Rz. 4
§ 1a EStG wurde durch Gesetz v. 11.10.1995[1] mit Wirkung ab Vz 1996 eingefügt.
Rz. 5
Durch Gesetz v. 20.12.1996[2] wurde § 1a Abs. 2 EStG um eine Regelung für bestimmte Diplomaten im Ausland mit Wirkung ab Vz 1997 erweitert.
Rz. 6
Durch Gesetz v. 22.12.1999[3] wurden Verweisungen angepasst und in § 1 Abs. 1 die die Anwendung des § 33c EStG regelnde Nr. 4 EStG ab Vz 2000 gestrichen.
Rz. 7
Durch Gesetz v. 19.12.2000[4] wurde der Betrag von 12.000 DM ab Vz 2002 in 6.136 EUR umgestellt.
Rz. 8
Durch Gesetze v. 16.8.2001[5] und v. 20.12.2001[6] wurden Verweisungen angepasst.
Rz. 9
Durch Gesetz v. 29.12.2003[7] wurde die Regelung in Abs. 1 Nr. 3 infolge der Streichung des Haushaltsfreibetrags angepasst.
Rz. 10
Durch Gesetz v. 20.12.2007[8] wurde in Abs. 1 die Beschränkung für unbeschränkt Stpfl. nach § 1 Abs. 1 EStG – die Voraussetzung des § 1 Abs. 3 S. 2–4 EStG – fallen gelassen und die Begünstigung auf § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG ausgedehnt (§ 1a Abs. 1 Nr. 1a EStG). Nr. 2 wurde an die Änderung des § 1a Abs. 3 EStG (Verweis auf Grundfreibetrag anstelle der absoluten Beträge) angepasst. In Abs. 2 erfolgte eine Folgeänderung zur Streichung des Abs. 1 Nr. 3.
Rz. 11
Durch Gesetz v. 8.12.2010[9] wurde durch eine neue Nr. 1b in Abs. 1 die Begünstigung auf § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG ausgedehnt.
Rz. 11a
Mit G. v. 22.12.2014[10] wurden die Nrn. 1a und 1b in § 1a Abs. 1 EStG gestrichen. Die dort bis dahin ausgewiesenen Sonderausgabenabzugstatbestände sind jetzt in dem neu eingefügten § 10 Abs. 1a EStG ohne wesentliche Änderungen geregelt. Zusätzlich wurde in § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG ein Abzug für Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs aufgenommen, der ab dem Vz 2015 auch im Zusammenhang mit § 1a EStG zu berücksichtigen ist.
Rz. 11b
Durch das G. v. 12.12.2019[11]
korrigierte der Gesetzgeber ein redaktionelles Versehen. Dies war bei der Änderung zuvor (Rz. 11a) entstanden. In § 1a Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG wird nunmehr nicht mehr auf § 1a Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG insgesamt, sondern nur auf § 1a Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. a EStG verwiesen.
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