Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Übergang von Unternehmen. Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer. Eintritt in die Arbeitsverträge gemäß den Bestimmungen eines Tarifvertrags. Tarifvertrag, der für den Veräußerer und den Erwerber des Unternehmens die Verpflichtung ausschließt, gesamtschuldnerisch für die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen, einschließlich der Lohnzahlungsverpflichtungen, zu haften, die vor dem Übergang dieses Unternehmens entstanden sind
Normenkette
Richtlinie 2001/23/EG Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1
Beteiligte
Somoza Hermo und Ilunión Seguridad |
Fondo de Garantía Salarial (Fogasa) |
Tenor
1. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass diese Richtlinie auf einen Fall anzuwenden ist, in dem ein Auftraggeber einen mit einem Unternehmen geschlossenen Vertrag über Überwachungsdienstleistungen für Einrichtungen beendet und zur Erbringung dieser Dienstleistung einen neuen Vertrag mit einem anderen Unternehmen geschlossen hat, das gemäß einem Tarifvertrag einen – nach Zahl und Sachkunde – erheblichen Teil des Personals übernimmt, das das erste Unternehmen zur Erbringung dieser Dienstleistung eingesetzt hat, soweit mit diesem Vorgang der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit zwischen den beiden betreffenden Unternehmen einhergeht.
2. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der zweiten vom Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Oberstes Gericht von Galicien, Spanien) mit Entscheidung vom 30. Dezember 2016 gestellten Frage nicht zuständig.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Oberstes Gericht von Galicien, Spanien) mit Entscheidung vom 30. Dezember 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Februar 2017, in dem Verfahren
Ángel Somoza Hermo,
Ilunión Seguridad SA
gegen
Esabe Vigilancia SA,
Fondo de Garantía Salarial (Fogasa)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Levits sowie des Richters A. Borg Barthet (Berichterstatter) und der Richterin M. Berger,
Generalanwalt: E. Tanchev,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Herrn Somoza Hermo, vertreten durch X. Castro Martínez, abogado,
- der spanischen Regierung, vertreten durch A. Gavela Llopis als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Kellerbauer und J. Rius als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. 2001, L 82, S. 16).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Ángel Somoza Hermo und der Ilunión Seguridad SA auf der einen Seite und der Esabe Vigilancia SA und dem Fondo de Garantía Salarial (Fogasa) auf der anderen Seite wegen ausstehender Ansprüche auf Lohn und Lohnzusatzleistungen für die Jahre 2010 bis 2012 an Herrn Somoza Hermo.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Die Richtlinie 2001/23 kodifiziert die Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. 1977, L 61, S. 26) in der durch die Richtlinie 98/50/EG des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. 1998, L 201, S. 88) geänderten Fassung.
Rz. 4
Der dritte Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/23 lautet:
„Es sind Bestimmungen notwendig, die die Arbeitnehmer bei einem Inhaberwechsel schützen und insbesondere die Wahrung ihrer Ansprüche gewährleisten.”
Rz. 5
Der achte Erwägungsgrund dieser Richtlinie lautet:
„Aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz war es erforderlich, den juristischen Begriff des Übergangs unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu klären. Durch diese Klärung wurde der Anwendungsbereich der Richtlinie 77/187/EWG gemäß der Auslegung durch den Gerichtshof nicht geändert.”
Rz. 6
Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23 lautet:
- „Diese Richtlinie ist auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar.
- Vorbehaltlich Buchstabe a) und der nachstehenden Bestimmungen dieses Artikels gilt als Übergang im Sinne dieser Richtli...