Entscheidungsstichwort (Thema)
Herabsetzung des Werts der monatlichen Einzelansprüche aus dem Stammrecht um die pfändbaren Beträge wegen Abtretungsvereinbarungen
Leitsatz (amtlich)
- Der öffentlich-rechtliche Abtretungsvertrag bewirkt materiell-rechtlich eine Änderung der Rechtszuständigkeit mit der Folge, dass der sich aus dem Stammrecht ergebende monatliche Einzelanspruch in einen unpfändbaren, dem Zedenten (Versicherten), und einen pfändbaren, dem Zessionar zustehenden Anspruch(steil) aufgespalten wird.
- Der Rentenversicherungsträger ist in diesem Fall zur Aufhebung und Neufestsetzung des Wertes der monatlichen Einzelansprüche gegenüber dem Versicherten (durch Verwaltungsakte) verpflichtet.
- Bloße Mitteilungen des Rentenversicherungsträgers über die Höhe des nicht abtretbaren unpfändbaren Betrages sind keine Verwaltungsakte.
Normenkette
SGB I § 53 Abs. 4; SGB X §§ 40, 48 Abs. 1; BGB § 398; ZPO § 850c
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat der Beigeladenen zu 1) und der Beigeladenen zu 2) die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten; im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Kläger begehrt die Zahlung der monatlichen “Rente” aus dem Höchstwert seines Rechts allein noch für Bezugszeiten zwischen Oktober 1983 und Ende Februar 1991. In diesem Zusammenhang streiten die Beteiligten, ob die Beklagte berechtigt war, wegen Abtretungsvereinbarungen den Wert der monatlichen Einzelansprüche aus dem Stammrecht um die jeweils pfändbaren Beträge herabzusetzen.
Ua mit “Abtretungszweckerklärung” vom 30. März 1981 (eingegangen bei der Beklagten am 5. März 1986) hatte der Kläger den pfändbaren Rentenanteil aus künftigen Rentenzahlungen der beklagten BfA unwiderruflich wegen einer “Geldsumme von 40.000,00 DM vorrangig und unabdingbar” an seine (1987 verstorbene) Mutter, Frau Eva A.… (A), und an seine Tante, Frau Käthe G.… (G), abgetreten. Am 29. Juni 1983 (eingegangen bei der Beklagten am 1. Juli 1983) trat der Kläger zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung Ansprüche gegen die beklagte BfA auf “Renten- und Übergangsgeld” an die Beigeladene zu 1) ab. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 16. August 1995 pfändete die Beigeladene zu 2) monatliche Rentenansprüche des Klägers.
Die Beklagte hatte ua in der Zeit von Oktober 1983 bis Februar 1991 in verschiedenen Bescheiden den Wert des Rechts auf EU-Rente festgestellt und jährlich angepasst; im Hinblick auf Abtretungen, Pfändungen und Verrechnungsersuchen hatte sie die an den Kläger zu zahlende “Rente” nicht gemäß dem Höchstwert des Rechts, sondern niedriger in Höhe des pfändungsfreien Betrags festgesetzt. Bei dem zur Auszahlung gelangten Betrag berücksichtigte sie die zeitweilig geleisteten Kinderzuschüsse, Beitragszuschüsse zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie die von ihm zu erbringenden Beiträge.
In Ausführung eines gerichtlichen Vergleichs (SG Köln – S 5 An 271/82) hatte die Beklagte dem Kläger eine Rente auf Zeit bewilligt (Bescheid vom 4. Mai 1984). Im Verlaufe des sich anschließenden Rechtsstreits (SG Köln – S 5 An 161/84) erging der Bescheid vom 4. September 1984. In diesem bewilligte die Beklagte dem Kläger weiter für die Zeit ab 1. April 1983 eine EU-Rente auf Zeit. Der sich aus dem Stammrecht des Rechts auf EU-Rente ergebende monatliche Einzelanspruch belief sich danach ab Oktober 1983 auf 1.758,17 DM und ab 1. Juli 1984 auf 1.817,94 DM; dieser an den Kläger auszuzahlende Betrag aus dem Einzelanspruch wurde herabgesetzt; in Abzug gebracht wurde der pfändbare Betrag (zu Gunsten der Beigeladenen zu 1) bis 31. März 1984 in Höhe von 360,80 DM, ab 1. April 1984 von 221,60 DM und ab 1. Juli 1984 von 229,60 DM.
