Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer: Pauschalierung bei Sachzuwendungen. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: VI R 13/24)
Leitsatz (amtlich)
Beiträge des Arbeitgebers zu einem Pensionsfonds, der dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Geldleistungen in Form von Renten oder Kapitalabfindungen gewährt, stellen keine Sachzuwendungen im Sinne von § 37b Abs. 1 und 2 EStG, sondern Barlohn dar.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 2 S. 1, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 37b Abs. 1-2, § 42d Abs. 1; BGB §§ 133, 157
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob für ausländische Arbeitnehmer entrichtete Beiträge an ausländische Pensionsfonds Arbeitslohn darstellen, der gemäß § 37b des Einkommensteuergesetzes (EStG) pauschal besteuert werden kann.
Die Klägerin ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der A GmbH, die wiederum eine 100%ige Tochter der B ... (im Folgenden: B) ist.
Die B ist eine der weltweit größten ...konzerne und in mehr als 140 Ländern aktiv. Ihren Arbeitnehmern bietet die B in fast allen Ländern eine betriebliche Altersvorsorge über Beiträge zu Pensionsfonds an, die sie in den jeweiligen Ländern gegründet hat. Die Bedingungen der Altersvorsorge sind weitgehend identisch und umfassen:
- die Absicherung biometrischer Risiken (Alter, Invalidität, Tod),
- eine Untergrenze für betriebliche Altersversorgungsleistungen bei altersbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben (im Regelfall nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres),
- eine Beschränkung der Hinterbliebenenversorgung auf bestimmte Hinterbliebene (regelmäßig Witwe/r, Kinder, frühere Ehegatten, Lebensgefährten),
- die Unvererblichkeit von Anwartschaften und
- vorgegebene Auszahlungsmodalitäten für die Zahlung der Renten oder Abfindungen.
Die im B-Konzern beschäftigten Arbeitnehmer nehmen das Angebot zur betrieblichen Altersvorsorge üblicherweise zu Beginn des Arbeitsverhältnisses an und erwerben unmittelbare, eigene und unentziehbare Ansprüche gegenüber dem Pensionsfonds des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat (Basisland). Der Arbeitgeber (die Basisgesellschaft) ist gegenüber dem Fonds zur Beitragszahlung verpflichtet.
Die Arbeitnehmer des Konzerns werden häufig für in der Regel jeweils zwei bis vier Jahre in anderen Ländern als ihrem Basisland eingesetzt. So waren im Streitzeitraum Januar 2012 bis Dezember 2015 Arbeitnehmer ausländischer Konzerngesellschaften bei der Klägerin beschäftigt. Grundlage der Arbeitseinsätze im Ausland waren die "XX" (...) in der im Streitzeitraum gültigen Fassung. Zum Teil schloss der Arbeitnehmer mit der Klägerin einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab (sog. YY; vgl. Beispielsvertrag, der im Wesentlichen inhaltsgleich mit anderen YY-Arbeitnehmern der Klägerin abgeschlossen wurde und auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, ...). In anderen Fällen wurden die ausländischen Arbeitnehmer auf der Grundlage von zwischen ihnen und der Klägerin geschlossenen Arbeitsverträgen für sogen. ZZ tätig (ZZ-Verträge, sogen. Impats; vgl. Beispielsvertrag, der im Wesentlichen inhaltsgleich von der Klägerin mit anderen Impats abgeschlossen wurde und auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, ...). Die Impats wurden bei der Klägerin im Streitzeitraum allerdings auch ohne Abschluss eines gesonderten schriftlichen Arbeitsvertrags auf der Grundlage von Entsendevereinbarungen zwischen der Klägerin und der entsendenden Gesellschaft tätig, in denen die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses festgelegt waren (vgl. Beispielsvereinbarung, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, ...). Bei den ZZ-Arbeitnehmern hatten die ursprünglichen Arbeitsverträge mit den Entsendegesellschaften im Regelfall Bestand und waren entweder aktiv oder ruhend.
Sowohl in den YY als auch in den ZZ-Arbeitsverträgen und den Entsendeverträgen wurde vereinbart, dass die Arbeitnehmer Mitglieder des jeweiligen ausländischen Pensionsfonds blieben und die Beiträge hierfür fortgezahlt würden. Das pensionsberechtigte Basisgehalt wurde darin jeweils in der Währung des Basislandes genannt und sollte sich nach der Entwicklung der Verhältnisse in diesem Land richten. Die Beiträge zu den ausländischen Pensionsfonds wurden während der Tätigkeit der ausländischen Arbeitnehmer in Deutschland weiterhin durch die jeweiligen Basisgesellschaften entrichtet und der Klägerin konzernintern weiterbelastet. Zu einer Auszahlung an die Arbeitnehmer kam es nicht.
Die Klägerin zahlte die vereinbarten Löhne an die ausländischen Arbeitnehmer aus (bei den Impats in Form von Nettolöhnen und bei den YY-Arbeitnehmern als Bruttolöhne). Die Lohnsteuer auf sämtliche Bezügebestandteile mit Ausnahme der Aufwendungen für die ausländischen Pensionsfonds wurde einbehalten, angemeldet und abgeführt.
Unter Mitwirkung des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) führte der Beklagte bei der Klägerin ab dem 30. Juni 2015 eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch. Er kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei den von den Basisgesellschaften gezahlten und von der Klägerin erstatteten Beträgen an die ausländischen Pensionsfonds um lohnsteuerpflichtigen Ar...