0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Diese Vorschrift ist mit der Einführung des SGB IV durch Gesetz v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) erlassen worden und am 1.7.1977 in Kraft getreten. Sie wurde zwischenzeitlich mehrfach geändert und ergänzt. Dem Abs. 2 wurden die Sätze 2 bis 6 durch Art. 4 des 4. Euro-Einführungsgesetzes v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) mit Wirkung zum 1.1.2001 angefügt. Abs. 2 Satz 1 wurde mit dem Hüttenknappschaftlichen-Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) mit Wirkung zum 1.1.2002 neu gefasst. Diese Änderung war notwendig, weil in den Verjährungsvorschriften des BGB mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts v. 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) u. a. das Wort "Unterbrechung" durch den Begriff "Neubeginn" ersetzt wurde. Abs. 2 Satz 6 wurde mit dem Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) zum 1.10.2005 neu gefasst.
Die Streichung des letzten Halbsatzes in Abs. 2 Satz 6 wurde mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) mit Wirkung zum 11.8.2010 vorgenommen.
Durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz – 6. SGB IV-ÄndG) v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) wurde mit Wirkung zum 1.1.2017 Abs. 2 Satz 7 eingefügt.
Durch Art. 1 des 7. SGB IV-Änderungsgesetzes v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.7.2020 im Hinblick auf die genannten Prüfungen konkretisiert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Mit dieser Vorschrift wird die Verjährung der Ansprüche auf Beiträge zur Sozialversicherung (= Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung), die nicht zu dem gesetzlichen oder satzungsgemäßen Fälligkeitstermin (vgl. § 23) entrichtet worden sind, geregelt. Die Insolvenzgeldumlage ist zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des SGB IV finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Daher gelten auch die Verjährungsvorschriften des § 25 für die Insolvenzgeldumlage. Über § 10 AAG findet § 25 auch für die Umlagen zur Lohnfortzahlung bei Krankheit bzw. Mutterschutz Anwendung. Hinsichtlich der Stundung, Niederschlagung oder des Erlasses von Beiträgen in Ausnahmefällen vgl. § 76.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Der Anspruch auf die Sozialversicherungsbeiträge und die Insolvenzgeldumlagen verjährt nach Abs. 1 Satz 1 in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in 30 Jahren, ebenfalls nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der Sozialversicherungsträger Kenntnis von der versicherungspflichtigen Beschäftigung und deren Beitragspflicht hatte oder nicht.
Zu den Beitragsansprüchen gehören nach dem Urteil des BSG v. 8.4.1992 (10 RAr 5/91) auch die auf die Pflichtbeiträge entfallenden Nebenforderungen wie Säumniszuschläge, Mahngebühren, Gerichts- und Vollstreckungskosten. Für diese Nebenforderungen gilt die gleiche Verjährungsfrist wie für die Hauptforderung.
Nach der vor Inkrafttreten des § 25 geltenden Vorschrift des § 29 Abs. 1 RVO hatten die Versicherungsträger die Verjährung des Anspruchs auf rückständige Sozialversicherungsbeiträge nach dem Urteil des BSG v. 17.12.1964 (3 RK 65/62) von Amts wegen zu beachten. Zu der jetzt geltenden Vorschrift wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass der Versicherungsträger die Verjährung nicht mehr von Amts wegen zu beachten hat, sondern die Verjährung nur bei einem entsprechenden Einwand des Beitragsschuldners eintritt (Segebrecht, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, § 25 Rz. 71; Udsching, in: Hauck/Noftz, SGB IV, K § 25 Rz. 14; Voelzke, in: Küttner, Personalbuch, 434 Rz. 51; von Maydell, in: GK-SGB IV, § 25 Rz. 23). Das BSG geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass es sich bei der Erhebung der Verjährungseinrede um einen (ab-)trennbaren Streitgegenstand im revisionsrechtlichen Sinne handelt (BSG, Urteil v. 27.6.2012, B 5 R 88/11 R). Die Sozialversicherungsträger gehen allerdings weiterhin von einer Beachtung der Verjährung von Amts wegen aus, weil nach ihrer Auffassung mit § 25 keine Änderung des bis dahin geltenden Rechts beabsichtigt war. Das BSG hat sich inzwischen der herrschenden Literaturmeinung angeschlossen (Urteil v. 19.9.2019, B 12 KR 21/19 R).
2.1 Beginn der Verjährungsfrist
Rz. 4
Die Verjährungsfrist beginnt erst nach Fälligkeit des Beitrages zu laufen. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die o. g. Umlagen werden seit dem 1.1.2006 in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt (vgl. § 23). Bis Dezember 2005 waren die Beiträge spätestens am 15. Januar des ...