(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
d) |
umfaßt der Ausdruck "Person" natürliche Personen und Gesellschaften; |
e) |
bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die jeweilige Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; |
j) |
bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"
|
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
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