Mit Bescheid vom 8. Juli 1985 passte die Beklagte die Rente zum 1. Juli 1985 an. Der Wert des monatlichen Einzelanspruchs gemäß dem Höchstwert des Rechts belief sich ab diesem Zeitpunkt auf 1.872,45 DM; hiervon wurde (zu Gunsten der Beigeladenen zu 1) ein pfändbarer Betrag von 245,60 DM in Abzug gebracht. Der Bescheid vom 4. September 1984 wurde Gegenstand des Verfahrens vor dem SG Köln – S 5 An 161/84 – und derjenige vom 8. Juli 1985 Gegenstand des Verfahrens vor dem SG Köln – S 5 An 215/85 –. In beiden Verfahren nahm der Kläger die Klage zurück. Durch Urteil vom 30. Januar 1991 stellte das LSG Nordrhein-Westfalen (L 8 An 121/90 – SG Köln S 5 An 263/87) die Wirksamkeit der Klagerücknahmen fest.
Mit Bescheid vom 6. Juni 1988 bewilligte die Beklagte auf Grund eines von ihr abgegebenen Anerkenntnisses in dem Rechtsstreit S 5 An 5/88 SG Köln dem Kläger eine unbefristete EU-Rente; den Wert des monatlichen Einzelanspruchs aus dem Recht stellte sie ab 1. Januar 1988 mit 2.001,10 DM und ab 1. Juli 1988 mit 2.060,10 DM fest; auf Grund der Abtretungsvereinbarung zwischen dem Kläger und A.… und G.… setzte die Beklagte die Höhe des Einzelanspruchs unter Berücksichtigung eines pfändbaren Betrags bis 30. Juni 1988 von 394,00 DM und ab 1. Juli 1988 von 414,00 DM fest. Mit am 18. Juni 1988 in diesen Verfahren bei dem SG eingegangenen Schreiben teilte der Kläger dem Gericht mit, damit habe das Verfahren seine Erledigung gefunden; dies gelte jedoch nicht hinsichtlich des noch vor dem SG Köln S 5 An 263/87 anhängigen Streitgegenstandes (s oben Erledigung durch Klagerücknahme, Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 1991).
Mit Bescheid vom 12. Mai 1989 stellte die Beklagte den monatlichen Einzelanspruch aus dem Recht ab Juli 1989 mit 2.121,89 DM fest; bei der Höhe des dem Kläger zustehenden monatlichen Einzelanspruchs zog sie einen pfändbaren Betrag von 444,00 DM auf Grund der Abtretungsvereinbarung zwischen dem Kläger und A.… und G.… sowie einen solchen von 441,04 DM auf Grund eines Verrechnungsersuchens des Landesarbeitsamtes ab. Der Kläger wandte sich sowohl gegen diesen Bescheid als auch gegen ein “Schreiben” der Beklagten vom 9. August 1989, in dem jeweils der Wert der Rente nach Anpassung zum 1. Juli 1989 und unter Abzug der oben genannten Beträge mitgeteilt worden war. Er machte insoweit geltend, seine Rente sei insgesamt unpfändbar. Später, mit am 8. Dezember 1989 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 6. Dezember 1989, erklärte er ua, soweit die monatliche “Rente” einen Betrag von 1.622,40 DM übersteige, könnten Auszahlungen auf Grund der Abtretung zu Gunsten von A.… und G.… erfolgen. Mit Schreiben vom 10. Januar 1990 nahm er seinen Widerspruch zurück, “soweit er die Einbehaltungen zu Gunsten des Landesarbeitsamtes betreffe”.
