Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen: 2 AZN 321/02
Entscheidungsstichwort (Thema)
Außerordentliche Kündigung. Kurbad. Technischer Leiter. „Spannen” im Umkleidebereich
Leitsatz (amtlich)
Einzelfallentscheidung zur Kündigung des technischen Leiters eines Kurbades wegen „Spannens” im Umkleidebereich.
Normenkette
BGB § 626
Verfahrensgang
ArbG Osnabrück (Urteil vom 27.09.2001; Aktenzeichen 2 Ca 431/00) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 27.09.2001 – 2 Ca 431/00 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Wert wird auf 17.128,28 EUR festgesetzt.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigungen sowie um die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Klägers.
Der … geborene Kläger ist verheiratet und drei im Zeitpunkt des Ausspruches der ersten Kündigung 12, 17 und 19 Jahre alten Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Er war seit dem 1. April 1998 für die Beklagte beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin, die Kurverwaltung B. GmbH, als technischer Leiter tätig. Zuvor war er von 1980 an bei der Kurverwaltung der Gemeinde … als Hausmeister tätig. Ob dieses Arbeitsverhältnis im Rahmen mehrerer Betriebsübergänge auf die Beklagte übergegangen ist, ist zwischen den Parteien streitig. Bei der Beklagten sind mehr als fünf Arbeitnehmer ohne Auszubildende beschäftigt. Es besteht kein Betriebsrat. Der Kläger hatte unter anderem die technischen Einrichtungen des von der Beklagten betriebenen Sole-Therapiebades zu kontrollieren, zu überwachen und instandzuhalten. Um diese Einrichtungen zu erreichen, hatte er Zutritt zu allen Bereichen des Sole-Therapiebades.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Scheiben vom 24. Juni 2000, auf das Bezug genommen wird (Bl. 180 – 182 d.A.), außerordentlich, vorsorglich fristgerecht. Dieses Schreiben ging dem Kläger am 27. Juni 2000 zu. Die Beklagte wirft dem Kläger vor, er habe am 23. und 30. Mai 2000 die Eheleute R. beim Umkleiden beobachtet. Diese sind Dauergäste, die regelmäßig Dienstags das Solebad benutzen. Im Mai 2000 waren sie 61 beziehungsweise 67 Jahre alt. An beiden Tagen kleideten sich die Eheleute R. nach dem Schwimmen in einer Doppelkabine um. Hinsichtlich der räumlichen Aufteilung des Umkleidebereichs wird auf die Bauzeichnung (Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 14.2.2002, Bl. 201 d.A.) Bezug genommen. Die Kabinen haben keine bis zum Boden durchgehende Abtrennung. Vielmehr besteht zwischen Boden und der an die nächste Einzelkabine angrenzenden Kabinenwand in der von den Eheleuten R. am 23. Mai 2000 benutzten äußeren Doppelkabine (Bl. 201 d.A.) wegen einer Bodenunebenheit ein von 15 cm auf 18 cm ansteigender Abstand. In der von ihnen am 30. Mai 2000 benutzten dritten Doppelkabine (die genaue Lage ergibt sich aus der Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 14.2.2002, Bl. 207 d.A.) besteht zwischen Boden und der an die nächste Einzelkabine angrenzenden Wand ein Abstand von 14,2 cm.
Der Kläger räumt ein, am 30. Mai 2000 in der an die von den Eheleuten R. benutzten Doppelkabine angrenzenden Einzelkabine (Bl. 207 d.A.) auf dem Boden gelegen zu haben. Er habe verdächtige Geräusche gehört, die auf einen Schließfachaufbruch schließen ließen. Um den Aufenthaltsort des Täters festzustellen, habe er sich in die nächste offene Kabine gelegt. Da er nichts habe feststellen können, sei er auf der Suche nach dem Täter um die Kabinen herum bis in die Nähe des Solariums gegangen. Der Weg des Klägers im Einzelnen ergibt sich aus der Anlage 1 zum Schriftsatz vom 5. März 2002 (Bl. 225 d.A.). Dort stellten ihn Herr R. und der mit diesem befreundete Zeuge S. und konfrontierten ihn mit dem Vorwurf des Spannens. Wie der Kläger auf diesen Vorwurf reagierte, ist streitig.
In der Vergangenheit hat es immer wieder Schließfachaufbrüche im Solebad gegeben. Zu den Aufgaben des Klägers – und jedes anderen Mitarbeiters der Beklagten – gehörte es, auf solche Aufbrüche zu achten. Weder am 23. noch am 30. Mai 2000 sind Schließfächer aufgebrochen worden. Unstreitig ist die Beobachtung der gesamten nebeneinander liegenden Umkleidekabinen unter den Kabinentrennwänden hindurch möglich, sofern der Beobachter flach auf dem Boden liegt.
Die Eheleute R. teilten noch am 23. und 30. Mai 2000 dem Mitarbeiter der Touristinformation B., an den sie im Bad verwiesen worden waren, telefonisch mit, dass sie beim Umkleiden beobachtet worden seien. Die damalige Geschäftsführerin der Beklagten G. telefonierte am 25. Mai 2000 mit den Eheleuten R., ohne anschließend etwas zu unternehmen. Am 30. Mai 2000 war Frau G. bis zum 7. Juni 2000 auf einer Tagung. Herr B. informierte daher den Prokuristen S. von der abermaligen Beschwerde der Eheleute R., der Frau G. telefonisch in Kenntnis setzte und mit Schreiben vom 31. Mai 2000, auf das Bezug genommen wird (Bl. 227 f. d.A), dem Kläger bis zur Aufklärung und Treffen weitergehender Entscheidungen alle Tätigkeiten außerhalb der Techni...