Zusammenfassung
In der Praxis wird der Begriff des Praktikanten relativ weit und unbestimmt verwendet. Ein Praktikant ist im allgemeinen Sprachgebrauch praktisch jede "günstige" Arbeitskraft, die noch in einer anderweitigen Ausbildung bzw. Studium ist, oder den Berufseinstieg nach einem Studium sucht. Rechtlich ist ein "Praktikant" äußerst unterschiedlich einzuordnen, je nachdem, ob das Praktikum ein sog. Pflichtpraktikum nach einer Prüfungsordnung ist, der Ausbildungszweck im Vordergrund steht oder doch das Geldverdienen. Echte Praktikanten im Sinne des Gesetzes sind grundsätzlich z. B. eingeschriebene Studenten an staatlichen bzw. staatlich anerkannten Hochschulen, bei denen die Studienordnung bzw. Prüfungsordnung eine fachpraktische Tätigkeit in einem Betrieb vorschreiben (Zwischenpraktikum). In Ausnahmefällen ist die Ableistung der Praktika auch vor bzw. nach dem Studium vorgeschrieben (Vor- bzw. Nachpraktika).
Diese verschiedenen Arten von Praktika lösen unterschiedliche Konsequenzen in der Sozialversicherung aus.
Arbeitsrecht: Arbeitsrechtlich sind, je nach Zielrichtung des Praktikums, die Vorschriften des BBiG, insbesondere § 26 BBiG oder z. B. die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften relevant, wenn tatsächlich mangels Ausbildungszweck ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Auch das Mindestlohngesetz (MiLoG) sieht eine ausdifferenzierte Regelung für Praktikanten vor.
Lohnsteuer: Der gezahlte Arbeitslohn gehört i. S. v. § 19 EStG zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Sozialversicherung: Für die Sozialversicherung wird für Praktikanten die Krankenversicherungsfreiheit als Arbeitnehmer in § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sowie die Arbeitslosenversicherungsfreiheit in § 27 Abs. 4 Nr. 2 SGB III geregelt. Sofern keine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht (§ 10 SGB V), kann eine Krankenversicherungspflicht als Praktikant eintreten (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V).
Lohnsteuer
1 Praktikanten als Arbeitnehmer
Praktikanten sind regelmäßig Arbeitnehmer, weshalb die Bezüge aus der Praktikantentätigkeit nach den allgemeinen Vorschriften dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Der Praktikant kann einen Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung stellen. Wird die Jahresarbeitslohngrenze nicht überschritten, fällt bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer nach Ablauf des Kalenderjahres keine Einkommensteuer an. Die Jahresarbeitslohngrenze, bis zu der bei Praktikanten im Kalenderjahr 2024 keine Einkommensteuer anfällt, beträgt 12.870 EUR.[1]
Das gilt auch für Studentenpraktikanten aus dem Ausland. Eine Steuerbefreiung kann sich jedoch aus einem Doppelbesteuerungsabkommen ergeben. Die Aufwendungen des Praktikanten für das Dienstverhältnis sind als Werbungskosten ansatzfähig.
2 Berücksichtigung als Kind
Ein Kind wird bei seinen Eltern steuerlich auch dann berücksichtigt, wenn es für einen künftigen Beruf ausgebildet wird und es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat. Hierzu rechnen Maßnahmen zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Ein Praktikum zur Erreichung des Berufsziels erfüllt regelmäßig diese Anforderungen; z. B. das Anwaltspraktikum eines Jurastudenten, auch wenn es weder gesetzlich noch durch die Studienordnung vorgeschrieben ist[1] oder ein Auslandspraktikum als Fremdsprachenassistent an einer Schule in Großbritannien, das ein Student der Anglistik, der einen Abschluss in diesem Studiengang anstrebt, während eines Urlaubssemesters absolviert.[2]
Sozialversicherung
1 Vorgeschriebene Praktika
Infographic
Bei vorgeschriebenen Praktika handelt es sich um Praktika, deren Ableistung in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Generell gilt, dass weder die Regelungen des Übergangsbereichs bei einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 538,01 EUR bis 2.000 EUR im Monat (bis 31.12.2023: von 520,01 EUR bis 2.000 EUR)[1] noch die zur geringfügigen Beschäftigung[2] angewandt werden dürfen.
Praktikum überschreitet vorgeschr...
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