Mit an den Kläger gerichteter “Verfügung” vom 24. Juli 1990 (ohne Rechtsmittelbelehrung) stellte die Beklagte die Höhe des Einzelanspruchs aus dem Recht ab 1. Juli 1990 auf 2.187,70 DM fest; bei dem dem Kläger zustehenden monatlichen Rentenbetrag berücksichtigte sie zu Gunsten von G.… einen – abzuziehenden – pfändbaren Betrag von 474,00 DM. Am 8. Januar 1991 legte der Kläger eine Vereinbarung mit G.… vom 6. Januar 1990 vor. Darin erklärte G.…, dass sie für die Zukunft keine Rechte mehr aus der Vereinbarung vom 30. März 1981 herleite und sie die ihr zugehenden monatlichen Zahlungen der Beklagten direkt an den Kläger weiterleite. In der Folgezeit stellte die Beklagte die Zahlungen an G.… und die Beigeladene zu 1) ein.
Am 29. Oktober 1996 hat der Kläger Klage erhoben und ua beantragt, an ihn 37.808,60 DM zu zahlen. Das SG hat durch Urteil vom 8. November 2000 die Bescheide vom 4. September 1984 und vom 8. Juli 1985 aufgehoben, “soweit sie die Höhe der Einbehaltung von Rentenbeträgen zu Gunsten der Beigeladenen zu 1) für die Zeit vom 1. Oktober 1983 bis 30. Juni 1985 regeln”. Die Bescheide vom 6. Juni 1988, 12. Mai 1989, 9. August 1989 und 24. Juli 1990 hat das SG aufgehoben, soweit sie die Einbehaltungen von Rentenbeträgen zu Gunsten von G.… regeln; ferner hat es die Beklagte verurteilt, an den Kläger 341,50 DM zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, ausgenommen ihre Verurteilung zur Zahlung eines Betrags von 341,50 DM. Durch Urteil vom 30. April 2003 hat das LSG dieses Urteil des SG insoweit abgeändert, als es die Bescheide der Beklagten vom 4. September 1984, 8. Juli 1985, 6. Juni 1988, 12. Mai 1989, 9. August 1989 und 24. Juli 1990 aufgehoben hat. Es hat im Wesentlichen ausgeführt: Gegenstand des Berufungsverfahrens seien die im Tenor genannten Bescheide, soweit darin die aus dem Wert des Rechts auf EU-Rente resultierenden monatlichen Einzelansprüche wegen der Abtretungen der Rentenansprüche an A.… und G.… sowie an die Beigeladene zu 1) nicht in voller Höhe an den Kläger gezahlt worden seien. Die Anfechtungsklagen seien zulässig. Bei den vom Kläger angegriffenen Mitteilungen über die Höhe der an die Beigeladene zu 1) bzw an die Zessionare abzuführenden Beträge handele es sich um Verwaltungsakte. Einer materiellen Überprüfung der Bescheide vom 4. September 1984, 8. Juli 1985 und 6. Juni 1988 stehe jedoch deren Bestandskraft entgegen. Die Bescheide vom 12. Mai 1989, 9. August 1989 und 24. Juli 1990 seien entgegen der Auffassung des SG nicht rechtswidrig. Die Beklagte habe den Kläger zwar vor Erlass der Bescheide nicht wirksam angehört. Die Anhörung sei jedoch bis zur abschließenden Entscheidung nachgeholt worden. Die Bescheide seien auch im Übrigen materiell rechtmäßig. Die Beklagte sei nach Anzeige der Abtretung verpflichtet gewesen, den von der Abtretung erfassten Betrag zu errechnen und an die Zessionare auszuzahlen. Die Beklagte sei hingegen nicht verpflichtet gewesen zu prüfen, ob die Pfändungsfreigrenzen zu Gunsten des Klägers in entsprechender Anwendung von § 850f Abs 1a ZPO wegen Sozialhilfebedürftigkeit heraufzusetzen seien.
Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er bezieht sich auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung und trägt vor: Die Bescheide vom 4. September 1984, 8. Juli 1985 und 6. Juni 1988 seien entgegen der Auffassung des LSG nicht bindend geworden. Denn ob und in welcher Höhe auf Grund der Abtretungen Beträge von der Beklagten an die Zessionare zu zahlen seien, sei nicht Gegenstand der jeweiligen Verfahren gewesen. Die Beträge seien darüber hinaus auch nicht gesondert durch Verwaltungsakt festgesetzt worden. Zu Unrecht sei das LSG ferner davon ausgegangen, dass die Anhörungen bis zur Beendigung der Vorverfahren wirksam nachgeholt worden seien. Widerspruchsbescheide seien jeweils nicht ergangen. Schließlich habe er Anträge auf Heraufsetzung der pfändungsfreien Beträge gestellt; über diese Anträge hätte die Beklagte durch Verwaltungsakt entscheiden müssen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2003 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Köln vom 8. November 2000 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Entscheidung des LSG sei im Ergebnis zutreffend; das SG habe die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen nicht aufheben dürfen, da sie in Bindungswirkung erwachsen seien.
Beigeladene zu 1) und Beigeladene zu 2) haben sich in der Sache nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
A. Gegenstand des Verfahrens ist das in einer Verbindung von Anfechtungs- und allgemeinen Leistungsklagen (§ 54 Abs 1 und 5 SGG) verfolgte Begehren des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, ihm eine monatliche “Rente” unter Berücksichtigung der Höchstwertfestsetzungen (ua in den Bescheiden vom 4. September 1984 und vom 6. Juni 1988) sowie der jährlichen Anpassungen unter Aufhebung der in den Bescheiden vom 4. September 1984, 8. Juli 1985, 6. Juni 1988, 12. Mai 1989, 9. August 1989 und 24. Juli 1990 von der Beklagten um die abgetretenen (pfändbaren) Beträge (§ 53 SGB I iVm §§ 398 ff BGB entsprechend und §§ 850c ff ZPO) herabgesetzten Einzelansprüche aus dem Stammrecht (unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen) zu zahlen. Die Feststellungen in weiteren zwischen dem Kläger und der Beklagten ergangenen (und noch vor dem SG anhängig gewesenen) Bescheiden und etwaige hieraus resultierende Zahlungsansprüche sind hingegen nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Der Kläger begehrt somit sinngemäß allein die Wiederherstellung der für ihn günstigen erstinstanzlichen Entscheidung. Das SG hatte mit Urteil vom 8. November 2000 die Entscheidungen der Beklagten – Festsetzungen der monatlichen Einzelansprüche aus dem Recht auf Rente unter Berücksichtigung der abgetretenen pfändungsfreien Beträge – in den Bescheiden vom 4. September 1984, 8. Juli 1985, 6. Juni 1988, 12. Mai 1989, 9. August 1989 und 24. Juli 1990 für die Zeit ab Oktober 1983 aufgehoben und damit die Beklagte (inzidenter) zur Zahlung der monatlichen Rentenbeträge aus dem Höchstwert (unter Anrechnung bisher erbrachter Leistungen) an den Kläger verurteilt.
Gegen das im Übrigen klageabweisende Urteil des SG hatte der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt, sodass rechtskräftig feststeht, dass die in den Bescheiden vom 22. Mai 1986, 1. Juni 1987, 28. März 1991, 25. April 1991 und 6. November 1992 getroffenen Regelungen über die an den Kläger monatlich zu zahlenden “Rentenbeträge” nach wie vor Bestand haben.
B. Der Kläger hat mit dem og Begehren keinen Erfolg.
Die zulässige allgemeine Leistungsklage ist schon deshalb unbegründet, weil dem Kläger aus seinem Stammrecht auf EU-Rente für den streitigen Zeitraum keine höheren monatlichen Einzelansprüche zustehen. Die Beklagte hatte insoweit die früheren Feststellungen der sich aus dem Höchstwert des Rechts ergebenden monatlichen Einzelansprüche wegen der Abtretungsvereinbarungen zu Gunsten von A.… und G.… sowie der Beigeladenen zu 1) teilweise aufgehoben (§ 48 Abs 1 SGB X) und die Höhe der Einzelansprüche neu festgestellt. Diese Verwaltungsakte sind unanfechtbar und bindend geworden. Die vom Kläger später vor dem SG hiergegen gerichteten Anfechtungsklagen sind zwar statthaft, aber unzulässig, weil sie erst nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieser Verwaltungsakte erhoben wurden. In jedem Fall war nicht nur die Klagefrist aus § 87 SGG, sondern auch die Jahresfrist des § 66 Abs 2 SGG verstrichen.
