicht bereit gewesen sein sollte, unterhalb der Ebene eines "Ingenieurs mit 12 Jahren Fahrenszeit" zu arbeiten, eine solche Beschäftigung ihm aber möglich und nach Maßgabe der Vorschriften über die Zumutbarkeit inzwischen auch zumutbar war; denn dann stand der Kläger der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung, weil er nicht bereit war, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die er ausüben kann und darf (§ 103 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Buchst a AFG).
Gleiches gilt, wenn dem Kläger die grundsätzliche Bereitschaft gefehlt haben sollte, an Maßnahmen der beruflichen Bildung wie der ihm angebotenen teilzunehmen, obwohl die Teilnahme an solchen Maßnahmen ihm inzwischen grundsätzlich zumutbar war; dann stand der Kläger der Arbeitsvermittlung mangels Bildungsbereitschaft (§ 103 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Buchst b AFG) nicht zur Verfügung.
Entsprechende Feststellungen, zu denen das LSG von seiner Rechtsauffassung her nicht veranlaßt war, sind zwar nicht getroffen worden. Nach den Einwänden des Klägers gegen die ihm angebotene Maßnahme und den Ausführungen des LSG darüber, daß dem Kläger Tätigkeiten der Qualifikationsstufe 4 gemäß § 12 ZumutbarkeitsAnO - Anlernausbildung - zumutbar seien, ist eine solche Fallgestaltung jedoch nicht ausgeschlossen. Das angefochtene Urteil muß daher, soweit es die Aufhebung der Alhi-Bewilligung betrifft, aufgehoben und die Sache in Ermangelung der erforderlichen Feststellungen gemäß § 170 Abs 2 SGG an das LSG zurückverwiesen werden; denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, tatsächliche Feststellungen zu treffen.
Gleiches gilt, soweit das angefochtene Urteil die Rückforderung der 788,80 DM betrifft; denn diese Rückforderung ist nur rechtmäßig, soweit die Aufhebung der Alhi-Bewilligung zu bestätigen ist.
Für die erneute Entscheidung, die auch die Kosten des Revisionsverfahrens einschließen wird, wird darauf hingewiesen, daß nach § 12 Abs 4 ZumutbarkeitsAnO Beschäftigungen einer niedrigeren Qualifikationsstufe dem Arbeitslosen erst dann zumutbar sind, wenn die Gründe, die solche Beschäftigungen zumutbar machen, mit dem Arbeitslosen in einem Beratungsgespräch erörtert worden sind. Daß dies geschehen ist, bedarf der Feststellung, bevor Beschäftigungen einer niedrigeren Qualifikationsstufe als zumutbar angesehen werden.BUNDESSOZIALGERICHT
Fundstellen
Haufe-Index 517937 |
BSGE, 140 |