(1) aufgehoben
(2) aufgehoben
(3) aufgehoben
(4) aufgehoben
(5) aufgehoben
(5a) aufgehoben
(6) aufgehoben
(7) aufgehoben
(7a) aufgehoben
(8) 1Der Versicherte hat Anspruch auf Sachleistung, wenn er nicht Kostenerstattung gewählt hat. 2Vertragsärzte, die Versicherte zur Inanspruchnahme einer privatärztlichen Versorgung an Stelle der ihnen zustehenden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beeinflussen, verstoßen gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten.
3Der Vertragsarzt darf von einem Versicherten eine Vergütung nur fordern,
1. |
wenn die elektronische Gesundheitskarte vor der ersten Inanspruchnahme im Quartal nicht vorgelegt worden ist bzw. ein Anspruchsnachweis gemäß § 19 Abs. 2 nicht vorliegt und nicht innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach der ersten Inanspruchnahme nachgereicht wird, |
2. |
wenn und soweit der Versicherte vor Beginn der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden, und dieses dem Vertragsarzt schriftlich bestätigt, |
3. |
wenn für Leistungen, die nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind, vorher die schriftliche Zustimmung des Versicherten eingeholt und dieser auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen wurde. |
(8a) Bei Leistungen der künstlichen Befruchtung rechnet der Vertragsarzt 50 % der nach dem Behandlungsplan genehmigten Behandlungskosten unmittelbar gegenüber dem nach § 27a SGB V anspruchsberechtigten Versicherten auf der Grundlage des EBM ab.
(9) Eine entsprechend Absatz 8 Satz 3 Nr. 1 vom Versicherten entrichtete Vergütung ist zurückzuzahlen, wenn dem Vertragsarzt bis zum Ende des Kalendervierteljahres eine gültige elektronische Gesundheitskarte bzw. ein Anspruchsnachweis gemäß § 19 Abs. 2 vorgelegt wird.
(10) 1Der Vertragsarzt darf für vertragsärztliche Leistungen mit Ausnahme von Massagen, Bädern und Krankengymnastik, die als Bestandteil der ärztlichen Behandlung erbracht werden, von Versicherten keine Zuzahlungen fordern. 2Für Massagen, Bäder und Krankengymnastik, die als Bestandteil der ärztlichen Behandlung abgegeben werden, errechnet sich die Zuzahlung nach den Preisen, die nach § 125 SGB V vereinbart sind. 3Die anzuwendenden Zuzahlungsbeträge treten mit Wirkung zu dem Quartal in Kraft, das auf die Bekanntgabe der Preise nach § 125 Abs. 1 SGB V folgt, frühestens jedoch mit Inkrafttreten der Preise nach § 125 Abs. 1 SGB V. 4Als Bekanntgabe gilt der Tag der Veröffentlichung der Anlage 2 zum Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der Physiotherapie und deren Vergütung durch den GKV-Spitzenverband gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 SGB V. 5Liegen zwischen dem Tag der Bekanntgabe nach Satz 4 und dem Inkrafttreten der anzuwendenden Zuzahlungsbeträge nach Satz 2 weniger als 12 Wochen, so treten die anzuwendenden Zuzahlungsbeträge abweichend mit Wirkung zum übernächsten Quartal in Kraft. 6Kommt eine Vereinbarung der Preise nach § 125 Abs. 1 SGB V erst im Schiedsamt zustande und liegen in diesem Fall zwischen dem Tag der Bekanntgabe nach Satz 4 und dem Inkrafttreten der anzuwendenden Zuzahlungsbeträge nach Satz 2 weniger als 12, aber mehr als 6 Wochen, so treten die anzuwendenden Zuzahlungsbeträge abweichend von Satz 5 mit Wirkung zum nächsten Quartal in Kraft. 7Die Zuzahlungsbeträge werden in der Gebührenordnungsstammdatei (GOS) der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hinterlegt.