Verfahrensgang
ArbG Neumünster (Urteil vom 03.01.2001; Aktenzeichen 1 Ca 1118 b/00) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 03.01.2001, Aktenzeichen 1 Ca 1118 b/00, geändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten gemäß Schreiben vom 03.07.2000 zum 17.07.2000 nicht beendet worden ist, sondern bis zum 12.12.2000 einschließlich fortbestanden hat.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 36.393,40 DM brutto abzüglich auf das Arbeitsamt für die Zeit vom 18.07. bis 12.12.2000 übergegangener Ansprüche in Höhe von insgesamt 8.968,44 DM zuzüglich 8 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag abzüglich der auf das Arbeitsamt übergegangenen Ansprüche in Höhe von 8.968,44 DM ab dem 01.01.2001 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 27.324,96 DM.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Probearbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten gemäß Schreiben vom 03.07.2000 fristgemäß zum 17.07.2000 beendet worden ist oder bis zum Ablauf der Probezeit am 12.12.2000 fortbestanden hat.
In ihrem Anstellungsvertrag vom 07.06.2000 haben die Parteien u. a. vereinbart:
§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses
…
2. Die ersten 6 Monate gelten als Probearbeitszeit mit der Maßgabe, dass das Arbeitsverhältnis nach Ablauf dieser Frist endet, es sei denn, es ist vorher ausdrücklich verlängert worden.
…
§ 13
1. Die Kündigungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Eine fristlose Kündigung gilt vorsorglich auch als fristgemäße Kündigung für den nächstzulässigen Zeitpunkt.
…
§ 17 Sonstige Vereinbarungen
…
7. Nach der Probezeit erhöht sich das Gehalt auf DM 8.000,–.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, dass die Kündigung vom 3. Juli 2000 rechtsunwirksam ist und dass das unter dem 13. Juni 2000 beiderseitig eingegangene befristete Arbeitsverhältnis bis zum vereinbarten Ende fortbesteht,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Gehaltszahlungen in Höhe von brutto 40.137,10 DM, abzüglich der durch die Beklagte zu erstattenden Vorleistung des Arbeitsamtes H… in Höhe von netto 8.968,44 DM zuzüglich 8 % Verzugszinsen per anno zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 03.01.2001 nebst dessen Verweisungen Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 03.07.2000 fristgemäß nach § 622 Abs. 3 BGB zum 17.07.2000 beendet worden sei. Die Parteien hätten im Arbeitsverhältnis für die Kündigung ausdrücklich vereinbart, dass sich die Kündigungsfrist nach den gesetzlichen Bestimmungen richte. Dies setze die Zulässigkeit der ordentlichen Kündigung voraus. Anderenfalls wäre die Regelung sinnlos. Ferner hätten die Parteien vereinbart, dass eine fristlose Kündigung vorsorglich auch als fristgemäße für den nächstzulässigen Zeitpunkt gelte. Auch das setze voraus, dass eine vorzeitige Beendigung durch ordentliche Kündigung möglich sein solle. Da die Kündigung zum 17.07. wirksam sei, habe der Kläger auch keine weiteren Vergütungsansprüche.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und begründet.
Er trägt vor:
Das erstinstanzliche Urteil habe den Arbeitsvertrag der Parteien unzutreffend ausgelegt. Während der Dauer eines befristeten Probearbeitsverhältnisses sei in der Regel die ordentliche Kündigung abbedungen, da die Parteien davon ausgegangen seien, dass die Probezeit zur wechselseitigen Prüfung erforderlich sei. Möglich sei jedoch, die Zulässigkeit der ordentlichen Kündigung zu vereinbaren. Das befristete Probearbeitsverhältnis sei abzugrenzen von einem unbestimmten Arbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit. Dieses könne gemäß § 622 Abs. 3 BGB mit einer Frist von zwei Wochen während der Probezeit gekündigt werden. Wenn die Parteien dagegen, wie vorliegend, ein befristetes Probearbeitsverhältnis begründet hätten, sei die ordentliche Kündigung mit der sich aus § 622 Abs. 3 BGB ergebenden Frist nur zulässig, wenn die Kündbarkeit ausdrücklich vereinbart worden sei. Die Kündbarkeit des befristeten Probearbeitsverhältnisses hätten die Parteien sich in ihrem Anstellungsvertrag nicht ausdrücklich vorbehalten. Vor der Einstellung seien zwei Vorgespräche geführt worden, in denen erörtert worden sei, dass es Aufgabe des Klägers sei, innerhalb eines halben Jahres ein funktionierendes Kostenrechnungssystem aufzustellen. Ein brauchbares funktionierendes Controlling-System lasse sich jedoch nicht innerhalb weniger Wochen aufbauen. Dem Kläger habe vielmehr dafür Zeit gegeben werden sollen, und zwar 6 Monate. Für die Zeit vom 18.07. bis 12.12. ergebe sich ein Vergütungsanspruch in Höhe von 36.393,40 DM brutto. Dieses Entgelt mindere sich um die vom Ar...