1.a) Die allgemeine Leistungsklage ist zwar zulässig. Unerheblich ist insoweit, dass der Kläger einen bezifferten Antrag nicht mehr gestellt hat. Denn dem Bestimmtheitsgebot ist genügt, wenn neben einer hinreichend genauen Darlegung des anspruchsbegründenden Sachverhalts die ungefähre Höhe des verlangten Betrags angegeben wird; § 130 Satz 1 Regelung 2 SGG erlaubt bei der auf Geldleistung gerichteten echten Leistungsklage die Verurteilung dem Grunde nach (vgl hierzu BSGE 67, 143, 149 = SozR 3-1200 § 52 Nr 1); dieses (echte) Zwischenurteil steht (nur) hinsichtlich der Rechtsmittel einem Endurteil gleich, über die Höhe des “Anspruchs” ist erst im notwendigen gerichtlichen Nachverfahren zu entscheiden.
b) Die allgemeine Leistungsklage ist jedoch unbegründet.
aa) Zwar hat der Kläger grundsätzlich für jeden Kalendermonat im streitigen Zeitraum jeweils einen Zahlungsanspruch in Höhe des durch Verwaltungsakt festgesetzten Höchstwerts des Stammrechts, wie er in den Bescheiden vom 4. September 1984 (Weiterbewilligung einer EU-Rente auf Zeit) und vom 6. Juni 1988 (Bewilligung einer unbefristeten EU-Rente) festgesetzt worden ist. Diese Bescheide enthalten mehrere Verwaltungsakte iS von § 31 SGB X; neben den Entscheidungen über Rentenart, Beginn und Dauer ist auch der – im Regelfall dynamisierbare – (Höchst-)Wert des Stammrechts auf EU-Rente (und damit auch der Wert der sich als Rechtsfrüchte ≪§ 99 BGB≫ hieraus ergebenden monatlichen Einzelansprüche) festgestellt worden. Die Höchstwertfestsetzung des Stammrechts einschließlich des darin enthaltenen Werts seiner Rechtsfrüchte, der monatlichen Einzelansprüche, bleibt – auch im Verhältnis zwischen dem Zedenten und dem Rentenversicherungsträger – solange in voller Höhe wirksam und Grundlage für die Zahlungsansprüche, bis sie durch einen anderen Verwaltungsakt aufgehoben oder abgeändert wird oder sich anderweitig erledigt (§§ 39 Abs 2, 44 ff SGB X, § 77 SGG).
bb) Eine Änderung der Feststellung des Höchstwerts des Stammrechts selbst durch die Beklagte ist nicht erfolgt. Jedoch hat sie wegen der durch die Abtretungsverträge (Verfügungsverträge) bewirkten teilweisen Änderung der Rechtszuständigkeit die in der Feststellung des Höchstwerts zugleich liegende Feststellung des Werts der dem Kläger zustehenden monatlichen Einzelansprüche in den Bescheiden vom 4. September 1984, 8. Juli 1985, 6. Juni 1988, 12. Mai 1989, 9. August 1989 und 24. Juli 1990 aufgehoben (§ 48 SGB X) und deren Wert im streitigen Zeitraum zeitabschnittsweise durch (unanfechtbar gewordene, bindende) Verwaltungsakte rechtsverbindlich niedriger festgestellt. Die in den Bescheiden enthaltenen Neufeststellungen zu diesem (Teil-Renten)Betrag waren sowohl materiell-rechtlich als auch formell-rechtlich Grundlage für die Ansprüche des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung im maßgeblichen Zeitraum. Sie sind – unstreitig – von der Beklagten erfüllt worden (§ 367 BGB).
aaa) Unabhängig von den Formulierungen in den einzelnen an den Kläger gerichteten “Bescheiden”, “Schreiben” und “Verfügungen” handelt es sich bei den Aufhebungen und Neufeststellungen der von der Festsetzung des Höchstwerts des Stammrechts infolge der Abtretung abweichenden Werte der monatlichen Einzelansprüche gegenüber dem Kläger als Versicherten (und Zedenten) um Verwaltungsakte; denn sie regeln einen Einzelfall auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen (vgl hierzu BSGE 57, 211, 212 = SozR 1200 Art 2 § 18 Nr 1; SozR 1300 § 63 Nr 10 S 34; BSGE 70, 37, 39 = SozR 3-1200 § 53 Nr 2). Demgegenüber ist der Rentenversicherungsträger am öffentlich-rechtlichen Abtretungsvertrag nicht beteiligt. Es liegt auch außerhalb der verwaltungsrechtlichen Dispositionsbefugnis der Vertragsparteien, ihn zu vertragsgestaltenden oder den Vertragsinhalt feststellenden Verwaltungsakten zu ermächtigen; auch hier gilt der Gesetzesvorbehalt. Es gibt aber keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für solche vertragsgestaltenden oder -feststellenden Verwaltungsakte; § 53 Abs 2 Nr 2 SGB I ist hier schon thematisch nicht anwendbar. § 53 Abs 3 SGB I regelt nur die Voraussetzungen der Grenzen der verwaltungsvertraglichen Übertragungs- oder Verpfändungsmacht der Vertragsparteien. Soweit diese über den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag verfügen, ist der verwaltungsrechtliche Vertrag unwirksam (§ 58 Abs 1 SGB X iVm §§ 134, 139 BGB). Teilt also der Rentenversicherungsträger den Vertragsparteien lediglich mit, welcher Betrag nach § 53 Abs 3 SGB I nicht abtretbar (oder verpfändbar) ist, weist er sie nur auf die Grenzen der Wirksamkeit ihres Vertrages hin; entsteht zwischen den Vertragsparteien hierüber Streit untereinander, müssen sie vor dem SG klären, in welchem Umfang abgetreten worden ist. Auf Grund der durch den Abtretungs-/Verfügungsvertrag wirksam veränderten Rechtslage ist der Träger allerdings gegenüber dem Zedenten verpflichtet, die bisherige Festsetzung des Höchstwertes der Einzelansprüche aufzuheben und insoweit neu festzustellen (§ 48 Abs 1 SGB X, § 117 SGB VI) – und die geschuldeten Beträge auch an den Zessionar zahlen (§ 53 Abs 4 SGB I) –.
bbb) Materiell-rechtlich betrifft der öffentlich-rechtliche Abtretungsvertrag (§ 53 SGB I iVm §§ 398 ff BGB entsprechend) beim rentenversicherungsrechtlichen Leistungsverhältnis nur die Rechtszuständigkeit der monatlichen Einzelansprüche. Durch den (wirksamen) Abtretungsvertrag geht der (teilweise) abgetretene Einzelanspruch insoweit auf den Zessionar über. Die Abtretung selbst berührt also nicht das Stammrecht und dessen Höchstwert; dieses bleibt als unveränderbare “Größe” bestehen. Sie hat – auch bei der hier vorliegenden Vorausabtretung künftiger (“Renten”) Ansprüche – hinsichtlich des “pfändbaren” Teils des monatlichen Einzelanspruchs aus dem Stammrecht lediglich den Wechsel der Rechtszuständigkeit auf der Seite des oder der Gläubiger zur Folge; die Forderung (hier monatlicher Einzelanspruch) selbst scheidet mit dem Wechsel der Rechtszuständigkeit insoweit aus dem Vermögen des Versicherten aus und geht insoweit in das Vermögen des neuen Gläubigers über, ohne dass sich an dem Inhalt des übertragenen Rechts und damit an seiner Rechtsnatur etwas ändert (vgl hierzu BSGE 70, 37, 39 = SozR 3-1200 § 53 Nr 2; Staudinger/Busche 1999, § 398 RdNr 27). Dies hat zur Folge, dass bei von Abtretungsvereinbarungen