Beteiligte
Kläger und Revisionskläger |
Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Kindergeld für seine in Dänemark wohnenden Kinder hat, für die seine Frau dort Kinderzuschüsse (Kindergeld) erhält.
Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er arbeitet ständig in Flensburg und wohnt mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern in Dänemark. Die Ehefrau ist bei der Distrikstoldkammer Padborg beschäftigt. Sie bezieht für das im Mai 1972 geborene Kind Maj-Britt von der Gemeinde Bov Kindergeld, das vom Berufungsgericht in unterschiedlicher Höhe angegeben wurde (1975 zunächst 123,67; 132,33; 132,67 und 138,67 Dänische Kronen - DKr -; dann 141,-- DKr). Für das im Juli 1975 geborene zweite Kind Frank erhielt sie ab 1. Oktober 1975 ebenfalls Kindergeld (132,67 bis 138,67 DKr).
Im November 1974 wandte sich der Kläger an das Arbeitsamt Flensburg und beantragte, ihm für seine Tochter Maj-Britt ab 1. Januar 1975 Kindergeld zu gewähren. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 17. Januar 1975 abgelehnt, weil der Ehefrau des Klägers von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereiches des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) Leistungen gewährt würden, die dem Kindergeld vergleichbar seien. Nachdem sein Widerspruch erfolglos geblieben war (Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 1975), erhob der Kläger vor dem Sozialgericht Schleswig (SG) Klage. Im Verlauf des Klageverfahrens lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Dezember 1975 den vom Kläger im September 1975 gestellten Antrag auf Gewährung von Kindergeld - zunächst für die Monate Juli bis September 1975 - für den am 17. Juli 1975 geborenen Sohn Frank ab. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Urteile vom 10. Februar 1976 und 3. Dezember 1976). Zur Begründung hat das Landessozialgericht (LSG) u.a. ausgeführt, der Bescheid vom 4. Dezember 1975 sei Gegenstand des Rechtsstreits geworden. Es könne dahinstehen, ob der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Kindergeld allein schon im Hinblick auf Art. 73 Abs. 1 der Verordnung der Europäischen Gemeinschaften (EWG-VO) Nr. 1408/71 i.V.m. Art. 10 Abs. 1a der EWG-VO Nr. 574/72 ausgeschlossen sei. Jedenfalls sei der Anspruch nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 BKGG nicht begründet. Der staatliche dänische Kinderzuschuß, der unabhängig von der Einkommenshöhe und der Erwerbstätigkeit des Berechtigten für jedes Kind unter 18 Jahren gezahlt werde, sei mit dem Kindergeld vergleichbar. Daran ändere nichts, daß die dänische Leistung nur von der Ehefrau des Klägers bezogen werde. § 8 Abs. 1 Nr. 2 BKGG sei auch nicht verfassungswidrig. Dem Kläger stehe auch nicht das halbe Kindergeld zu, da die Kinderzuschüsse nicht weniger als 75 v.H. des nach § 12 Abs. 4 BKGG auf jedes Kind sonst entfallenden Kindergeldes ausmachten. Die Tatsache, daß der dänische Staat für das im Juli 1975 geborene Kind Frank zunächst erst ab 1. Oktober 1975 Leistungen gewährt habe, könne nicht dazu führen, einen Anspruch auf Kindergeld für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1975 zu bejahen.
Es sei nämlich zu berücksichtigen, daß der Anspruch auf dieses Vierteljahr bei Vollendung des 16. Lebensjahres voll ausgezahlt und damit eine Leistung - wenn auch mit erheblicher Verspätung - von Geburt an erbracht werde.
Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt Verfahrensfehler und meint weiter, ein Anspruch auf Kindergeld für seine Kinder bestehe schon deshalb, weil hinsichtlich der dänischen Leistungen nicht er, sondern allein seine dänische Frau - und zwar in ihrer Rolle als Mutter - anspruchsberechtigt sei. Außerdem seien beide Leistungen - auch unter Berücksichtigung der Grundsätze des Unterhaltsrechts - der Art nach nicht vergleichbar, da der (dänische) Kinderzuschuß ("bornetilskud") eine reine Sozialleistung darstelle, während das (deutsche) Kindergeld auch nach der Einkommenssteuerreform in einem steuerrechtlichen Zusammenhang zu sehen sei. Ferner verstoße die Auslegung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 BKGG durch das LSG gegen die Art. 3, 6 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 28. Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Zumindest habe er Anspruch auf das volle Kindergeld für den Sohn Frank für die Monate Juli bis September 1975, in denen dänische Leistungen nicht gewährt worden seien. Außerdem sei das LSG bei der Prüfung, ob das halbe Kindergeld gemäß § 8 Abs. 2 BKGG zu zahlen sei, zu Unrecht von der Gesamtsumme des Kindergeldes ausgegangen und habe davon einen Anteil pro Kind errechnet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 3. Dezember 1976 und des Sozialgerichts Schleswig vom 10. Februar 1976 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Januar 1975 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 1975 sowie des Bescheides vom 4. Dezember 1975 zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 1975 Kindergeld für seine Tochter Maj-Britt und ab 1. Juli 1975 für seinen am 17. Juli 1975 geborenen Sohn Frank zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie meint, dem Kläger stehe bereits nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der EWG-VO Nr. 574/72 i.V.m. Art. 73 Abs. 1 der EWG-VO Nr. 1408/71 kein Kindergeld zu, da der Kläger mit seiner Familie in Dänemark wohne und der Anspruch nach dem BKGG wegen der dänischen Kinderzuschüsse ausgesetzt werde. Diese stellten dem Kindergeld vergleichbare Leistungen dar; der dänische Kinderzuschuß entspreche zumindest der Art nach dem (deutschen) Kindergeld. Allerdings sei - entgegen der Auffassung des LSG - § 12 Abs. 4 BKGG hier nicht anwendbar.
Entscheidungsgründe
II.
Die statthafte M zulässige Revision (§§ 160 Abs. 2 Nr. 1, 164, 166 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) ist zum Teil begründet. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen steht dem Kläger das volle Kindergeld für sein zweites Kind Frank für die Monate Juli bis September 1975 zu. Ob er für Frank für die daran anschließende Zeit sowie für das erste Kind Maj-Britt ab 1. Januar 1975 Anspruch auf das halbe Kindergeld hat, kann der Senat nicht abschließend entscheiden, da hierfür die erforderlichen Feststellungen des LSG fehlen. Die weitergehende Revision - Gewährung des vollen Kindergeldes für das erste Kind (Maj-Britt) vom 1. Januar 1975 an sowie für das zweite Kind (Frank) auch über September 1975 hinaus - ist unbegründet.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Die Rüge, das LSG habe seine Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) dadurch verletzt, daß es die Einholung eines Rechtsgutachtens zur Frage der Struktur und Aufgabe des dänischen Kinderzuschusses unterlassen habe, genügt nicht dem Formerfordernis des § 164 Abs. 2 Satz 3 SGG. Weder hat die Revision substantiiert dargelegt, aufgrund welcher Umstände sich das LSG hätte gedrängt fühlen müssen, ein solches Gutachten einzuholen (vgl. BSG in SozR Nrn. 7 und 14 zu § 103 SGG), inwieweit insbesondere der vom Berufungsgericht zitierte Aufsatz in der Zeitschrift "Die Ersatzkasse" (1974, 194, 198), wegen unrichtiger bzw. mangelhafter Darstellung des Rechtszustandes in Dänemark Anlaß hierzu geboten hätte; noch hat die Revision ausgeführt, zu welchem anderen entscheidungserheblichen Ergebnis die Einholung eines solchen Gutachtens geführt hätte (BSG SozR Nrn. 20 und 28 zu § 164 SGG). Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob die Anwendung und Auslegung ausländischen Rechts auf dem Umweg über eine Verfahrensrüge überhaupt zur Nachprüfung des Revisionsgerichts gestellt werden kann (vgl. BSGE 2, 201, 213, wo dies verneint wird); denn ausländisches Recht ist grundsätzlich nicht revisibel (vgl. BGH in NJW 1966, 2270; 1963, 252; BGHZ 40, 197). Die Feststellung und Auslegung des dänischen Rechts durch das LSG ist daher für das Bundessozialgericht (BSG) bindend (§ 162 SGG; s. auch § 549 ZPO; vgl. Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl., § 162 Anm. II 3 S. III /80-86).
In der Nichtvorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach Art. 100 Abs. 1 GG liegt schon deshalb kein Verfahrensfehler, weil die Frage, ob das Berufungsverfahren an einem wesentlichen Mangel leidet, vom sachlich-rechtlichen Standpunkt des LSG aus zu beurteilen ist (BSGE 2, 84 ff.), das Berufungsgericht aber die Grundgesetzwidrigkeit ausdrücklich verneint hat.
Das LSG hat zutreffend angenommen, daß der Bescheid der Beklagten vom 4. Dezember 1975, mit dem die Gewährung von Kindergeld für das zweite Kind Frank (zunächst nur für die Monate Juli bis September 1975) abgelehnt wurde, gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens vor dem SG geworden ist, so daß kein Widerspruchsverfahren (§ 78 SGG) erforderlich war (vgl. BSG SozR Nr. 16 zu § 96 SGG). Dieser Bescheid hat den Bescheid vom 17. Januar 1975, mit dem die Beklagte die Zahlung von Kindergeld für das erste Kind abgelehnt hatte, "abgeändert", da nunmehr der Anspruch auf Kindergeld für zwei Kinder im Streit ist (s. zur Anwendung des § 96 SGG SozR 1500 Nr. 2 zu § 96). Der zweite Bescheid betraf zumindest dem Grunde nach denselben Streitgegenstand wie der erste, denn aus § 1 i.V.m. § 10 BKGG ergibt sich, daß der jeweilige Elternteil einen einheitlichen Anspruch auf Kindergeld hat. Letzterer verändert sich durch die Geburt weiterer Kinder nur in der Höhe, dem Grunde nach aber bleibt er bestehen (vgl. auch Wickenhagen/Krebs, Bundeskindergeldgesetz, Stand November 1976, Rdnr. 16 zu § 1).
Die Auffassung der Beklagten, daß der Kläger überhaupt nicht anspruchsberechtigt nach dem BKGG sei, weil er seinen Wohnsitz gemeinsam mit seiner Familie in Dänemark hat, trifft nicht zu. Nach § 1 Nr. 1 BKGG hat Anspruch auf Kindergeld für seine Kinder, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bereits die Gesetzesformulierung läßt erkennen, daß diese beiden Begriffe nicht identisch sind und daß der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt auseinanderfallen können. Nach der früheren Rechtsprechung war im Kindergeldrecht der Wohnsitzbegriff des bürgerlichen Rechts maßgebend (vgl. Urteil BSG vom 21.9.1967 in SozR BKGG § 2 Nr. 2). Nach § 7 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) begründet, wer sich an einem Orte ständig niederläßt, an diesem Orte seinen Wohnsitz. Ergänzend dazu schreibt § 7 Abs. 2 BGB vor, daß der Wohnsitz gleichzeitig an mehreren Orten bestehen kann. In Übereinstimmung damit hat das BSG entschieden (zu §§ 1315 und 1319 RVO; vgl. BSGE 27, 88, 89), daß bei ein und derselben Person mehrere "gewöhnliche Aufenthalte" möglich sind. Diese Rechtsprechung und die genannte gesetzliche Regelung (§ 7 Abs. 2 BGB) müssen auf das Kindergeldrecht jedenfalls insoweit übertragen werden, als auch dort mehrere Wohnsitze und mehrere gewöhnliche Aufenthaltsorte vorliegen können.
Durch das Finanzänderungsgesetz vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259, 1277 - FinÄndG 1967 -) war jedoch (mit Wirkung vom 1.1.1968) in § 1 Nr. 1 sowie in § 2 Abs. 3 Satz 1 und 5 BKGG hinter dem Wort Aufenthalt der Klammerzusatz: "(§§ 13 und 14 Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes)" angefügt worden (vgl. Art. 10 Nr. 3 FinÄndG 1967). Dadurch sollte "klargestellt" werden, daß im Kindergeldrecht - wie in der Zeit vor dem Inkrafttreten des BKGG (vgl. 34 Abs. 1 des Kindergeldgesetzes vom 13.11.1954, BGBl. I S. 333) - die steuerrechtlichen Begriffe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend sind (vgl. Bericht des (13.) Haushaltsausschusses vom 5.12.1967, zu BT-Drucks. V/2341, zu Art. 8 S. 14). Nach § 13 des in Bezug genommenen Steueranpassungsgesetzes (vom 16.10.1934, RGBl. I S. 925 - StAnpG -) hat einen Wohnsitz im Sinne der Steuergesetze jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Steuergesetze (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 StAnpG) hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Unbeschränkte Steuerpflicht tritt jedoch nach Satz 2 dieser Vorschrift stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als 6 Monate dauert. Durch diese Vorschrift wird die unwiderlegbare Vermutung begründet, daß bei einem Aufenthalt von länger als 6 Monaten ein Inlandsaufenthalt vorliegt (vgl. Begründung zum Reg.-Entwurf einer Abgabenordnung (AO 1974) vom 19.3.1971, BT-Drucks. VI/1982, S. 102/3. Letzteres trifft auf den Kläger zu. Dieser war, wie sich aus der Verwaltungsakte, auf die das LSG wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen hat (Urt. S. 8), ergibt, ständig in Deutschland ansässig und ist bereits seit dem 1. Januar 1968 - vor seiner Eheschließung - bei seinem derzeitigen Arbeitgeber in: Flensburg beschäftigt (vgl. Bl. 1, 5 der Kindergeld-Akten). Umstände dafür, daß er seine Arbeit in Deutschland aufgeben will und nur noch vorübergehend in Flensburg verweilt (vgl. BSGE 27, 88), sind vom LSG weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Ist aber der Kläger aufgrund der steuerrechtlichen Vorschriften "unbeschränkt steuerpflichtig" und finden die steuerrechtlichen Vorschriften insoweit auch im Kindergeldrecht Anwendung, dann kann der Kläger von der Anspruchsberechtigung nach § 1 Nr. 1 BKGG (vgl. auch § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a BKGG) nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Dies um so weniger, da die Einkommensteuerreform (vgl. Gesetz zur Reform der Einkommensteuer, des Familienlastenausgleichs und der Sparförderung vom 5.8.1974, BGBl. I S. 1769 (Einkommensteuerreformgesetz) - EStRG -) gerade bei Familien mit Kindern im Zusammenhang mit der Neuregelung des Kindergeldrechts gesehen werden muß und der Wegfall der Steuerfreibeträge für Kinder (vgl. § 32 EStG a.F.) in Fällen der vorliegenden Art zu einer ersatzlosen Streichung jeglicher Anspruchsberechtigungen am (deutschen) "Familienlastenausgleich" führen müßte.
