(1) Die Versorgung umfaßt
1. |
Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung (§§ 10 bis 24a), |
2. |
Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25 bis 27l[1] [Bis 05.12.2019: 27j] ), |
3. |
4. |
5. |
6. |
Bestattungsgeld beim Tod von Hinterbliebenen (§ 53). |
(2) Auf Antrag werden folgende Leistungen nach diesem Gesetz durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch[2] erbracht:
1. |
Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung, |
2. |
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 26 und 26a, |
3. |
Leistungen zur Teilhabe nach § 27d Absatz 1 Nummer 3, |
4. |
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 26c einschließlich der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 26d und |
5. |
die Pflegezulage nach § 35. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen