Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschäftsführer. GmbH. unternehmerähnliche Tätigkeit. arbeitnehmerähnliche Tätigkeit. Beitragspflicht zur Unfallversicherung. Unternehmerpflichtversicherung kraft Satzung. Unternehmerbegriff
Orientierungssatz
1. Die Versicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH, der zugleich deren Gesellschafter ist, hängt davon ab, ob wegen seiner Kapitalbeteiligung noch ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit vorliegt. Hat ein solcher Geschäftsführer aufgrund seiner Kapitalbeteiligung einen so maßgeblichen Einfluß auf die Entscheidungen der Gesellschaft, daß er jeden ihm nicht genehmen Beschluß verhindern kann, so fehlt die das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis wesentlich kennzeichnenden persönliche Abhängigkeit.
2. Sind die beiden alleinigen Geschäftsführer einer GmbH mit gleichen Teilen am Stammkapital beteiligt und vertreten sie die Gesellschaft gemeinschaftlich, so haben sie in ihrem notwendigen Zusammenwirken eine das Unternehmen schlechthin "beherrschende" Stellung, so daß für diese unternehmerähnliche Tätigkeit keine Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO besteht (vgl BSG vom 30.4.1976 - 8 RU 78/75 = BSGE 42, 1, 2).
3. Eine GmbH ist als juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit selbst Unternehmerin ihres Betriebes; ein Mitgesellschafter kann nicht ihr Mitunternehmer sein (vgl BSG vom 15.12.1981 - 2 RU 27/80 = USK 81274).
4. Da im Rahmen von § 543 Abs 1 RVO von demselben Unternehmerbegriff auszugehen ist wie in § 723 iVm § 658 RVO (BSGE 60, 29, 34), darf eine Berufsgenossenschaft die Unternehmerversicherung nicht auf die geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH erstrecken (vgl BSG vom 28.2.1986 - 2 RU 21/85 = BSGE 60, 29).
5. Es liegt keine Regelungslücke vor, die es rechtfertigt, die Geschäftsführer einer GmbH als Unternehmer oder Mitunternehmer iS des § 543 Abs 1 RVO anzusehen.
Normenkette
RVO § 539 Abs 1 Nr 1, § 539 Abs 2, § 543 Abs 1, § 658 Abs 2 Nr 1, § 723 Abs 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die beiden geschäftsführenden Gesellschafter der Klägerin gemäß § 543 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) iVm § 39 Abs 1 der Satzung der Beklagten der Unternehmerpflichtversicherung unterliegen, und ob die Klägerin deshalb gemäß § 723 Abs 1 RVO verpflichtet ist, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung an die Beklagte zu zahlen.
Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), ist Mitglied der Beklagten. Ihre beiden Gesellschafter E. G. und J. M. sind je zur Hälfte an ihrem Stammkapital beteiligt. Entsprechend dem Gesellschaftsvertrag sind sie als Geschäftsführer tätig. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
Mit ihrem an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 18. August 1987 unterstellte die Beklagte mit Wirkung vom 1. Januar 1982 die beiden Geschäftsführer in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter gemäß § 543 Abs 1 RVO iVm § 39 Abs 1 ihrer Satzung der Unternehmerpflichtversicherung, weil die Gesellschafter wie Unternehmer tätig seien; aufgrund ihrer Kapitalbeteiligung iVm dem Stimmrecht hätte jeder Gesellschafter einen maßgebenden Einfluß auf die Entscheidungen der GmbH. Mit Beitragsbescheid vom 20. August 1987 forderte die Beklagte von der Klägerin für ihre beiden Gesellschafter Beiträge als Unternehmer für die Zeit ab Januar 1982.
Nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 26. April 1988) hat das Sozialgericht (SG) Berlin die angefochtenen Bescheide aufgehoben (Urteil vom 2. Januar 1989): Zwar habe die Beklagte nach § 543 Abs 1 RVO iVm § 39 Abs 1 ihrer Satzung Unternehmer der Pflichtversicherung unterstellt. Unternehmer iS des § 658 Abs 2 RVO sei jedoch allein die Klägerin als juristische Person. Gesellschafter einer GmbH, die als ihre Geschäftsführer tätig seien, könnten hingegen keine Unternehmer sein. Zwar seien sie versicherungs- und beitragsrechtlich "wie" Unternehmer zu behandeln. Das bedeute jedoch nicht, daß sie nach § 543 Abs 1 RVO der satzungsmäßigen Pflichtversicherung unterstellt werden könnten.
Mit der - vom SG zugelassenen - Sprungrevision, der die Klägerin zugestimmt hat, rügt die Beklagte die Verletzung der §§ 543 Abs 1, 658 Abs 2 Nr 1, 723 RVO iVm § 39 Abs 1 ihrer Satzung. Sie habe aus wohlerwogenen Gründen kraft Satzung eine Unternehmerversicherung gemäß § 543 RVO eingeführt. Der für die gesamte Sozialversicherung geltende Grundsatz der Solidargemeinschaft gebiete es, die "unternehmerähnliche" Tätigkeit der geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einzubeziehen.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Sprungrevision der Beklagten ist nicht begründet. Entgegen ihrer Auffassung besteht für die Klägerin hinsichtlich ihrer beiden Geschäftsführer unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung. Sie zählen weder zum Kreis der kraft Gesetzes versicherten Personen (s § 539 Abs 1 und 2 RVO), noch unterliegen sie der Unternehmerpflichtversicherung (§ 723 Abs 1 iVm § 543 Abs 1 RVO und § 39 der Satzung der Beklagten). Das SG hat daher zutreffend die angefochtenen Bescheide aufgehoben.
Für die Frage der nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO zu beurteilenden Versicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH kommt es nicht allein auf die rechtliche Ausgestaltung des Dienstverhältnisses, sondern auch auf die tatsächlichen Verhältnisse an, wobei zwischen der gesellschaftsrechtlich begründeten Organstellung des Geschäftsführers und seinem Angestelltenverhältnis zur Gesellschaft zu unterscheiden ist (vgl hierzu eingehend BSGE 13, 196, 198 ff; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-11. Aufl, Bd II, S 470 oI). Ob ein abhängiges, die Versicherungspflicht auslösendes Dienstverhältnis eines Geschäftsführers, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, vorliegt, ist schon vom Reichsversicherungsamt (RVA) danach beurteilt worden, ob er als Gesellschafter einen maßgeblichen Einfluß auf die Entscheidungen der Gesellschaft hat (RVA AN 1931 S 201 und AN 1938 S 384), wobei die Größe des Einflusses nach der Höhe des Geschäftsanteils des Gesellschafters bestimmt wurde. Bei einer Beteiligung von weniger als der Hälfte am Stammkapital wurde regelmäßig ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis angenommen (s Brackmann aaO).
Soweit aus der entsprechenden Beteiligung am Stammkapital und dem hierdurch begründeten, beherrschenden Einfluß auf eine selbständige Beschäftigung des Geschäftsführers geschlossen wurde, ist die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) dem beigetreten (vgl BSGE 17, 15, 20). So hat der erkennende Senat ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis iS des § 539 Abs 1 Nr 1 RVO bei einem zur Hälfte am Stammkapital einer GmbH beteiligten Geschäftsführer verneint, weil er zumindest jederzeit verhindern kann, daß überhaupt ein Beschluß gefaßt wird (BSGE 23, 83, 84/85). In diesem Fall unterliegt der Geschäftsführer keinem eine persönliche Abhängigkeit begründenden Weisungsrecht der Gesellschafter. Dies bedeutet, daß die Versicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH, der zugleich deren Gesellschafter ist, davon abhängt, ob wegen seiner Kapitalbeteiligung noch ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit vorliegt. Hat ein solcher Geschäftsführer aufgrund seiner Kapitalbeteiligung einen so maßgeblichen Einfluß auf die Entscheidungen der Gesellschaft, daß er jeden ihm nicht genehmen Beschluß verhindern kann, so fehlt die das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis wesentlich kennzeichnende persönliche Abhängigkeit (Brackmann aaO S 470q mwN aus Rechtsprechung und Schrifttum). Sind die beiden alleinigen Geschäftsführer einer GmbH mit gleichen Teilen am Stammkapital beteiligt und vertreten sie die Gesellschaft gemeinschaftlich, so haben sie in ihrem notwendigen Zusammenwirken eine das Unternehmen schlechthin "beherrschende" Stellung, so daß für diese unternehmerähnliche Tätigkeit keine Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO besteht (BSGE 42, 1, 2; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, Kz 305 S 7; s auch Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 539 Anm 5 II Buchst h aa).
