Rz. 155

Abs. 50d bestimmt, dass die Regelungen des § 36 EStG über die Anrechnung der KSt zusammen mit dem Anrechnungsverfahren außer Kraft treten (zu diesem Zeitpunkt Rz. 15). Außerdem tritt § 36 Abs. 5 EStG zusammen mit der entsprechenden Regelung des § 16 Abs. 3a EStG in Kraft (Rz. 106).

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