Die §§ 13 und 14 des Steueranpassungsgesetzes sind zwar durch die nahezu gleichlautenden Vorschriften der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung (AO 1977) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613) ersetzt worden, und das Steueranpassungsgesetz ist mit dem Inkrafttreten der Abgabenordnung (gemäß § 415 spätestens zum 1. Januar 1977) außer Kraft getreten (vgl. Art. 96 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zur AO 1977 (EG-AO) vom 14.12.1976, BGBl. I S. 3341, 3380). Gleichzeitig ist durch Art. 90 dieses Gesetzes (EG-AO) in § 1 Nr. 1 und in § 2 Abs. 5 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchst. a und b BKGG der erwähnte Klammerzusatz "(§§ 13 und 14 Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes)" gestrichen worden. Dieser Zusatz erschien dem Gesetzgeber im Hinblick auf § 30 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015, SGB-AT) "entbehrlich", da dort die Begriffe Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt für das Sozialrecht und damit auch für das Kindergeldrecht gesetzlich definiert sind (vgl. Bericht des (7.) Finanzausschusses vom 24.6.1976, BT-Drucks. 7/5458, S. 22, dort zu Art. 72a). Für den vorliegenden Fall ist jedoch wesentlich, daß die beiden Begriffe in § 30 Abs. 3 SGB-AT wörtlich mit §§ 8 und 9 Satz 1 der Abgabenordnung 1977 übereinstimmen und eine Rechtsverschlechterung für den Kläger nicht deshalb angenommen werden kann, weil die in § 9 Satz 2 AO enthaltene unwiderlegbare Vermutung (mehr als sechsmonatiger Aufenthalt) mit Wirkung vom 1. Januar 1976 nicht in das SGB-AT ausdrücklich übernommen worden ist. Der Kläger, der in der Bundesrepublik seit Jahren berufstätig ist und der deutschen Steuergesetzgebung unterliegt, muß bei dem engen Zusammenhang der Kindergeldgesetzgebung mit den steuerrechtlichen Regelungen so behandelt werden, als habe er im Sinne des § 1 Nr. 1 BKGG seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Nach dem Sinn des BKGG ist sonach auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 1975 davon auszugehen, daß er am Beschäftigungsort nicht nur vorübergehend verweilt. Der Kläger ist daher anspruchsberechtigt nach § 1 Nr. 1 BKGG und seine Kinder sind berücksichtigungsfähig nach § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a BKGG; beides jedoch unter der Voraussetzung, daß der Kindergeldanspruch des Klägers nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen ist.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der streitige Anspruch nicht schon durch Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der EWG-VO Nr. 574/72 vom 21. März 1972 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 74 vom 27.3.1972) ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung wird der Anspruch auf Familienleistungen nach Art. 73 EWG-VO Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 149 vom 5.7.1971) des nicht im Wohnland beschäftigten Ehegatten - hier des Klägers "ausgesetzt", wenn für dasselbe Kind Familienleistungen im Wohnland gewährt werden und der andere Ehegatte dort berufstätig ist. Ein Anspruch kann aber nur "ausgesetzt" werden, wenn er dem Grunde nach besteht. Ob dies der Fall ist, ist unter Anwendung des Art. 73 Abs. 1 EWG-VO Nr. 1408/71 zu prüfen. Die EWG-VO Nr. 574/72 kann nicht selbständig Ansprüche begründen oder verneinen, denn sie enthält vorwiegend Durchführungsbestimmungen verwaltungsmäßiger und technischer Art (vgl. BT-Drucks. VI/2894; Kaupper Bundesarbeitsblatt 1973, 489) und ist vor allem für die Beurteilung der Rangfolge mehrerer bestehender Ansprüche von Bedeutung (vgl. auch Runderlaß 234/73.4 der Bundesanstalt für Arbeit, Dienstblatt Ausgabe A 1973, 469, 476). Art. 73 Abs. 1 EWG-VO Nr. 1408/71 bezieht sich aber ohne Einschränkung (i.V.m. Art. 13 Abs. 2 Buchst. a dieser VO) auf die Rechtsvorschriften des Beschäftigungslandes, die deshalb Anwendung finden. Die einzelnen Regelungen in der EWG-VO Nr. 1408/71 können nur im Zusammenhang mit der innerstaatlichen Rechtssituation des betreffenden Staates verstanden werden. Diese VO soll die Rechtsordnungen der verschiedenen Staaten koordinieren und nur in den Punkten ergänzen oder erweitern, in denen die nationalen Rechtsvorschriften von Grundprinzipien des EWG-Vertrages oder der zwischenstaatlichen Rechtsbeziehungen abweichen (vgl. Kaupper a.a.O. S. 489).