Im vorliegenden Fall konnte keiner der beiden Geschäftsführer gegen den Willen des anderen wesentliche, die Führung der Klägerin betreffende Beschlüsse durchsetzen. Beide konnten insoweit nur übereinstimmend handeln. Daraus ergibt sich, worauf auch die Beklagte zutreffend hinweist, für keinen der beiden Geschäftsführer ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis zur Klägerin iS einer Weisungsgebundenheit oder eines entsprechenden Direktionsrechts. Keiner war gegenüber dem anderen weisungsgebunden oder weisungsberechtigt. Jeder hatte vielmehr insoweit eine die Gesellschaft "beherrschende" Stellung, als ohne seine Zustimmung keine Beschlüsse gefaßt werden konnten.
Auch für die Unternehmerversicherung gemäß § 723 Abs 1 iVm § 543 Abs 1 RVO und § 39 ihrer Satzung kann die Beklagte von der Klägerin keine Beiträge für ihre beiden Geschäftsführer verlangen.
Beitragspflichtig in der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Unternehmer, die versichert sind oder Versicherte beschäftigen (§ 723 Abs 1 RVO). Unternehmer (s § 658 Abs 2 RVO) sind entweder kraft Gesetzes nach § 539 RVO, kraft Satzung nach § 543 RVO versichert oder können sich freiwillig nach § 545 RVO versichern. Nach dem hier in Betracht kommenden § 543 Abs 1 RVO kann der Unfallversicherungsträger kraft Satzung die Versicherung auf Unternehmer erstrecken, die nicht schon kraft Gesetzes versichert sind. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat die Beklagte mit § 39 ihrer Satzung Gebrauch gemacht. Soweit sich diese Satzungsbestimmung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der gesetzlichen Ermächtigung des § 543 Abs 1 RVO hält, ist jeder, der unter diese Bestimmung fällt, pflichtversichert und damit auch beitragspflichtig (s Brackmann aaO S 477f). Mit dem SG ist auch der Senat der Auffassung, daß die geschäftsführenden Gesellschafter der Klägerin nicht Unternehmer iS des § 543 Abs 1 RVO sind. Unternehmerin ist vielmehr nur die Klägerin als juristische Person.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, ist eine GmbH als juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit selbst Unternehmerin ihres Betriebes; ein Mitgesellschafter kann nicht ihr Mitunternehmer sein (BSGE 17, 15, 19; 23, 83, 85; 45, 279, 280; Urteil des Senats vom 15. Dezember 1981 - 2 RU 27/80 - USK 81274; ebenso Brackmann aaO S 470p mwN; Lauterbach aaO § 539 Anm 5 II Buchst h aa und § 658 Anm 13 Buchst g ee; Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 4. Aufl, § 539 Rdz 3; s auch Straub, Die Sozialversicherung des GmbH-Geschäftsführers, 2. Aufl 1989, S 26). Für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft ist die Rechtsform, unter der das Unternehmen betrieben wird, jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art, auch aus Gründen der Rechtssicherheit weiterhin von ausschlaggebender Bedeutung (BSGE 45, 279, 281; s auch BSGE 42, 1, 3), nicht jedoch die tatsächlichen Einflußmöglichkeiten der einzelnen Gesellschafter (s LSG Baden-Württemberg HV-Info 5/184 S 12, 14). Der Senat ist daher in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der Auffassung, daß die beiden Gesellschafter der Klägerin weder Unternehmer noch Mitunternehmer (s § 658 Abs 2 Nr 1 RVO) des von der Klägerin betriebenen Unternehmens sind. Da im Rahmen von § 543 Abs 1 RVO von demselben Unternehmerbegriff auszugehen ist wie in § 723 iVm § 658 RVO (BSGE 60, 29, 34), durfte die Beklagte die Versicherung nicht auf die beiden Gesellschafter erstrecken (BSG aaO; Hess LSG Beschluß vom 25. März 1987 - L 3 B 40/86 - HV-INFO 1989, 2047, 2049; s auch Bereiter-Hahn/Schicke/Mehrtens aaO § 543 Rdz 2: Verweisung auf § 658). Die Regelungen in §§ 543 und 544 RVO über die Versicherungspflicht kraft Satzung sind erschöpfend. Weitere Personenkreise dürfen durch die Satzung nicht erfaßt werden (Brackmann aaO S 477h). Der Umfang der versicherten Personen muß sich im Rahmen dieser gesetzlichen Regelungen halten und darf insbesondere nicht über den in § 543 Abs 1 RVO bezeichneten Unternehmer hinausgehen und andere Personengruppen einbeziehen.
Nicht zu folgen ist der Auffassung der Revision, der Grundsatz der Solidargemeinschaft (s Brackmann aaO S 81n ff) lasse es nicht zu, daß zwar nach § 539 Abs 1 oder 2 RVO Versicherte und "echte" Unternehmer zu den Pflichtversicherten gehörten, nicht aber geschäftsführende Gesellschafter; deshalb sei die hier bestehende Regelungslücke durch Einbeziehung dieser Personengruppe in die Unternehmerversicherung kraft Satzung geschlossen worden.
