(1) In den Fällen des § 6 Absatz 3, 5 und 6[1] [Vom 21.11.2010 bis 29.07.2024: § 6 Absatz 3 und 5] wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.

 

(2) Bestehen in einer Verwaltung, bei der keine Stufenvertretung zu bilden ist, mehrere Personalräte, [Bis 29.07.2024: dann ] [2]ist ein Gesamtpersonalrat zu bilden.

[1] Geändert durch Fünftes Gesetz zur Anderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes. Anzuwenden ab 30.07.2024.
[2] Gestrichen durch Fünftes Gesetz zur Anderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes. Anzuwenden bis 29.07.2024.

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