Diese Auffassung wird bestätigt durch die Begründung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft zu der EWG-VO Nr. 574/72, in der es zu Art. 10 unter anderem heißt: "In Absatz 1 sind die Vorrangsregeln festgelegt, mit denen eine Häufung von Ansprüchen vermieden werden soll, wenn zwei Personen für ein und denselben Familienangehörigen Familienbeihilfen oder -leistungen nach den Rechtsvorschriften des in Art. 73 Abs. 1 oder 2 der Verordnung bezeichneten zuständigen Landes und nach den Rechtsvorschriften des Wohnlandes dieses Familienangehörigen geschuldet werden" (BT-Drucks. VI/2530 S. 83). Somit ist auch die Anwendung des hier einschlägigen § 8 Abs. 1 Nr. 2 BKGG nicht ausgeschlossen, wonach Kindergeld nicht für ein Kind gewährt wird, für das einer Person, bei der das Kind nach § 2 Abs. 1 BKGG berücksichtigt wird, dem Kindergeld vergleichbare Leistungen außerhalb des Geltungsbereiches des BKGG gewährt werden. Art. 73 Abs. 1 EWG-VO Nr. 1408/71 ist lediglich anzuwenden, soweit im nationalen Recht Leistungsvoraussetzungen gleichermaßen an den Beschäftigungsort (Beschäftigungsland) des Arbeitnehmers und an den Wohnsitz geknüpft werden. Letzteres ist zwar in § 1 Nr. 1 BKGG der Fall, nach dem Anspruch auf Kindergeld für seine Kinder hat, wer im Geltungsbereich des BKGG seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (s. oben). Dieser Anspruch wird jedoch durch die (nationale) Rechtsvorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 2 BKGG wieder, ausgeschlossen, so daß bereits dadurch eine Häufung von Ansprüchen vermieden wird. Kommt somit Art.10 Abs. 1 Buchst. a EWG-VO Nr. 574/72 i.V.m. Art. 73 EWG-VO Nr. 1408/71 nicht zur Anwendung, d.h. findet eine "Aussetzung" des Anspruchs auf Kindergeld nicht statt, so bieten die genannten Vorschriften gleichwohl einen wichtigen Anhalt dafür, daß auch im zwischenstaatlichen Rechtsbereich eine Kumulierung von Familienleistungen und -beihilfen vermieden werden soll (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG - E 22, 163; siehe auch BSGE 26, 166, 163 und SozR KGKG § 35 Nr. 1).
Die Revision meint zu Unrecht, § 8 Abs. 1 Nr. 2 BKGG könne deshalb keine Anwendung finden, weil der dänische Kinderzuschuß nicht vom Kläger, sondern von seiner Ehefrau beansprucht werden könne und an diese auch ausgezahlt werde. Für den Anspruchsausschluß ist lediglich erforderlich, daß einer "Person", bei der das Kind nach § 2 Abs. 1 BKGG berücksichtigt wird - das sind bei einem ehelichen Kind die leiblichen Eltern, also Vater und Mutter - eine dem Kindergeld vergleichbare ausländische Leistung gewährt wird (siehe BSG SozR KGG § 3 Nr. 4). Welche Person i.S. des § 2 Abs. 1 BKGG die ausländische Leistung erhält, ist insoweit ohne Bedeutung. § 8 Abs. 1 Nr. 2 BKGG setzt auch nicht voraus, daß die vergleichbare Leistung an eine sonst nach diesem Gesetz anspruchsberechtigte Person gezahlt wird; maßgeblich ist allein die Zahlung der Leistung für das nach § 2 Abs. 1 BKGG zu berücksichtigende Kind. Deshalb schließt die Gewährung einer Leistung i.S. des § 8 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 BKGG an einen Elternteil jeden Kindergeldanspruch für das betreffende Kind aus, auch den Anspruch des anderen Elternteils (vgl. Urteile des Senats vom 25. Oktober 1977 - 8/12/8 RKg 2/75, 8/12 RKg 6/76 und 1/77 -), und zwar auch dann, wenn die Leistung von einem ausländischen Staat gewährt wird. Das ergibt sich einmal aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Nr. 2 BKGG, wonach Leistungen für Kinder, die außerhalb des Geltungsbereiches des BKGG gewährt werden, anspruchsausschließend wirken. Zum anderen folgt dies aus der allgemeinen Regelung des § 3 BKGG, der nicht nur vorschreibt, daß für jedes Kind "nur einer Person" Kindergeld gewährt wird, sondern nach dessen Sinn für jedes Kind auch nur ein Kindergeld gezahlt werden soll. Wird also für ein Kind eine vergleichbare Leistung bezogen, dann entfällt damit jeder andere Kindergeldanspruch für dieses Kind (vgl. Wickenhagen/Krebs, a.a.O., § 8 Rdnr. 3; vgl. auch BSGE 32, 46 zu dem am 1. Januar 1975 außer Kraft getretenen § 7 Abs. 1 Nr. 3 BKGG; sowie BSGE 30, 31, 33).
Das LSG hat auch zutreffend ausgeführt, daß die dänischen Zahlungen vergleichbare Leistungen i.S. von Nr. 2 des § 8 Abs. 1 BKGG sind. Vergleichbar i.S. dieser Vorschrift sind solche Leistungen, die ihrem Zweck nach dem deutschen Kindergeld entsprechen, also dem "Familienlastenausgleich" dienen indem sie die besondere Belastung mit Erziehungs- und Ausbildungskosten durch Kinder mildern sollen, und die außerdem aufgrund gesetzlicher Vorschriften gezahlt werden. Das ergibt sich bereits aus dem den Gesetzesmaterialien zu entnehmenden Sinn des § 8 Abs. 1 Nr. 2 BKGG. Diese Vorschrift ist § 3 Abs. 2 Nr. 9 des Kindergeldgesetzes vom 13. November 1954 (BGBl. I S. 333 - KGG -) in der durch das Kindergeldänderungsgesetz vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1061 - KGÄndG -) eingefügten Fassung nachgebildet. In der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des KGÄndG (BT-Drucks. II/3490 S. 10/11) heißt es dazu: "Für die Kinder von Personen, die die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz erfüllen, werden - insbesondere auf Grund der mit verschiedenen Nachbarstaaten getroffenen Regelungen für Grenzgänger - unter Umständen gleichzeitig Leistungen auf Grund der Gesetzgebung der Nachbarstaaten gewährt. Es entspricht dem Grundsatz des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Kindergeldgesetzes, wonach Kindergeld nur einmal zu gewähren ist, wenn der Entwurf den Anspruch auf Kindergeld in diesen Fällen ausschließt". Die Bundesregierung und offenbar auch der Gesetzgeber gingen also davon aus, daß auch die Leistungen ausländischer Staaten (insbesondere der Nachbarstaaten) den Anspruch auf Kindergeld ausschließen können. Durch den Hinweis auf § 3 Abs. 1 KGG kommt ferner zum Ausdruck, daß der Gesetzentwurf dann eine ausländische Leistung als geeignet und ausreichend für den Anspruchsausschluß nach dem KGG ansah, wenn diese nach ihrem Zweck "Kindergeld" darstellte. Daß die Zahlungen im Ausland aufgrund gesetzlicher Regelungen erfolgen mußten, d.h. nicht allein auf vertraglicher Vereinbarung oder freiwilliger Verpflichtung beruhen durften, ist in der Begründung des Entwurfs durch die Bezugnahme auf die "Gesetzgebung der Nachbarstaaten" klargestellt. In der Begründung des Entwurfs zum BKGG (BT-Drucks. IV/818) ist zwar zu § 8 Abs. 1 Nr. 4 (jetzt Nr. 2) BKGG lediglich ausgeführt, daß diese Vorschrift § 3 Abs. 2 Nr. 9 KGG entspreche (a.a.O. S. 16). Zu § 7 BKGG heißt es aber dann eindeutig in dem genannten Entwurf, ein Anspruch auf Kindergeld solle ausgeschlossen sein, "wenn für das Kind bereits auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Leistungen gewährt werden, die dem Kindergeld vergleichbar sind (vgl. § 8)" (a.a.O. S. 15). Hier wurde somit als Voraussetzung für die Vergleichbarkeit darauf abgestellt, daß die Zahlungen aufgrund von Vorschriften des ausländischen Staates gewährt werden müssen (vgl. auch Wickenhagen/Krebs a.a.O. § 8 Rdnr. 5).
