Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld
Tenor
Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 28.10.1996 und der Einspruchsentscheidung vom 28.01.1997 wird der Beklagte verpflichtet, für die Zeit von Juli 1996 bis Mai 1997 Kindergeld für das Kind „A” zu gewähren.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Kindergeld für die am 02.05.1977 geborene Tochter „A” der Klägerin.
„A” besuchte das städtische Gymnasium „G” in „S-Stadt” und beendete die Schulausbildung im Juni 1996 mit dem Abitur. Ihr Berufsziel ist eine Ausbildung als Europasekretärin.
Im Anschluß an das Abitur studierte sie vom 26. August 1996 bis 18. Mai 1997 beim „XCollege” in USA die Fächer Computeranwendung, Englisch, Englischer Aufsatz und Spanisch. Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland besucht sie seit dem 18.08.1997 die „YAkademie” in „T-Stadt” und ist dort Teilnehmerin am Vollzeitlehrgang Internationale Management Assistentin. Der Lehrgang ist auf rund 2 ½ Jahre angelegt.
Am 28.10.1996 lehnte das Arbeitsamt den Antrag der Klägerin auf Kindergeld ab und begründete dies damit, das Kind befinde sich weder in Schul- noch in einer Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 a EStG). Beim Besuch der Sprachschule handele es sich nicht um eine Ausbildung im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
Die Klägerin legte dagegen am 22.11.1996 Einspruch ein, den sie damit begründete, „A” befinde sich nicht auf einer Sprachschule sondern auf einem College, einer amerikanischen allgemeinbildenden Universität. Sie legte eine Bestätigung des „X-College” vor, worin erklärt wird, daß „A” am College in Vorbereitung für ihr Schlußexamen als Europasekretärin studiere. Diese Studien werde sie nach Abschluß ihrer Studien in USA in Deutschland fortführen.
Das Arbeitsamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 28.01.1997 als unbegründet zurück. Dies wurde damit begründet, „A” besuche in Amerika ein College, habe dabei jedoch ausschließlich Unterricht für Sprachen belegt. Die Sprachausbildung allein begründe keinen Kindergeldanspruch.
In ihrer dagegen erhobenen Klage macht die Klägerin geltend: Ihre Tochter wolle nach der einjährigen Ausbildungszeit in den USA an einer Europäischen Wirtschafts- und Sprachakademie ihre Ausbildung zur Europasekretärin fortsetzen. Nach den von ihr vorgelegten Informationsblättern des Berufsinformationszentrums werde das Berufsbild der Europasekretärin im Schwerpunkt durch die Beherrschung mehrerer Fremdsprachen und im Umgang mit Bürotechnik (Computer) geprägt. Diese qualitativ intensive Sprachbeherrschung werde von dem besuchten College als Teil der in Deutschland weiterzuführenden Berufsausbildung vermittelt. Der Aufenthalt in Amerika diene nicht lediglich einer Erweiterung des Allgemeinwissens, sondern bilde einen bestimmten Ausbildungsabschnitt, wie bei einem Studiensemester oder einem Studientrimester. Die Klägerin legt eine Bescheinigung der „Y-Akademie” in „T-Stadt” vom 22.08.1997 vor, in der bestätigt wird, daß die Tochter „A” Teilnehmerin am Vollzeitlehrgang Internationale Managementassistentin ist. Lehrgangsbeginn: 18.08.1997; Lehrgangsende: voraussichtlich Februar 2000. Es heißt dann weiter „Der Auslandsaufenthalt von Frau „A” in Amerika von … bis … ist für die Ausbildung an der „Y-Akademie” sehr von Nutzen.”
Die Klägerin beantragt,
den Ablehnungsbescheid vom 28.10.1996 und die Einspruchsentscheidung vom 28.01.1997 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, für die Zeit von Juli 1996 bis Mai 1997 Kindergeld für „A” zu gewähren.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Er macht geltend: Die Sprachausbildung könne nicht als Berufsausbildung angesehen werden, da kein Beruf angestrebt werde, zu dessen Ausübung umfassende Kenntnisse fremder Sprachen benötigt werden. Der Auslandsaufenthalt sei für die Aufnahme des Studiums nicht zwingend vorgeschrieben. Die Sprachkenntnisse gehörten nicht zu den Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung zur Europasekretärin.
Einem Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe hat das Gericht unter Beiordnung der Bevollmächtigten mit Beschluß vom 29.07.1997 (10 S 17/97 PKH) stattgegeben.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Das Arbeitsamt hat den Festsetzungsbescheid zu Unrecht gem. § 70 Abs. 2 EStG aufgehoben. Die Voraussetzungen der §§ 62 Abs.1 Nr.1, 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Nr. 2 a EStG sind weiterhin erfüllt, weil sich „A” auch nach Juni 1996 – dem Zeitpunkt ihres Abiturs – weiterhin in Berufsausbildung befunden hat.
Anspruch auf Kindergeld besteht für ein Kind, das noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird. Berufsausbildung ist der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten, die für einen künftigen Beruf erforderlich sind, dazu gehört die Schulausbildung (vgl. BFH-Urteil vom 10.02.1961 VI 182/60 U – BStBl III 1961, 160), insbesondere der Besuch von Allgemeinwissen vermittelnden Schulen wie Grund-, Haupt-, Oberschulen und ferner die Ausbildung an Fach- und Hochschulen (vgl. Schmidt / Glanegger EStG § 32 Rz. 38).
Diese Voraussetzunge...