Rz. 6

Abs. 3 überträgt die bei Rentenleistungen geltenden Erstattungsgrundsätze auf die von einem Träger geleisteten Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe. Das bis zum 31.12.1991 geltende Recht sah insoweit eine Erstattung nicht vor. Die ausgleichsfähigen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe umfassen Kosten für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (vgl. § 15 i. V. m. §§ 26ff. SGB IX), zur Teilhabe am Arbeitsleben (vgl. § 16 i. V. m. §§ 33ff. SGB IX) sowie ergänzende und unterhaltssichernde Leistungen (vgl. §§ 9, 20 i. V. m. §§ 44ff. SGB IX). Die Ausgaben für die Leistungen zur Teilhabe werden dem zuständigen Rentenversicherungsträger ebenso anteilig erstattet wie die Ausgaben für Rentenleistungen, wobei für das Verhältnis der anteiligen Kosten die auf die allgemeine Rentenversicherung und die knappschaftliche Rentenversicherung entfallenden rentenrechtlichen Zeiten maßgeblich sind.

Die in Satz 2 vorgenommene Begrenzung der Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten (bis zum Ablauf des Kalenderjahres vor der Antragstellung) bezweckt die Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands bei dem jeweiligen Arbeitgeber, der ansonsten auch die Entgelte des laufenden Kalenderjahres mitteilen müsste. Nach Satz 3 kann ein pauschaler Ausgleich der Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe vorgenommen werden. Diese Möglichkeit ist durch die Verordnung über die pauschale Erstattung von Ausgaben der Träger der Rentenversicherung für Leistungen zur Rehabilitation (RehaErstV) v. 3.12.1992 i. d. F. des Art. 73 RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) in die Praxis umgesetzt worden. Der Pauschalausgleich erspart die ansonsten notwendige Klärung der konkret entstandenen wechselseitigen Kosten.

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