Der dänische Kinderzuschuß erfüllt denselben Zweck wie das deutsche Kindergeld. Das LSG hat hierzu - für den Senat bindend - festgestellt, daß er unabhängig von der Einkommenshöhe und der Erwerbstätigkeit der Berechtigten aus fürsorgerechtlichen und sozialen Erwägungen als finanzielle Hilfe gewährt wird. Er soll der Entlastung der Familien mit Kindern dienen und ist für den Unterhalt der Kinder bestimmt (Urt. S. 9; vgl. auch Urbach/Zarbock in: Die Soziale Sicherung = vollständiger Familien in Dänemark, Bonn 1971, S. 13). Ebenso dient das deutsche Kindergeld dazu, den durch Kinder bedingten erhöhten finanziellen Mehraufwand einer Familie zumindest teilweise auszugleichen (BSGE 26, 160, 162; 30, 239); es verfolgt den sozialpolitischen Zweck eines "Familienlastenausgleichs" (BVerfG in SozR Nr. 63 zu Art. 3 GG). Entgegen der Auffassung der Revision hat sich an diesem Zweck auch durch das Einkommensteuerreformgesetz (EStRG) vom 5. August 1974 (BGBl. I S. 1769) nichts geändert. Hierdurch sollte (u.a.) der Familienlastenausgleich harmonisiert werden, in dem das Nebeneinander unterschiedlicher Leistungen und Entlastungen durch das System eines einheitlichen Kindergeldes abgelöst wurde (vgl. hierzu Siebenpfeiffer, Bundesarbeitsblatt 1974 S. 536). Letzteres erhielt dadurch aber keine steuerrechtlichen Züge, denn die von der Bundesregierung zunächst vorgesehene steuerrechtliche Lösung (BT-Drucks. 7/1470, dort §§ 97 ff., S. 63) ist gerade nicht Gesetz geworden. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber für die kindergeldrechtliche Lösung als Alternative entschieden (BT-Drucks. 7/2032 S. 1; 7/2163 S. 1 und 2). Das Kindergeld dient nach wie vor der Entlastung der Unterhaltsverpflichteten und ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zum EStRG ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt des Familienlastenausgleichs gesehen worden. Lediglich aus finanziellen und gesetzestechnischen Gründen wurde es im Zusammenhang mit der Einkommensteuerreform neu geregelt (BT-Drucks. 7/2163 a.a.O.). Es wird nunmehr - ebenso wie der Kinderzuschuß in Dänemark - unabhängig von Einkommen und Erwerbstätigkeit des Unterhaltsverpflichteten gezahlt (§§ 1 und 2 BKGG).
Der dänische Kinderzuschuß ist auch hinsichtlich seiner gesetzlichen Absicherung mit dem deutschen Kindergeld vergleichbar (s. LSG - Urteil S. 9). Er wird aufgrund des Gesetzes Nr. 236 über Kinderzuschuß und andere Familienleistungen vom 3. Juni 1967 (i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. Juli 1969, geändert durch das Gesetz vom 26. Juni 1975) gewährt (auszugsweise abgedruckt in: Die Soziale Sicherung unvollständiger Familien in Dänemark, a.a.O. S. 142 ff.; vgl. auch den Bericht über die Soziale Sicherheit in den Mitgliedsländern der EG im Jahre 1975 - hier: Dänemark - in: Internationale Revue für Soziale Sicherheit 1976 S. 114 und S. 320, 323 f.; ferner Dienstblatt der Bundesanstalt für Arbeit, Ausgabe A 1977, S. 345, 348). Nach den §§ 1, 2, 14 des dänischen Gesetzes wird der Kinderzuschuß grundsätzlich an die Mutter des Kindes gezahlt. Die Ehefrau des Klägers hat also einen gesetzlichen Anspruch auf den Kinderzuschuß.
Durch die Berücksichtigung des dänischen Kinderzuschusses wird der Kläger nicht in seinen Grundrechten verletzt. § 8 Abs. 1 Nr. 2 BKGG verstößt - ebenso wie Nr. 1 - nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das BKGG soll, wie bereits dargelegt, die durch den Unterhalt der Kinder anfallenden finanziellen Familienlasten auf Kosten der allgemeinen Steuermittel in gewissem Umfang ausgleichen (vgl. BVerfGE 22, 28 und 22, 163 = SozR GG Art. 3 Nrn. 61 und 63). Schließt der Gesetzgeber einen Personenkreis von der Kindergeldgewährung aus, so ist im Rahmen des Art. 3 GG lediglich zu prüfen, ob es für diese Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe gibt, wobei die dem Gesetzgeber zustehende Gestaltungsfreiheit zu beachten ist. (vgl. BVerfG a.a.O.; s. auch BVerfG vom 23. November 1976 - 1 BvR 150/75 - in BVerfGE 43, 108, 118 ff.). Ob eine andere Regelung sozialpolitisch sinnvoller und zweckmäßiger wäre, haben die Gerichte nicht zu beurteilen (vgl. BVerfGE 28, 206, 214; 30, 355, 365 = SozR GG Art. 3 Nr. 89). Die in § 8 Abs. 1 Nr. 2 BKGG Vorgenommene Differenzierung ist sachlich durchaus einleuchtend. Der in dieser Vorschrift genannte Personenkreis unterscheidet sich von demjenigen; der Anspruch auf Kindergeld hat, dadurch, daß für den Familienunterhalt ausländische Leistungen gewährt werden. Die Regelung ist insoweit keine andere als in § 8 Abs. 1 Nr. 1 BKGG (vgl. Urteile den Senats vom 25. Oktober 1977 a.a.O.).
