Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld 10-12/1997
Tenor
Unter Aufhebung des Bescheides des Arbeitarbeites … vom 21.01.1998 und der Einspruchsentscheidung vom 19.03.1998 wird dem Kläger für die Zeit von Oktober bis Dezember 1997 Kindergeld in Höhe von monatlich 220,00 DM bewilligt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Beschluß: Der Streitwert wird auf 660,00 DM festgesetzt.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Gründe
Streitig ist, wann die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c Einkommensteuergesetz erfüllt sind, wenn ein Studium aufgenommen wird, für das Zulassungsbeschränkungen gelten.
Der 1971 geborene Sohn des Klägers beendete im Januar 1991 in Bremen seine Ausbildung als Koch mit einer Abschlußprüfung. Seit Juni 1997 war er in Bremen für eine Delikatessfirma mit einer Grundvergütung von 2.500,00 DM monatlich bis September 1997 tätig. Im Juni 1997 stellte er bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Bremen für das Wintersemester 1997/1998. Die Zulassungsstelle beschied ihn am 02.09.1997 dahin, daß er sich an dieser Universität in der Zeit vom 04. – 12.09.1997 einschreiben könne. Nach seiner Immatrikulation begann er sein Studium zum 01.10.1997 in Bremen.
Am 21.10.1997 beantragte der Kläger beim Arbeitsamt L. ihm wegen des Studienbeginns erneut Kindergeld zu zahlen. Das Arbeitsamt lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 21.01.1998 ab, weil die Einkünfte für den Zeitraum Juni bis Dezember 1997 den zulässigen Höchstbetrag von insgesamt 7.000,00 DM überstiegen.
Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos – Einspruchsentscheidung vom 19.03.1998 –.
Zur Klagebegründung trägt der Kläger vor:
Der Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, daß für seinen Sohn bereits im Juni 1997 dem Grunde nach ein Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c Einkommensteuer bestanden habe, der wegen seiner in diesem Zeitraum erzielten Einkünfte für das ganze zweite Halbjahr entfallen müsse. Zwar habe sein Sohn sich im Juni bei der zentralen Vergabestelle beworben, aber nur mit der Absicht, ausschließlich in Bremen Rechtswissenschaften studieren zu wollen. Das staatlich geregelte Zulassungsverfahren und die festen Zeiten des Semesterbeginns schlössen aus, daß vor dem 01.10.1997 die Ausbildung seines Sohnes begonnen habe.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Bescheide vom 21.01.1998 und 19.03.1998 ihm Kindergeld für die Monate 10–12/97 in Höhe von jeweils 220,00 DM zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint – wie in der Einspruchsentscheidung ausgeführt – im vorliegenden Falle sei das Einkommen des Sohnes M. ab Juni 1997 für die zweite Jahreshälfte zu berücksichtigen, da er sich im Juni entschieden habe, das Studium aufzunehmen. Ab diesem Monat sei er als Kind gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Satz 2 c Einkommensteuergesetz zu berücksichtigen.
Der Berichterstatter entscheidet im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats gem. § 79 a Absätze 3 u. 4 Finanzgerichtsordnung und ohne mündliche Verhandlung gem. § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung.
Der Beklagte hat zu Unrecht kein Kindergeld ab Oktober 1997 bewilligt, da der Sohn des Klägers nicht gem. § 63 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c und Satz 2 Einkommensteuergesetz von Juni bis September 1997 zu berücksichtigen war.
Nach diesen Vorschriften wird ein Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhaltes oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 12.000,00 DM im Kalenderjahr hat. Als Kind des Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 gilt ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und – unter anderem – eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (Nr. 2 c).
Außerdem wird ein Kind berücksichtigt, das sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten befindet (Nr. 2 b) oder das für einen Beruf ausgebildet wird (Nr. 2 a).
Die hier umstrittene Zeit von Juni bis September 1997 erfüllt weder die Voraussetzungen des Nr. 2 a noch die des Nr. 2 b. Insbesondere handelt es sich nicht um eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, da M. im Januar 1997 eine andersartige Ausbildung mit einer Prüfung abgeschlossen hatte. Das im Oktober 1997 aufgenommene Studium ist eine andersartige, neue Ausbildungsphase.
Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es für die Feststellung, ob die Voraussetzungen des Nr. 2 c erfüllt sind, nicht auf die Willensrichtung des Sohnes, sondern auf die objektiven Gegebenheiten des Angebotes für Ausbildungswillige an. Hierfür spricht die Gesetzesformulierung „mange...