erfassten künftigen Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen, wie demjenigen aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, der “neue” Gläubiger die Forderung (insoweit) mit ihrer Entstehung direkt erwirbt. Der zu Beginn des Monats fällig werdende Einzelanspruch aus dem Höchstwert des Rechts auf Rente spaltet sich mit seiner Entstehung materiell-rechtlich in einen pfändbaren dem Abtretungsgläubiger zustehenden und einen unpfändbaren dem Versicherten zustehenden Anspruch(steil) auf. Deshalb muss der Träger gegenüber dem Stammrechtsinhaber die bisherige Festsetzung insoweit aufheben und die Werte der monatlichen Einzelansprüche, soweit sie abgetreten sind, neu und niedriger feststellen (§ 48 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB X). Hiergegen stehen dem Stammrechtsinhaber die Anfechtungsklagen offen, die er jeweils mit einer auf die frühere Höchstwertfestsetzung gestützten (echten) Leistungsklage verbinden kann. Der Zessionar, der meint, der Rentenversicherungsträger zahle ihm zu wenig, kann dies mit der Leistungsklage gegen diesen geltend machen.
ccc) Ausgehend hiervon hatte die Beklagte die jeweiligen bisherigen Festsetzungen insoweit aufgehoben und die Werte der monatlichen Einzelansprüche im streitigen Zeitraum durch die (bestandskräftig gewordenen) Verwaltungsakte niedriger, abzüglich des jeweils abgetretenen pfändbaren Betrags festgesetzt (vgl hierzu BSGE 76, 184, 186 f mwN = SozR 3-1200 § 53 Nr 8; BSGE 57, 211, 212 = SozR 1200 Art 2 § 18 Nr 1; vgl hierzu auch BSGE 70, 37, 39 f = SozR 3-1200 § 53 Nr 2); einer Anhörung bedurfte es insoweit nicht (§ 24 Abs 2 Nr 3 SGB X; vgl zu der insoweit unzutreffenden Rechtsansicht des LSG zur “wirksamen” Nachholung, § 42 Satz 2 SGB X: BSG SozR 3-1300 § 24 Nr 22 S 69 ff).
2. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die og Verwaltungsakte über die Höhe der monatlich im maßgeblichen Bezugszeitraum dem Kläger zustehenden Einzelansprüche unanfechtbar geworden und bindend geblieben (§ 77 SGG); der Kläger hat gegen sie teils keinen Rechtsbehelf eingelegt, teils Rechtsbehelfe für erledigt erklärt und teils solche wieder zurückgenommen. Die vom Kläger vor dem SG erhobenen Anfechtungsklagen sind also unzulässig, weil sie erst nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der angefochtenen Verwaltungsakte erhoben wurden. In jedem Fall war nicht nur die Klagefrist aus § 87 SGG, sondern auch die Jahresfrist nach § 66 Abs 2 SGG verstrichen. Dies hat zur Folge, dass – worauf bereits hingewiesen – die verfristet erhobenen Anfechtungsklagen unzulässig und die bindenden Verwaltungsakte vom Kläger hinzunehmen sind, sodass ihm gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von restlichen Beträgen zusteht.
a) Die in Ausführung eines gerichtlichen Vergleichs getroffenen Regelungen im Bescheid vom 4. September 1984 ua über die Höhe des Einzelanspruchs (aus dem Stammrecht) sowie über die Höhe der an den Kläger monatlich zu zahlenden “Rente” nach Abzug des pfändbaren Betrags (zu Gunsten der Beigeladenen zu 1) für die Zeit ab Oktober 1983 sowie die entsprechende Regelungen im Bescheid vom 8. Juli 1985 (für die Zeit ab 1. Juli 1985) sind jeweils nach Rücknahme der sie betreffenden Klagen (S 5 An 161/84 und S 5 An 215/85 SG Köln) bestandskräftig geworden. Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 30. Januar 1991 (L 8 An 121/90 – SG Köln S 5 An 263/87) rechtskräftig festgestellt.
