0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift i. d. F. des RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) ist mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Eine Änderung erfolgte durch das RÜG v. 25.1.1991 (BGBl. I S. 1606) in Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6 Satz 3. Das WFG v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) änderte die Vorschrift erneut. Für die Zeit ab 28.9.1996 wurde die Wartefrist nach Abs. 2 Satz 1 wieder auf 24 Monate heraufgesetzt. Mit dem AVmEG v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) wurde Abs. 5 geändert. Die Neufassung ist im Zusammenhang mit der Änderung des § 207 Abs. 3 zu sehen, nach der nachgezahlte Beiträge für Zeiten einer schulischen Ausbildung nur auf Antrag erstattet werden können. Durch das HZvNG v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) wurde Abs. 2 Satz 2 aufgehoben. Die Änderungen der Verjährungsregelungen im BGB erfolgten durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts v. 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138). Durch Art. 1 Nr. 35 RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) wurde § 210 mit Wirkung zum 1.8.2004 geändert. In Abs. 3 Satz 3 wurden nach dem Wort "aufgrund" die Wörter "einer Beschäftigung" nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches eingefügt und in Abs. 4 die Wörter "Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts" durch die Wörter "Ende der Ehezeit" ersetzt. Die Änderung soll zur Vermeidung eines hohen Verwaltungsaufwandes bewirken, dass Beiträge, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses innerhalb der Gleitzone (§ 20 Abs. 2 SGB IV) gezahlt wurden, an den Arbeitnehmer zur Hälfte erstattet werden. Im Übrigen soll auch bei der Berechnung der Erstattung zu Recht gezahlter Beiträge auf das Ende der Ehezeit abgestellt werden. Art. 3 Nr. 26 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) hat ab 1.1.2005 in Abs. 1 Nr. 3 die Wörter "überlebenden Lebenspartner" und in Abs. 4 nach dem Wort "Ehezeit" die Wörter "oder Lebenspartnerschaftszeit" eingefügt. Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen und um aus systematischen Gründen erforderliche Anpassungen aufgrund der Einbeziehung von eingetragenen Lebenspartnerschaften in die Hinterbliebenenversorgung, in das Rentensplitting sowie in den Versorgungsausgleich.
Durch Art. 1 Nr. 51 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) wurden mit Wirkung zum 1.1.2008 (Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes) in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Wörter "das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Wörter "die Regelaltersgrenze erreicht" ersetzt. Dem Abs. 4 wird der Satz angefügt: "Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend."
Mit dem durch Art. 2 Nr. 6 des 3. SGB IV–ÄndG (BGBl. I S. 1127) mit Wirkung zum 11.8.2010 eingefügten Abs. 1a wird sichergestellt, dass versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen bei nicht erfüllter Wartezeit trotz der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung weiterhin das Recht auf eine Beitragserstattung haben. Gleichzeitig werden versicherungsfreie Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst von der Beitragserstattung ausgeschlossen.
Durch das Gesetz zur Änderung im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474) wurden mit Wirkung zum 1.1.2013 in Abs. 1a Satz 2 nach dem Wort "versicherungsfrei" die Wörter "oder von der Versicherungspflicht befreit" eingefügt. Die Ergänzung steht im Zusammenhang mit der Neuregelung im Bereich der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse. Berechtigte bisher eine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit nicht zum Anspruch auf Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1a, gilt dies auch für eine ab dem 1.1.2013 wegen Geringfügigkeit mögliche Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b.
1 Allgemeines
Rz. 2
Im Regelfall sind Beiträge, die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend entrichtet worden sind, der Verfügungsgewalt des Versicherten entzogen, d. h., er kann diese Beiträge nachträglich weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe ändern. Selbst freiwillig Versicherte haben nicht die Möglichkeit, wirksam entrichtete Beiträge in einen anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zeitraum zu verschieben oder diese bei einer Änderung ihrer Interessenlage zurückzufordern. Mit § 210 wird jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Erstattung rechtmäßig entrichteter Beiträge eingeräumt. Die Beitragserstattung ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1d SGB I. Der Anspruch auf Erstattung erfasst nur Beiträge, die zu Recht in Deutschland gezahlt worden sind. Die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge ist in § 26 Abs. 2 SGB IV geregelt. Eine Beschränkung auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge ist nicht möglich.
Rz. 2a
Sozialhilfeträger, die wegen zu Unrecht erbrachter Sozialhilfeleistungen Rückzahlungsansprüche gegen Asylbewerber haben, sind im Rahmen des § 95 SGB XII nicht berechtigt, die den Asylbewerbern zustehenden Ansprüche auf Beitragserstattung selbst zu realisieren.
Rz. 2b
Verstirbt der Antragstel...