Rz. 18
Sofern die im Rahmen der LSt-Nachschau gemachten Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung i. S. v. § 196 AO auch hier im alleinigen Ermessen der Finanzbehörde (§ 5 AO) zu einer LSt-Außenprüfung übergegangen werden. Der Übergang muss hierbei auf konkreten und im Rahmen der LSt-Nachschau getroffenen Feststellungen beruhen.[1] Die Prüfungsgegenstände der anschließenden LSt-Außenprüfung sollen sich daher auf diese im Rahmen der LSt-Nachschau kontrollierten Sachverhalte beziehen.
Rz. 19
Auf den Übergang ist jedoch schriftlich unter Angabe des Datums und der Uhrzeit hinzuweisen; der Übergang ist aktenkundig zu machen. Es gelten insoweit die allgemeinen Grundsätze über den notwendigen Inhalt von Prüfungsanordnungen. Insbesondere sind der Prüfungszeitraum und der Prüfungsumfang festzulegen.[2] Die Mitteilung des Übergangs zur LSt-Außenprüfung ist mit dem Einspruch anfechtbar; es gelten insoweit die Grundsätze für die Anfechtung einer Prüfungsanordnung entsprechend.[3]
Rz. 20
Nach dem Übergang zur LSt-Außenprüfung (§ 42f ESG) gelten dann die Vorschriften über deren Durchführung.
Für die LSt-Außenprüfung gelten die §§ 193 bis § 207 AO. Die §§ 5 bis 12, 20 bis 24, 29 und 30 Betriebsprüfungsordnung sind mit Ausnahme des § 5 Abs. 4 S. 2 BpO sinngemäß anzuwenden.[4]
Modernisierung der Betriebsprüfung ab 2023
Mit dem "G. zur Umsetzung der RL (EU) 2021/514 des Rates v. 22.3.2021 zur Änderung der RL 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts"[5] sind zahlreiche Änderungen (z. T. Verschärfungen) z. B. bei den §§ 197, 199, 200, 200a AO umgesetzt worden.
Rz. 21
Zur Außenprüfung ist insbesondere dann überzugehen, wenn bei der LSt-Nachschau erhebliche Fehler beim LSt-Abzug festgestellt wurden, für die Besteuerung maßgebliche Sachverhalte im Rahmen der LSt-Nachschau nicht abschließend ermittelt werden konnten, der Arbeitgeber seinen Mitwirkungspflichten (Rz. 13ff.) nicht ausreichend nachgekommen ist oder eine Ermittlung von Sachverhalten mangels elektronischen Datenzugriffs nicht oder nur erschwert möglich ist.[6]
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