(1) 1Soweit eine Angelegenheit, an der eine Personalvertretung zu beteiligen ist, als Verschlusssache mindestens des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH eingestuft ist, tritt an die Stelle der Personalvertretung ein Ausschuss. 2Dem Ausschuss gehört höchstens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Personalrat vertretenen Gruppen an, die oder der in entsprechender Anwendung des § 33 Absatz 1 gewählt wurde. [1] [Bis 29.07.2024: Dem Ausschuss gehört höchstens je ein in entsprechender Anwendung des § 33 Absatz 1 gewählter Vertreter der im Personalrat vertretenen Gruppen an. ] 3Die Mitglieder des Ausschusses müssen nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten. 4Personalvertretungen bei Dienststellen, die Behörden der Mittelstufe nachgeordnet sind, bilden keinen Ausschuss; an ihre Stelle tritt der Ausschuss des Bezirkspersonalrats.

 

(2) Wird der zuständige Ausschuss nicht rechtzeitig gebildet, ist der Ausschuss der bei der Dienststelle bestehenden Stufenvertretung oder, wenn dieser nicht rechtzeitig gebildet wird, der Ausschuss der bei der obersten Dienstbehörde bestehenden Stufenvertretung zu beteiligen.

 

(3) Die Einigungsstelle (§ 85) besteht in den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Fällen aus je einer Beisitzerin oder einem Beisitzer, die oder der[2] [Bis 29.07.2024: einem Beisitzer, der] von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt wird, und einer unparteiischen vorsitzenden Person[3] [Bis 29.07.2024: einem unparteiischen Vorsitzenden], die nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sind, von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades Kenntnis zu erhalten.

 

(4) 1§§ 41, 87 Absatz 2 und die Vorschriften über die Beteiligung der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen in den §§ 37 und 40 Absatz 1 sind nicht anzuwenden. 2Angelegenheiten, die als Verschlusssache mindestens des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH eingestuft sind, werden in der Personalversammlung nicht behandelt.

 

(5) 1Die oberste Dienstbehörde kann anordnen, dass in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Ausschuss und der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder auf Grund internationaler Verpflichtungen geboten ist. 2Im Verfahren nach § 88 sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.

[1] Geändert durch Fünftes Gesetz zur Anderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes. Anzuwenden ab 30.07.2024.
[2] Geändert durch Fünftes Gesetz zur Anderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes. Anzuwenden ab 30.07.2024.
[3] Geändert durch Fünftes Gesetz zur Anderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes. Anzuwenden ab 30.07.2024.

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