(1) 1Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet nach Verhandlung zwischen der Dienstbehörde und dem Hauptpersonalrat im Bereich
1. |
der Hauptverwaltung: der Leiter der Dienstbehörde, |
2. |
der Verwaltung des Abgeordnetenhauses: der Präsident des Abgeordnetenhauses; |
3. |
des Rechnungshofs: der Präsident des Rechnungshofs; |
3a. |
des Datenschutzbeauftragten: der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit; |
(2) 1In den Dienstbereichen, in denen ein Gesamtpersonalrat besteht und die zuständige Dienstbehörde nicht zugleich oberste Dienstbehörde ist, tritt in den Fällen des Absatzes 1 an die Stelle des Hauptpersonalrats der Gesamtpersonalrat. 2Gegen die Entscheidung kann der Gesamtpersonalrat innerhalb von zwei Wochen die oberste Dienstbehörde anrufen. 3Diese entscheidet nach Verhandlung mit dem Hauptpersonalrat. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit der Gesamtpersonalrat nach § 54 anstelle eines Personalrats entschieden hat; in diesen Fällen gilt Absatz 1.
(3) Bei den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entscheidet in den Fällen der Absätze 1 und 2 das zuständige Organ.
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