Sachverhalt
Eine Arbeitnehmerin (Steuerklasse IV, keine Kinder, 9 % Kirchensteuer, 1,7 % KV-Zusatzbeitrag) hat im März 2024 ein monatliches Gehalt von 3.500 EUR zzgl. 27 EUR Zuschuss zu den vermögenswirksamen Leistungen. Die Arbeitnehmerin lässt monatlich 40 EUR an eine Bausparkasse überweisen, um die volle staatliche Förderung für einen Bausparvertrag von 9 % aus höchstens 470 EUR zu erhalten.
Wie werden die vermögenswirksame Leistung und der Zuschuss des Arbeitgebers abgerechnet?
Ergebnis
Der Zuschuss zu vermögenswirksamen Leistungen ist steuer- und beitragspflichtig.
Abrechnung | ||
Bruttogehalt | 3.500,00 EUR | |
Vermögenswirksame Leistungen (Zuschuss) | 27,00 EUR | |
Brutto gesamt | 3.527,00 EUR | |
Lohnsteuer | 439,16 EUR | |
Solidaritätszuschlag | 0,00 EUR | |
Kirchensteuer | 39,52 EUR | - 478,68 EUR |
Krankenversicherung (7,3 % + 0,85 %) | 287,45 EUR | |
Pflegeversicherung (2,3 %) | 81,12 EUR | |
Rentenversicherung (9,3 %) | 328,01 EUR | |
Arbeitslosenversicherung (1,3 %) | 45,85 EUR | - 742,43 EUR |
Nettoverdienst | 2.305,89 EUR | |
Abzgl. vermögenswirksame Leistungen | - 40,00 EUR | |
Auszahlungsbetrag | 2.265,89 EUR |
Der Arbeitgeber muss die 40 EUR einbehalten und direkt an die Bausparkasse überweisen.
Hinweis
Der Arbeitgeber ist zu einem Zuschuss zu den vermögenswirksamen Leistungen verpflichtet, wenn der Tarifvertrag dies vorsieht. Ansonsten geschieht die Zahlung auf freiwilliger Basis.
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