§ 1 Gebührenerhebung
Der Gebührengläubiger erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen vom Gebührenschuldner Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 3 und 4.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Gebühren und Auslagen öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit dieses Gesetz oder die Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 3 und 4 für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen die Erhebung von Gebühren oder die Erstattung von Auslagen vorsehen.
(2) 1Dieses Gesetz gilt auch für die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch die in Absatz 1 genannten Behörden nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes, soweit dort nichts anderes bestimmt ist. 2Es gilt jedoch nicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
1. |
in Verfahren nach der Abgabenordnung, |
2. |
in Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch und der Postbeamtenkrankenkasse, |
3. |
der Bundesbehörden der Justiz- und Gerichtsverwaltung sowie des Deutschen Patent- und Markenamtes, des Bundeskartellamtes und der Bundesnetzagentur, soweit sie als Regulierungsbehörde im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes auftritt, |
5. |
des Deutschen Weinfonds und in Verfahren nach der Verordnung über den Klärschlamm-Entschädigungsfonds, |
6. |
nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirtschaftsprüferordnung, dem Gesetz zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dem Steuerberatungsgesetz,[2] [Bis 30.06.2021: sowie] |
7. |
[3]nach dem Bundesfernstraßengesetz, dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz, dem Bundesfernstraßenmautgesetz und dem Mautsystemgesetz sowie |
Bis 24.11.2023:
7. |
nach dem Bundesfernstraßengesetz, dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz, dem Bundesfernstraßenmautgesetz, dem Mautsystemgesetz und dem Infrastrukturabgabengesetz sowie[4] [Bis 30.06.2021: .] |
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union die Erhebung von Gebühren oder Auslagen für bestimmte Leistungen ausschließt.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen sind
1. |
in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erbrachte Handlungen, |
3. |
Überwachungsmaßnahmen, Prüfungen und Untersuchungen sowie |
4. |
sonstige Handlungen, die im Rahmen einer öffentlich- rechtlichen Verwaltungstätigkeit erbracht werden, |
soweit ihnen Außenwirkung zukommt.
(2) Individuell zurechenbar ist eine Leistung,
1. |
die beantragt oder sonst willentlich in Anspruch genommen wird, |
2. |
die zugunsten des von der Leistung Betroffenen erbracht wird, |
3. |
die durch den von der Leistung Betroffenen veranlasst wurde oder |
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