Bei der Unternehmerversicherung kraft Satzung handelt es sich um eine dem Ursprung der gesetzlichen Unfallversicherung (Grundsatz der Ablösung der Haftpflicht, § 636 RVO; Sicherung der Arbeitnehmer, § 539 RVO) an sich fremde, der Privatversicherung nahestehende Versicherung auf genossenschaftlicher Grundlage (s Noel, Festschrift für Lauterbach, 1961, S 105, 112), die sich als Eigenhilfe der Unternehmer darstellt (Brackmann aaO S 477h, Lauterbach aaO § 543 Anm 3; s auch BSGE 44, 274, 280). Davon abgesehen besitzen die beiden Gesellschafter zwar die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Betriebsmittel der Klägerin; die durch ihre Tätigkeit erzielten Gewinne kommen ihnen im Rahmen ihres Geschäftsanteils auch zu Gute. Sie üben ihre Verfügungsgewalt jedoch nicht aus eigenem Recht, sondern aufgrund ihrer Bestellung zum Geschäftsführer aus. Vor allem aber wirkt sich die hier gewählte Rechtsform des Unternehmens in einer auch wirtschaftlich bedeutsamen Weise hinsichtlich des - sonst bestehenden - Unternehmerrisikos aus: Etwaige Verluste betreffen die geschäftsführenden Gesellschafter nur mittelbar und bewirken unmittelbar lediglich eine Verringerung ihres Anteils; im Falle eines Konkurses hätten die Gläubiger keine Möglichkeit, ihre Ansprüche durch Zugriff auf das Privatvermögen der Geschäftsführer oder auf ihr Einkommen aus einer neuen Tätigkeit zu befriedigen (s BSGE 45, 279, 281). Der Senat ist daher der Auffassung, daß hier keine Regelungslücke vorliegt, die es rechtfertige, die Geschäftsführer der Klägerin als Unternehmer oder Mitunternehmer iS des § 543 Abs 1 RVO anzusehen. Das BSG hat deshalb schon in einer früheren Entscheidung die Beitragspflicht der GmbH für die nicht nach § 539 RVO versicherten Geschäftsführer verneint (s BSG SozR Nr 30 zu § 539 RVO), und zwar entgegen der Ansicht der Beklagten ausdrücklich auch in dem Urteil des 8. Senats vom 30. April 1976 (BSGE 42, 1, 4).
Eine Regelungslücke besteht auch nicht insoweit, als das BSG für den Einzelfall in BSGE 23, 83, 86 einen Versicherungsschutz eines nicht nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO versicherten Geschäftsführers einer GmbH nach § 539 Abs 2 RVO bejaht hat (verneint dagegen in BSG SozR Nr 30 zu § 539 RVO; BSGE 42, 1, 3). Entscheidend ist, daß kein Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 RVO für die nicht nach § 539 Abs 1 Nr 1 iVm § 548 RVO versicherte Tätigkeit als Geschäftsführer gegeben ist (vgl BSGE 42, 1, 3; 45, 279, 283). Ob im Einzelfall bei einer Tätigkeit des Geschäftsführers für die Gesellschaft außerhalb seiner Geschäftsführertätigkeit Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO besteht und dies bei regelmäßiger Tätigkeit wie ein Versicherter nicht nur im Rahmen des § 725 RVO in die Beitragslast der GmbH einfließen darf, kann dahinstehen (s BSGE 42, 1, 2/3; 45, 279, 283). Anhaltspunkte hierfür sind im vorliegenden Fall den tatsächlichen Feststellungen des SG nicht zu entnehmen, und die Beklagte stützt ihre Beitragsforderung auch nicht auf einen derartigen Sachverhalt, sondern ausschließlich auf § 543 RVO iVm § 39 ihrer Satzung. Das ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht zulässig.
Da somit die beiden Gesellschafter der Klägerin nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert sind und insoweit keiner Beitragspflicht unterliegen, braucht nicht erörtert zu werden, ob die Bescheide nicht auch deshalb als rechtswidrig aufzuheben sind, weil die Beklagte sie an die klagende GmbH und nicht an ihre beiden Gesellschafter als beitragspflichtige Mitglieder gerichtet hat (s BSGE 42, 1/2; 60, 29, 34).
Die Sprungrevision der Beklagten war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen