Gründe
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine vom Kläger im Jahre 1988 von der A.-Gesellschaft erhaltene Zahlung in Höhe von 6.000 DM gemäß § 24 Nr. 1 i. V. m. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermäßigt zu besteuern ist.
Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist u. a. Inhaber einer Industrieagentur. Zu seinen Geschäftspartnern gehörte seit dem 1. April 1985 die A. mit Sitz in … (Italien). Grundlage der Geschäftsbeziehung war der Vertrag vom Oktober 1984, durch den die A. dem Kläger den Alleinvertrieb aller von ihr hergestellten und vertriebenen Erzeugnisse gewährte. Der Kläger hatte nach Maßgabe von Ziff. 4) des Vertrags Anspruch auf Provisionen für alle direkten und indirekten Verkäufe in dem ihm zugewiesenen Vertriebsgebiet. Der Vertrag sollte bis zum 31. März 1990 gültig sein. Er konnte unter Beachtung der finanziellen Regelungen bei einer vorherigen Benachrichtigung von sechs Monaten vor Ablauf dieses Datums aufgehoben werden, falls der Kläger keine genügenden Verkaufsfortschritte erzielte. Der Kläger sollte auch nach Beendigung des Vertrags Anspruch auf Provisionen für alle Aufträge haben, die seine Kunden ihm vorher erteilt hatten. Die A. verpflichtete sich für den Fall, daß sie den Vertrag aufhob, dem Kläger als Auflösungsentschädigung zusätzlich einmal den Durchschnitt der Provisionen zu zahlen, die er in den letzten fünf Jahren erzielt hatte. Der Vertrag wurde gemäß italienischem Gesetz aufgesetzt. Für alle aus ihm entstehenden Streitigkeiten wurde als Gerichtsstand B.-Stadt vereinbart. Wegen weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf den Vertrag Bezug genommen (Anhang zur Einkommensteuerakte).
Der Vertrag wurde 1988 beendet. Der Kläger erteilte der A. eine Rechnung vom März 1988, in der es heißt: „Nous vous facturons comme indemnité contre notre contrat d 'agence pour la maison Co-Dis pour la periode du 1985 à 1987 Montant total: DM 6.000,–”. Als Ergebnis aus der Geschäftstätigkeit der Industrieagentur für das Streitjahr (1988) ermittelte der Kläger einen Verlust in Höhe von 23.615,42 DM. Mit Schreiben vom Januar 1991 teilte er im Nachgang zur Einkommensteuererklärung für 1988 mit, daß die Abfindung von der A. als laufender Umsatz verbucht worden sein. Erst jetzt habe sich herausgestellt, daß es sich um einen Ausgleichsanspruch gemäß § 24 EStG handele. Der Kläger bat, dies bei der Veranlagung zu berücksichtigen.
Der Beklagte kürzte daraufhin den Verlust aus Gewerbebetrieb um 6.000 DM auf 17.615 DM. Eine ermäßigte Besteuerung der von der A. erhaltenen Zahlung lehnte er unter Hinweis auf die Fortführung der Handelsvertretertätigkeit mit anderen Auftraggebern ab (vgl. Anlage zum Einkommensteuerbescheid vom Mai 1991).
Die Kläger legten gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch ein, mit dem sie sich gegen die Kürzung des Verlustes um den strittigen Betrag und dessen nicht tarifermäßigte Besteuerung wandten. Der Einspruch hatte nur insoweit Erfolg, als der Beklagte durch geänderten Bescheid vom … August 1992 den Verlust aus Gewerbebetrieb wie erklärt ansetzte. Den weitergehenden Einspruch wies er durch Einspruchsentscheidung vom … März 1993, auf die verwiesen wird, als unbegründet zurück.
Die Kläger haben daraufhin Klage erhoben. Sie tragen vor, daß der Kläger nach Abschluß des Vertrags mit der A. neue Kunden geworben und bestehende Geschäftsbeziehungen so ausgeweitet habe, daß dies einer Neuwerbung gleichgekommen sei. Das Vertragsverhältnis sei 1988 von der A. beendet worden, weil sie statt mit Großhändlern direkt mit der Industrie habe zusammenarbeiten wollen. Die Zahlung im Jahre 1988 stelle eine Entschädigung dar, wie sie im Vertrag vorgesehen sei. Die diesbezügliche Regelung im italienischen Recht (Art. 1751 des codice civile – c. c. –) entspreche § 89 b des Handelsgesetzbuchs (HGB). Diese Vorschrift gelte im übrigen als unabdingbares Recht neben den italienischen Gesetzen.
Die Kläger verweisen ferner darauf, daß die vom Kläger vermittelten Geschäftsbeziehungen bei Vertragsende fortbestanden und der A. noch erhebliche Vorteile gebracht hätten. Dem Kläger seien dagegen die sich aus Nachbestellungen und Anschlußverträgen ergebenden Provisionen entgangen. Die Zahlung an ihn habe deshalb unter Berücksichtigung aller Umstände auch der Billigkeit entsprochen.
Die Kläger haben zum Nachweis ihres Vorbringens ein in französischer Sprache abgefaßtes Schreiben der A. vom … Mai 1993 vorgelegt. Darin heißt es in deutscher Übersetzung (vgl. auch die von den Klägern veranlaßte Übersetzung vom … Februar 1997, Bl. 53 d. A.): „Vereinbarungsgemäß bestätige ich Ihnen folgendes:
- Die Vertragsaufhebung war eine interne Entscheidung von seiten der A..
- Der Grund dafür ist darin zu sehen, daß ein Wechsel in der Verkaufspolitik in der BRD beschlossen wurde (an diesem Ort arbeiten die Großhändler lieber unmittelbar mit der Industrie zusammen); die Aufhebung ist nicht durch mangelnden Erfolg von B. verursacht worden.
- Die Zahlung sollte eine Entschädigung...