Selbst wenn man im Übrigen unterstellen wollte, die Verwaltungsakte über die Höhe der jeweiligen monatlichen Ansprüche seien nicht Gegenstand der gerichtlichen Verfahren gewesen, so wären die 1984 und 1985 ergangenen Verwaltungsakte mangels Einlegung eines gesonderten fristgerechten Rechtsbehelfs – ohnehin – bestandskräftig geworden (§§ 77, 66 SGG).
b) Die auf Grund Anerkenntnisses der Beklagten im Bescheid vom 6. Juni 1988 getroffenen Regelungen ua über den nach der Abtretung zu Gunsten von A.… und G.… für die Zeit ab 1. Januar 1988 um den pfändbaren Betrag herabgesetzten monatlichen Einzelanspruch des Klägers sind ebenfalls bestandskräftig geworden. Denn der Kläger hatte das Anerkenntnis der Beklagten insoweit angenommen und den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Er hatte dem Gericht in dem Rechtsstreit S 5 An 5/88 SG Köln mitgeteilt, das Verfahren habe hierdurch seine Erledigung gefunden.
c) Der im Bescheid vom 12. Mai 1989 für die Zeit ab 1. Juli 1989 festgestellte monatliche Einzelanspruch, der sowohl im Hinblick auf die Abtretung zu Gunsten von G.… als auch im Hinblick auf eine Verrechnung zu Gunsten des (hier nicht beteiligten) Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen herabgesetzt worden war, ist ebenfalls bestandskräftig geworden. Dies gilt in gleicher Weise für das als Verwaltungsakt zu wertende “Schreiben” der Beklagten vom 9. August 1989, das entsprechende Regelungen enthielt. Denn der Kläger hatte mit Schreiben vom 10. Januar 1990 seinen insoweit eingelegten Widerspruch zurückgenommen, nachdem die Beklagte die zur Verrechnung einbehaltenen Beträge an den Kläger ausgezahlt hatte. Zuvor, mit Schreiben vom 6. Dezember 1989, hatte der Kläger bereits erklärt, dass die Auszahlung des pfändbaren Betrags zu Gunsten von G.… und A.… erfolgen könne und mithin insoweit den Rechtsbehelf nicht mehr aufrechterhalten (§ 133 BGB).
d) Gegen die ihm – soweit ersichtlich – ohne Rechtsmittelbelehrung übersandte “Verfügung” vom 24. Juli 1990 hat der Kläger innerhalb eines Jahres keinen Rechtsbehelf eingelegt. Anhaltspunkte dafür, dass eine der in § 66 Abs 2 SGG genannten Ausnahmen von der Jahresfrist (Vorliegen höherer Gewalt oder Belehrung, es gebe kein Rechtsmittel) gegeben waren, liegen nicht vor und sind vom Kläger auch nicht vorgetragen worden. In dem og Bescheid vom 24. Juli 1990 war der Einzelanspruch aus dem Recht auf Grund der Abtretung an G.… nicht in voller Höhe, sondern abzüglich des pfändbaren Betrags festgesetzt worden. Für die Einlegung eines Rechtsbehelfs insoweit bestand im Übrigen nach den Darlegungen des Klägers auch keine Veranlassung. Er hatte unter Vorlage einer Vereinbarung mit G.… vom 6. Januar 1990 (A. war bereits 1987 verstorben) im Januar und Februar 1991 mitgeteilt, dass G.… die Zahlungen der Beklagten an ihn jeweils weiterleiten werde.
e) Die Feststellungen der Höhe des dem Kläger jeweils zustehenden Einzelanspruchs in den og Bescheiden sind nach alledem bestandskräftig geworden. Gründe für eine Nichtigkeit der Verwaltungsakte sind weder dargetan noch ersichtlich (vgl hierzu § 40 Abs 1 und 2 SGB X).
f) Die Revision hat mithin keinen Erfolg.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1090953 |
SGb 2004, 483 |
SozR 4-1200 § 53, Nr. 1 |