Bei diesen Personenkreisen besteht im Hinblick auf die besonderen (Sozial-), Leistungen für Kinder kein zwingender Anlaß, auf Kosten der Allgemeinheit Familienlasten weiterhin auszugleichen. Der Gesetzgeber will mit der Kindergeldgewährung nur die Familien mit Kindern erfassen, die nicht schon auf andere Weise einen gesetzlich abgesicherten Ausgleich für die durch die Kinder bedingten besonderen finanziellen Lasten erhalten. Werden entsprechende Zahlungen durch inländische oder ausländische (öffentliche) Stellen gewährt, ist ein Bedürfnis für einen Ausgleich in dem durch das BKGG festgelegten Umfang nicht vorhanden. Das BVerfG hat in diesem Zusammenhang wiederholt auf den subsidiären Charakter des Kindergeldes hingewiesen (vgl. BVerfG in SozR Nr. 63 zu Art. 366 Ab 54 Rs und BVerfGE 28, 163). Inwiefern Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber der Ehefrau des Klägers verletzt sein soll, wie die Revision meint, ist nicht ersichtlich. Durch die Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 BKGG wird ihr nichts vom dänischen Kinderzuschuß "genommen"; ihre Familie erhält lediglich keine darüber hinaus gehenden Zahlungen von Familienlastenausgleich in Form des deutschen Kindergeldes. Das ist nach dem vorstehend Ausgeführten nicht willkürlich.
Der Kläger meint auch zu Unrecht, der Gleichheitssatz werde dadurch verletzt, daß er infolge der Einkommensteuerreform höhere Steuern zu zahlen habe, als Ausgleich hierfür aber nicht, wie die anderen Steuerpflichtigen, Kindergeld erhalte. Einmal hat niemand einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Fortbestand einer (ihn begünstigenden) steuerrechtlichen Regelung (vgl. Beschlüsse des BVerfG vom 9. August 1977 - 1 BvR 452/74, 220/75, 274/75). Zum anderen unterscheidet der Kläger sich von den anderen Steuerpflichtigen, die Kindergeld beziehen, durch die dem Familienunterhalt zufließende dänische Leistung, die wegen ihrer Vergleichbarkeit mit der deutschen Kindergeldzahlung eine solche nicht notwendig erscheinen läßt. Durch die Einkommensteuerreform ist lediglich der Vorteil, den der Kläger gegenüber anderen Steuerpflichtigen durch die Inanspruchnahme des Kinderfreibetrages neben der Gewährung des dänischen Kinderzuschusses hatte, weggefallen. Damit ist eine Gleichstellung mit anderen Steuerpflichtigen erfolgt, nicht dagegen eine willkürliche Schlechterstellung.
Auch das Grundrecht des Klägers aus Art. 6 Abs. 1 GG wird nicht verletzt. Zwar erwächst aus dieser Norm das Gebot zur Förderung der Familie, jedoch läßt sich aus ihr - entgegen der Auffassung des Klägers - ein Anspruch auf materielle Besserstellung eines Familienmitgliedes gegenüber einem Nichtfamilienmitglied nicht herleiten (vgl. Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 5. Aufl., Stand August 1977, Anm. 1 zu Art. 6). Diese Verfassungsbestimmung verfolgt zwar das Ziel, auch den wirtschaftlichen Zusammenhalt der Familie zu fördern (vgl. BVerfGE 28, 113; 40, 132). Das geht jedoch nicht soweit, daß der Staat gehalten wäre, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen (BVerfGE 23, 264; 28, 113) oder jeden Unterhaltspflichtigen zu entlasten (BVerfGE 40, 132). Nach der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG dürfen vielmehr im Rahmen einer Förderungsmaßnahme des Staates Verheiratete nicht deshalb schlechter als Ledige gestellt werden, weil sie verheiratet sind. Soweit der Gesetzgeber dagegen eine Vergünstigung oder Benachteiligung nicht vom Tatbestand der Ehe oder Nichtehe abhängig macht, fehlt es an einer unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 Abs. 1 GG tauglichen Vergleichsebene (vgl. BSGE 26, 160, 164 m.w.N.; Leibholz/Rinck a.a.O. Anm. 4 (Nov. 1976). Das LSG weist daher zutreffend darauf hin, daß von § 8 Abs. 1 Nr. 2 BKGG ohne Unterschied alle Personen erfaßt werden, auf die die Voraussetzungen dieser Vorschrift zutreffen, unabhängig von ihrem Familienstand.
Ein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip der Art. 20und 28 GG ist ebenfalls nicht zu erkennen. Durch die Berücksichtigung entsprechender ausländischer Leistungen bei der Kindergeldgewährung wird keine soziale Ungleichheit - insbesondere nicht gegenüber dem Personenkreis des § 8 Abs. 1 Nr. 1 BKGG - geschaffen, deren Ausgleich das Gebot des sozialen Rechtsstaates wäre (vgl. Leibholz/Rinck a.a.O. Anm. 12 zu Art. 20). Dieser Verfassungsgrundsatz darf nicht dahin ausgelegt werden, daß mit seiner Hilfe jede Einzelregelung, deren Anwendung in bestimmten Fällen zu Härten oder Nachteilen führt, modifiziert werden könnte (vgl. BVerfGE 26, 61). Die Ausgestaltung des Sozialstaatsprinzips obliegt im wesentlichen dem Gesetzgeber (Leibholz/Rinck a.a.O.). Insgesamt begegnet es daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber die Kumulierung von Kindergeld und vergleichbaren (inländischen oder ausländischen) Leistungen ausschließt (vgl. auch Beschlüsse des BVerfG vom 9. August 1977 a.a.O.).
Nach alledem ist der dänische Kinderzuschuß mit dem deutschen Kindergeld vergleichbar i.S. von § 8 Abs. 1 Nr. 2 BKGG. Solange ersterer gewährt wird, läßt er einen Anspruch auf Kindergeld - zumindest in dessen voller Höhe entfallen. Hierbei kommt es aber entscheidend auf die Tatsache der tatsächlichen Zahlung der ausländischen Leistung an. Das hat das LSG bezüglich des Kindergeldes für das zweite Kind des Klägers für die Zeit von Juli bis September 1975 verkannt. Es hat festgestellt, daß für den im Juli 1975 geborenen Sohn Frank erst ab 1. Oktober 1975 ein dänischer Kinderzuschuß gezahlt wird (vgl. § 15 des dänischen Gesetzes über den Kinderzuschuß vom 3. Juni 1967). Für Juli bis September 1975 kann jedoch entgegen der Ansicht des LSG das (deutsche) Kindergeld nicht deshalb versagt werden, weil die dänische Leistung in dem Vierteljahr nach Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes nachgezahlt wird. Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Nr. 2 BKGG ist ein Anspruch auf Kindergeld nur dann ausgeschlossen, wenn vergleichbare ausländische Leistungen "gewährt" werden. Es kommt danach darauf an, ob die entsprechende Leistung dem Familieneinkommen auch tatsächlich für den Zeitraum zufließt, für den sonst ein Anspruch auf Kindergeld bestehen würde. Denn nur in diesem Falle tritt eine Entlastung des Unterhaltspflichtigen ein und die Zahlung von Kindergeld würde nur dann eine Doppelleistung bedeuten, die durch § 8 Abs. 1 Nr. 2 BKGG verhindert werden soll. Daß für das zweite Kind des Klägers über die Vollendung des 16. Lebensjahres hinaus bis zum Ablauf des Quartals der dänische Kinderzuschuß gezahlt wird, kann nur zu einem (späteren) Ausschluß von der (deutschen) Kindergeldzahlung für dieses Quartal führen. Für die Monate Juli bis September 1975 ist jedoch vom dänischen Staat kein Beitrag zum Familienunterhalt geleistet worden, so daß für diese drei Monate auch das vom Gesetzgeber unterstellte Bedürfnis nach einem Familienlastenausgleich besteht.
