(1) Der Personalrat hat die allgemeinen Aufgaben,
1. |
sich insbesondere an Angelegenheiten im Sinne der §§ 87 und 88, auch wenn sie nur einzelne Angehörige des öffentlichen Dienstes betreffen, in der jeweils bestimmten Weise zu beteiligen, insbesondere gleichberechtigt nach Maßgabe der §§ 80 bis 82 mitzubestimmen, |
2. |
Maßnahmen zu beantragen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen, |
5. |
auf Maßnahmen hinzuwirken, die der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Dienststelle dienen, |
7. |
die Eingliederung ausländischer Angehöriger des öffentlichen Dienstes in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu fördern, |
(2) 1Der Personalrat ist zur Wahrnehmung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. 2Vor Organisationsentscheidungen der Dienststelle, die beteiligungspflichtige Maßnahmen zur Folge haben, ist der Personalrat frühzeitig und fortlaufend zu informieren. 3§ 76 Absatz 2 und § 88 Absatz 6 bleiben unberührt.
(3) 1Dem Personalrat sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 2Schriftliche Unterlagen und in Dateien gespeicherte Informationen, über die die Dienststelle verfügt, sind dem Personalrat in geeigneter Weise zugänglich zu machen, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. 3Dazu gehören bei Einstellungen die Unterlagen der sich bewerbenden Personen. 4Soweit diese in den Fällen des § 89 Absatz 1 nicht die Beteiligung des Personalrats beantragt haben, dürfen ihre Bewerbungsunterlagen nur mit ihrer Einwilligung zugänglich gemacht werden.
(4) 1Personalakten dürfen nur mit Einwilligung der oder des Angehörigen des öffentlichen Dienstes und nur durch ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Personalrats eingesehen werden. 2Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen der oder des Angehörigen des öffentlichen Dienstes dem Personalrat oder einem von ihr oder ihm bestimmten Mitglied des Personalrats zur Kenntnis zu geben.
(5) 1Unterlagen mit personenbezogenen Daten, die anlässlich eines Mitbestimmungsverfahrens zur Verfügung gestellt wurden, sind nach dessen Abschluss zurückzugeben oder zu löschen. 2Ihre Sammlung, fortlaufende aktenmäßige Auswertung sowie die Speicherung und elektronische Auswertung der in ihnen enthaltenen Daten in Dateien durch den Personalrat ist unzulässig.
(6) 1Unterlagen des Personalrats, die personenbezogene Daten enthalten (zum Beispiel Niederschriften, Personallisten), sind vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen, aufzubewahren und spätestens nach Ablauf einer weiteren Amtsperiode des Personalrates dem Staatsarchiv anzubieten. 2Sie sind zu vernichten, wenn sie nicht vom Staatsarchiv übernommen werden. 3Die Dienststelle hat dem Personalrat geeignete Sicherungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen.
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