Sachverhalt
Ein Möbelhaus ermöglicht allen Arbeitnehmern den Einkauf eigener Waren bis zur Höhe des Rabattfreibetrages von 1.080 EUR im Jahr. Ein Arbeitnehmer sucht sich aus der Produktpalette seines Arbeitgebers einen Schrank aus. Der im Möbelhaus angegebene Endpreis des Schranks beträgt 2.500 EUR. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren eine Zuzahlung von 1.000 EUR.
Was sind die lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen aus dem verbilligten Verkauf?
Ergebnis
Ermittlung des Sachbezugs | |
Endpreis des Schranks | 2.500 EUR |
Abzgl. pauschaler Bewertungsabschlag (4 %) | - 100 EUR |
Zwischensumme | 2.400 EUR |
Zuzahlung des Arbeitnehmers | - 1.000 EUR |
Geldwerter Vorteil insgesamt | 1.400 EUR |
Abzgl. Rabattfreibetrag | - 1.080 EUR |
Steuer- und sozialversicherungspflichtiger geldwerter Vorteil | 320 EUR |
Da es sich bei dem Rabattfreibetrag um einen Freibetrag und nicht um eine Freigrenze handelt, ist der Betrag von 320 EUR beim Arbeitnehmer als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn anzusetzen. Dieser Arbeitslohn fließt dem Arbeitnehmer nicht bereits bei Einräumung des Anspruchs zu (Bestellung), sondern erst bei tatsächlicher Ausübung bzw. Inanspruchnahme des Rabattfreibetrags (d. h. mit Auslieferung der Schranks). Der geldwerte Vorteil von 320 EUR ist als sonstiger Bezug somit erst bei der Entgeltabrechnung für den Zeitpunkt der Auslieferung als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn beim Arbeitnehmer anzusetzen.
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