Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Übertragung des Haushaltsfreibetrags führt zur Pflichtveranlagung und löst keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO aus
Leitsatz (redaktionell)
1. Beantragt ein Steuerpflichtiger mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit die Gewährung des Haushaltsfreibetrags, so liegt ein Fall der Pflichtveranlagung und nicht der Antragsveranlagung vor.
2. Die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Einkommensteuererklärung hemmt nicht als Antrag i. S. v. § 171 Abs. 3 AO die Festsetzungsfrist.
3. Der Steuerpflichtige, der erst kurz vor Ablauf der gemäß § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO verlängerten Festsetzungsfrist seine Steuererklärung beim Finanzamt einreicht, trägt das Risiko, dass es wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr zu der von ihm erstrebten Steuerfestsetzung zu seinen Gunsten kommt.
4. Der in der Steuererklärung enthaltene Antrag auf Übertragung des Haushaltsfreibetrags kann nicht isoliert von der Steuererklärung als Antrag i. S. d. § 171 Abs. 3 AO angesehen werden.
Normenkette
AO § 171 Abs. 3, § 169 Abs. 1 S. 1, § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; EStG § 46 Abs. 2 Nrn. 8, 4a S. 1 Buchst. c
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Durchführung der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1998.
Am 23.12.2005 reichte der Kläger persönlich beim Finanzamt Strausberg erstmals die Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 ein, in der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erklärt und im Rahmen der Anlage Kinder die Zuordnung des Kindes X für den Haushaltsfreibetrag beantragt wurde. Der Beklagte lehnte die Veranlagung zur Einkommensteuer 1998 mit Bescheid vom 25.01.2006 ab. Zur Begründung führte er aus, dass eine Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 1998 nicht durchgeführt werden könne, nach § 169 Abgabenordnung – AO – sei eine Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen sei. Die Festsetzungsfrist betrage vier Jahre und beginne mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden sei. Die Festsetzungsfrist habe somit am 31.12.2005 geendet.
Im Einspruchsverfahren machte der Kläger geltend, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 3 AO gehemmt worden sei, da er mit Einreichen der Steuererklärung einen Antrag auf erstmalige Festsetzung der Einkommensteuer 1998 gestellt habe. Mit dem Antrag auf Steuerfestsetzung sei auch erstmalig die Änderung der Zuordnung des Kindes X für den Haushaltsfreibetrag durch entsprechenden Antrag begehrt worden. Dass die Bescheiderteilung aufgrund der technischen Abläufe im Finanzamt nicht innerhalb der Festsetzungsfrist habe erfolgen können, sei nicht von Bedeutung. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, sei die Ablaufhemmung in § 171 Abs. 3 AO geregelt worden. Die Rechtsprechung gehe auch davon aus, dass das Einreichen einer Steuererklärung nur dann regelmäßig keinen Antrag im Sinne des § 171 Abs. 3 AO darstelle, wenn es sich um die bloße Erfüllung einer ohnehin bestehenden gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtung handle. Im vorliegenden Fall habe die Finanzbehörde vor Stellung des Antrags jedoch nicht von Amts wegen tätig werden können, da ohne die Antragstellung eine Erklärungspflicht nicht bestanden habe. Der Antrag habe daher ein erstmaliges Tätigwerden außerhalb des infolge der Amtsmaxime ohnehin gebotenen Verwaltungshandelns auslösen sollen. So stelle beispielsweise auch die Abgabe einer Steuererklärung zur Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG regelmäßig einen Antrag im Sinne des § 171 Abs. 3 AO dar.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 24.08.2006, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 17-19 Streitakte), als unbegründet zurück. Eine Ablaufhemmung für die am 31.12.2005 endende Festsetzungsfrist sei nicht eingetreten. Gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4a Buchst. c EStG (in der für 1998 geltenden Fassung) werde eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt, wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vorlägen, im Falle des § 32 Abs. 7 Satz 2 EStG aufgrund der Zustimmung der Mutter entweder auf der Lohnsteuerkarte des Vaters die Lohnsteuerklasse II bescheinigt worden sei oder der Vater den Haushaltsfreibetrag beantrage. Die Veranlagungspflicht bestehe für jeden Elternteil, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen habe. Im vorliegenden Fall habe mit der Bekundung des Willens, den Haushaltsfreibetrag auf den Kindesvater zu übertragen (Anlage K) demnach gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4a Buchst. c EStG eine Veranlagungspflicht für den Kläger bestanden. Eine gesetzlich vorgeschriebene Steuererklärung sei nach ständiger Rechtsprechung jedoch nicht als Antrag auf Steuerfestsetzung im Sinne des § 171 Abs. 3 AO zu werten. Unerheblich sei dabei, dass das Finanzamt erst mit Herreichung der Anlage K von der gewollten Übertragung des Haushaltsfreibetrags Kenntnis erlangt ...