Für diesen Zeitraum ist auch nach den EWG-VOen Nr. 1408/71 und 574/72 der Kindergeldanspruch des Klägers nicht ausgeschlossen. Da nach dem dänischen Rechtszustand für diese Monate keine Familienleistung (Kinderzuschuß) i.S. von Art. 10 Abs. 1 EWG-VO Nr. 574/72 "geschuldet" wurde - und die Ehefrau des Klägers nach den Feststellungen des MG auch keine entsprechenden Leistungen erhalten hat -, kam es insoweit nicht zu einem Zusammentreffen mehrerer gleichartiger Ansprüche kommen, so daß der Anspruch auf Kindergeld auch nicht "ausgesetzt" werden kam. Daher war die Beklagte zu verurteilen, für diesen Zeitraum das Zweitkindergeld zu zahlen, denn auch die sonstigen Leistungsvoraussetzungen (§§ 1 Nr. 1, 2 Abs. 5, 9 Abs. 1 und 2 BKGG) sind nach den Feststellungen des LSG und den Aktenunterlagen erfüllt. Auch wenn für das erste Kind kein Kindergeld zu gewähren ist, wird dieses bei der Reihenfolge der Kinder mitgezählt ("Zählkind", so daß für den Sohn Frank das Kindergeld als zweites Kind gemäß § 10 BKGG zu zahlen ist (vgl. Wickenhagen/Krebs a.a.O., § 10 Rdnr. 3).
Nach den obigen Ausführungen steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung des vollen Kindergeldes für das erste Kind und ab 1. Oktober 1975 auch für das zweite Kind nicht zu (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 BKGG). Ob er gemäß § 8 Abs. 2 BKGG einen Anspruch auf die Hälfte des Kindergeldes hat, kann nach den Feststellungen des LSG noch nicht abschließend entschieden werden. Nach § 8 Abs. 2 BKGG kann das Kindergeld zur Hälfte gewährt werden, wenn die andere (hier dänische) Leistung 75 v.H. des Kindergeldes nicht erreicht. Ob das der Fall ist, wird das LSG noch - für jedes Kind getrennt - festzustellen haben. Im angefochtenen Urteil hat das LSG lediglich Feststellungen über die Höhe der dänischen Leistungen in Dänen-Kronen getroffen. Das ist für einen Vergleich nicht ausreichend, denn hierfür bedarf es zunächst der Angabe der den DKr entsprechenden deutschen Beträge, um eine Relation zum deutschen Kindergeld herstellen zu können. Dabei wird das LSG zu beachten haben, daß grundsätzlich eine Umrechnung nach den amtlichen Wechselkursen nicht ausreicht, jedenfalls dann nicht, wenn das Kind im Ausland lebt; vielmehr ist ein Kaufkraftvergleich erforderlich. Dies hat das BSG für die Feststellung des Verhältnisses von in der DDR gezahlten Kinderzuschlägen zum Kindergeld bereits entschieden (vgl. BSGE 30, 239, 241). Für entsprechende Leistungen von ausländischen Staaten kann nichts anderes gelten. Da nach dem Sinn und Zweck des § 8 Abs. 1 Nr. 2 BKGG Kindergeld dann nicht gezahlt werden soll, wenn wegen entsprechender ausländischer Leistungen kein Bedürfnis für einen Familienlastenausgleich nach der im BKGG vorgesehenen Art und Höhe besteht, ist allein die Bedeutung der ausländischen Leistung für den durchschnittlichen Lebensbedarf der im Ausland wohnenden Familie ein brauchbarer Vergleichsmaßstab. Für den ähnlich liegenden Fall der Anrechnung ausländischen Arbeitseinkommens bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes nach § 571 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) hat der erkennende Senat ausgesprochen (vgl. SozR RVO § 571 Nr. 3; SozR 2200 RVO § 571 Nr. 2), daß der Nachteil der Umrechnung nach dem Devisenkurs darin besteht, daß letzterer der Kaufkraft einer Währung nicht immer ausreichend gerecht wird. Dieser Nachteil wird bei der Bewertung ausländischer Währungen nach der Verbrauchergeldparität weitgehend ausgeglichen. (SozR a.a.O., Aa 7 Rs; s. auch BSGE 34, 70). Bei deren Feststellung sind amtliche Ermittlungsergebnisse - insbesondere des Statistischen Bundesamtes - oder auch Erfahrungen der Versorgungsverwaltung bei der Auslandsversorgung für Kriegsopfer (§ 64b Abs. 4 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes) zugrunde zu legen. Nur wenn die Ermittlungen der Tatsachengerichte ergebnislos verlaufen, muß für die Umrechnung bis auf weiteres der Devisenkurs - bei längeren Zeiträumen der Mittelkurs - maßgeblich bleiben (vgl. BSG SozR RVO § 571 Nr. 3, S. Aa 7 R).
Eine Umrechnung nach dem Devisenkurs ist aus Vereinfachungsgründen ferner dann zulässig, wenn er der Kaufkraft weitgehend entspricht (vgl. BSGE 34, 70, 74). Auch dazu hat das LSG jedoch keine Feststellungen getroffen. Das LSG wird ferner zu beachten haben, daß bei einem Wertvergleich die in § 10 BKGG für die einzelnen Kinder angegebenen (gestaffelten) Beträge zugrunde zu legen sind, um beurteilen zu können, ob die dänische Kinderzulage für das erste und zweite Kind des Klägers die Grenze von 75 v.H. des für dieses Kind sonst zu beanspruchenden Kindergeldes erreicht. Die Revision und die Beklagte weisen zutreffend darauf hin, daß die vom LSG vertretene Auffassung, das gesamte nach dem BKGG zu zahlende Kindergeld sei zu gleichen Anteilen nach der Zahl der Kinder auf diese zu verteilen, wie es § 12 Abs. 4 BKGG vorsieht, nicht dem Gesetz entspricht. Schon der Wortlaut des § 8 Abs. 2 BKGG steht einer derartigen Auffassung entgegen. Dort werden die Worte "das Kindergeld" bzw. "des Kindergeldes" gebraucht; es wird also nicht von dem "auf diese Kinder entfallenden Kindergeld" gesprochen, wie z.B. in § 2 Abs. 5 Nr. 1 letzter Halbsatz BKGG, wo überdies ausdrücklich auf 12 Abs. 4 BKGG Bezug genommen wird, oder wie in § 12 Abs. 2 und BKGG a.F. Ebenso wird in § 583 Abs. 2 Satz 1 RVO (in der Fassung von Artikel 28 Nr. 3a des Einführungsgesetzes zum EStRG vom 21.12.1974, BGBl. I S. 3656, 3668) ausdrücklich von dem "auf das Kind entfallende Kindergeld" gesprochen und in einem Klammerzusatz § 12 Abs. 4 BKGG erwähnt. In dieser Vorschrift aber ist kraft Gesetzes klargestellt, welcher Betrag "als auf ein Kind entfallendes Kindergeld gilt". Dieser Betrag aber unterscheidet sich wesentlich von dem in § 10 BKGG genannten Einzelbeträgen für das erste, zweite und jedes weitere Kind (50,--; 70, - und -120,-- DM; es ist nämlich der (rein rechnerische) Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf alle Kinder, für die dem Berechtigten Kindergeld geleistet wird, ergibt.
