Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld
Tenor
1) Der Kindergeld- und Rückforderungsbescheid vom 19.12.1996 sowie die Einspruchsentscheidung vom 22.09.1997 werden aufgehoben. Für das Kindergeld für Oktober 1996 bis Juni 1997 sind drei Kinder des Klägers zu berücksichtigen.
2) Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Bescheides über die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung.
Der Kläger hat drei Kinder: R. geboren 05.03.1974, F. geboren 15.02.1977, und U. geboren 20.10.1981. Für diese Kinder bezog der Kläger Kindergeld nach § 62 ff. EStG in der in § 66 Abs. 1 EStG 1996 vorgesehenen Höhe von insgesamt 700 DM.
Der Sohn R. studiert an der Universität … Fertigungstechnik. Im Wintersemester 1996/1997 und im Sommersemester 1997 war R. dort ebenfalls immatrikuliert, jedoch beurlaubt. In dieser Zeit besuchte er in den Vereinigten Staaten das … in … Kläger teilte hierzu dem Beklagten mit, R. sei zur Vervollkommnung seiner Englischkenntnisse in den USA; er belege dort u. a. die Fächer Russisch und Ökonomie und betreue Studenten, die Deutsch studierten.
Der Beklagte hob mit Bescheid vom 19.12.1996 die Kindergeldfestsetzung für R. beginnend ab Oktober 1996 auf. Zudem forderte er das für R. für Oktober und November 1996 gezahlte Kindergeld zurück.
Ab 01.07.1997 setzte der Beklagte (rückwirkend) wieder Kindergeld für drei Kinder (mit insgesamt 740 DM pro Monat) fest, nachdem R. sein Studium in Erlangen endgültig wieder aufgenommen hatte.
Der Einspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 19.12.1996 hatte keinen Erfolg. Der Beklagte führte zur Begründung seiner Einspruchsentscheidung vom 22.09.1997 im wesentlichen aus: Der Besuch einer Hochschule sei regelmäßig als Berufsausbildung anzuerkennen. Eine Beurlaubung vom Studium oder eine Befreiung von der Teilnahme an Vorlesungen sei auch bei fortgesetzter Immatrikulation grundsätzlich als tatsächliche Unterbrechung des Hochschulbesuches anzusehen, es sei denn, die Beurlaubung erfolge zum Zwecke der Vorbereitung auf die Abschlußprüfung bzw. infolge Erkrankung. Die Beurlaubung des Sohnes R. des Klägers erfolge aus anderen als den genannten Gründen. Es liege somit eine tatsächliche Unterbrechung des Studiums vor; der Auslandsaufenthalt werde auch nicht auf das Studium in Deutschland angerechnet. Ein Anspruch auf Kindergeld für den Sohn R. bestehe daher ab Oktober 1996 nicht mehr.
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage trägt der Kläger im wesentlichen vor:
Die Begründung des Beklagten für die Nichtzahlung des Kindergeldes gehe fehl. Tatsächlich bestehe ein Kindergeldanspruch auch für die Zeit des Studiums von R. in den USA. Dieser Auslandsstudienaufenthalt diene der Vertiefung seiner Englischkenntnisse, dem Studium der russischen Sprache und ökonomischer Grundkenntnisse, somit auch der Vorbereitung auf den zukünftigen Beruf. Dieser Auslandsstudienaufenthalt sei in Absprache mit der Universität … erfolgt. Laut Studienführer für Studenten der Fertigungstechnik werde ein Auslandsstudium oder -praktikum dringend empfohlen. Die Immatrikulation des Sohnes habe auch während seines Auslandsstudiums weiterbestanden. Der Sohn habe ohne Verzögerung sein Studium in kürzester Zeit bis zum heutigen Tage durchgezogen.
Die vom Beklagten angeführten angeblich zwingenden Vorschriften des EStG seien in der Auslegung durch den Beklagten verfassungswidrig. Die Kürzung sei nach der letzten Änderung der Steuergesetze nicht haltbar. Für den Sohn sei er –der Kläger– unterhaltsverpflichtet, solange er sich in Ausbildung befinde. Das gelte auch für die Zeit des Auslandsaufenthalts. Die Zahlung des Kindergeldes diene der Freistellung eines steuerlichen Existenzminimums. Durch die Entscheidung des Beklagten würden bei ihm –dem Kläger– die Ausgaben für das Existenzminimum des Sohnes verfassungswidrig besteuert.
Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 19.12.1996 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 22.09.1997 aufzuheben und das Kindergeld für den Sohn R. von Oktober 1996 bis Juni 1997 mit je 300 DM pro Monat festzusetzen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht Kindergeld für die Monate Oktober 1996 bis Juni 1997 für drei Kinder zu.
Nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Nr. 2 a EStG besteht Anspruch auf Kindergeld auch für solche Kinder, die zwar das 18. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden. Der Begriff der Berufsausbildung wird im Gesetz nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des BFH zu § 32 Abs. 6 Nr. 1 EStG 1975 ist unter Berufsausbildung die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. In Berufsausbildung befindet sich danach, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber noch ernstlich darauf vorbereitet (BFH-Urteil vom 11.10.1984 VI R 69/83, BFHE 142, 140, BStBl. II 1985, 91).
Berufsausbildung in diesem Sinne ist daher nach Auffassung des Senats der Inbegriff derjenigen Maßnahmen, durch die erst das f...