Rz. 11
Nach § 24 Nr. 1 EStG ist eine Entschädigung für Einnahmen, die einer der in § 2 EStG genannten Einkunftsarten zuzurechnen sind, wie Einnahmen zu behandeln; es handelt sich um einen gesetzlich geregelten Fall der Surrogation (vgl. auch § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 4 EStG, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG). Die Entschädigung braucht nicht unter dieselbe Einkunftsart zu fallen, aus der die ursprünglich erzielten Einnahmen stammen. Entschädigungen können neben den Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 1–6 EStG auch § 22 Nr. 3 EStG zugeordnet werden.[1] Die Entschädigungen sind mithin nicht (mehr) stets als Einkünfte der Einkunftsart anzusehen, zu der sie nach ihrem Wesen gehören. Sie müssen jedoch einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG zugerechnet werden können. § 24 EStG setzt das Vorhandensein einer Einkunftsquelle voraus. Zahlungen, die nicht an die Stelle weggefallener Einnahmen treten, sondern zivilrechtlich Leistungen zur Erfüllung eines Schuldverhältnisses sind, gehören nicht zu den Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG.[2]
Erhält ein im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses 12-jähriges Verkehrsunfallopfer von der Versicherung des Schädigers nach Schweizer Recht Ersatz für den verletzungsbedingt erlittenen, rein hypothetisch berechneten Erwerbs- und Fortkommensschaden, kommt eine Anwendung von § 24 EStG nicht in Betracht, wenn die Vereinbarung der an der Schadensregulierung Beteiligten -trotz der Bezeichnung der gewährten Versicherungsleistung als "Verdienstausfall"- nicht dahin gedeutet werden kann, dass damit Ersatz für steuerbare Einnahmen aus einer konkreten, d. h. bestimmten oder jedenfalls hinreichend bestimmbaren Einkunftsquelle i. S. des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 7 EStG gezahlt werden sollte.[3]
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