Daß es auf die Höhe des für das jeweilige Kind nach § 10 zu beanspruchenden Kindergeldes ankommt, ergibt auch die Bezugnahme des § 8 Abs. 2 BKGG auf Abs. 1 dieser Vorschrift. Dieser knüpft, wie oben ausgeführt, an die Gewährung vergleichbarer Leistungen für das betreffende Kind an. Bei diesem Vergleich muß deshalb von dem für dieses Kind ("ein Kind") sonst zu zahlenden Kindergeld ausgegangen werden. Das BSG hat bereits in seinem Urteil vom 16., Februar 1968 (BSGE 27, 292) ausdrücklich ausgesprochen, daß eine andere Leistung dann erheblich niedriger im Sinne von § 8 Abs. 2 BKGG a.F. ist, wenn sie um mehr als 25 v.H. hinter dem gesetzlichen Kindergeld für das betreffende Kind zurückbleibt. Auf diese Rechtsprechung ist im Gesetzgebungsverfahren bei der Neufassung des § 8 Abs. 2 BKGG ausdrücklich Bezug genommen (vgl. BT-Drucks. 7/2174 S. 2 zu Nr. 7) und der Vomhundertsatz (75 v.H.) gesetzlich festgelegt worden. Auch daraus ist zu schließen, daß der Gesetzgeber das vom Senat für richtig gehaltene Ergebnis erreichen bzw. dieser Rechtsprechung in dem Sinne, daß es auf das Kindergeld für das betreffende Kind ankommt", folgen wollte.
Die in § 12 Abs. 4 BKGG vorgesehene Berechnungsweise ist im übrigen auch aus gesetzessystematischen Gründen hier nicht anwendbar. In der bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Fassung der Vorschrift hieß es: "Als auf ein Kind entfallendes Kindergeld im Sinne der Absätze 2 und 3 gilt der Betrag, …". Die Abs. 2 und 3 regelten die Pfändung, Verpfändung, Abtretung sowie Auszahlung des Kindergeldes an eine andere Person oder Stelle als den Berechtigten. Nur in diesem Zusammenhang war also § 12 Abs. 4 BKGG anwendbar. Zwar ist die Bezugnahme auf die Abs. 2 und 3 in § 12 Abs. 4 BKGG in der ab 1. Januar 1975 geltenden Fassung (vgl. Art. 2 Nr. 11; Art. 8 EStRG; siehe auch Bekanntmachung der Neufassung des BKGG vom 31. Januar 1975, BGBl. I S. 412) nicht mehr enthalten; doch stand Abs. 4 mit diesen Absätzen 1 - 3 in einem inneren Zusammenhang; sie betrafen ebenfalls die Pfändung, Verpfändung, Abtretung sowie die anderweitige Auszahlung des Kindergeldes; sie sind aber durch Art. II § 12 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB-AT) ab 1. Januar 1976 entfallen. Die Streichung der Abs. 1 bis 3 des § 12 BKGG mit Wirkung vom 1. Januar 1976 (vgl. Art. II § 23 Abs. 1 SGB-AT) war erforderlich geworden, weil von diesem Zeitpunkt ab an ihre Stelle die §§ 48 und 53 bis 55 SGB-AT getreten sind. (vgl. BT-Drucks. 7/868 S. 36 zu § 12). Seitdem ist § 12 Abs. 4 BKGG - abgesehen von den genannten Bestimmungen des SGB-AT - auf solche Regelungen des BKGG und der RVO beschränkt, die ausdrücklich auf diese Vorschrift Bezug nehmen z.B. § 2 Abs. 5 Nr. 1 BKGG, § 583 Abs. 2 Satz 1 RVO). Eine solche Bezugnahme fehlt jedoch in § 8 Abs. 2 BKGG; sie würde nach den obigen Ausführungen auch dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift widersprechen.
Der Gewährung des halben Kindergeldes steht auch Art. 10 Abs. 1 Buchst. a EWG-VO Nr. 574/72 nicht entgegen. Ziel des § 8 Abs. 2 BKGG ist es, Härten auszugleichen, die dadurch entstehen, daß die dem subsidiären Kindergeldanspruch vorgehenden (der nach) vergleichbaren ausländischen Leistungen um mehr als 25 v.H. niedriger als das sonst zu gewährende deutsche Kindergeld sind (vgl. BSGE 27, 292, 294; Wickenhagen/Krebs a.a.O., Rdnr. 9 zu § 8 BKGG). Die Gewährung der Hälfte des Kindergeldes (als "Kannleistung") ist als zusätzliche Zahlung, d.h. als Ergänzung der ausländischen Leistungen gedacht, um so annähernd einen Ausgleich der Familienlast in dem vom BKGG vorgesehenen Umfang zu erreichen. Für eine "Aussetzung" dieser Zahlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. a EWG-VO Nr. 574/72 ist deshalb kein Raum, denn diese Vorschrift setzt ein Konkurrenzverhältnis mehrerer vergleichbarer Leistungen voraus (Vermeidung der "Häufung von Ansprüchen", vgl. BT-Drucks. VI/2530, S. 83 zu Art. 10). Die Zahlungen nach § 8 Abs. 2 BKGG konkurrieren aber gerade nicht mit den dänischen Leistungen, sondern bedingen diese notwendigerweise, denn nur dann ist begrifflich eine "Aufstockung" überhaupt denkbar.
Das LSG wird daher erneut zu prüfen haben, ob die dänischen Leistungen weniger als 75 v.H. des deutschen Erst- und Zweitkindergeldes ausmachen. Sollte dieses der Fall sein, wäre zu beachten, daß die Gewährung der Hälfte des Kindergeldes in das Ermessen der Beklagten gestellt ist. Der Kläger hätte einen Anspruch auf Neubescheidung durch die Beklagte (§ 131 Abs. 3 SGG).
Das LSG hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.
Fundstellen