Die Kosten schuldet ferner,
1. |
wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind; |
3. |
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und |
4. |
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. |
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