Sachverhalt
Eine Arbeitnehmerin hat im März 2024 ein monatliches Gehalt von 3.800 EUR (Steuerklasse IV, 2,0 Kinderfreibeträge, 9 % Kirchensteuer, 1,7 % KV-Zusatzbeitrag). Sie legt dem Arbeitgeber einen Antrag auf Überweisung von vermögenswirksamen Leistungen ihrer Bausparkasse vor. Sie möchte monatlich 40 EUR sparen. Der Arbeitgeber ist laut Tarifvertrag nicht zu einem Zuschuss zu VWL verpflichtet.
Auch wenn der Arbeitgeber keinen Zuschuss zu den vermögenswirksamen Leistungen zahlt, ist er verpflichtet, die Überweisung für die Arbeitnehmerin vorzunehmen. Er zieht den Sparbetrag vom Nettoverdienst ab und überweist ihn direkt an die Bausparkasse.
Wie wird die vermögenswirksame Leistung abgerechnet?
Ergebnis
Abrechnung | ||
Bruttogehalt | 3.800,00 EUR | |
Vermögenswirksame Leistungen (Zuschuss) | 0,00 EUR | |
Brutto gesamt | 3.800,00 EUR | |
Lohnsteuer | 525,50 EUR | |
Solidaritätszuschlag | 0,00 EUR | |
Kirchensteuer | 26,86 EUR | - 552,36 EUR |
Krankenversicherung (7,3 % + 0,85 %) | 277,40 EUR | |
Pflegeversicherung (1,45 %) | 55,10 EUR | |
Rentenversicherung (9,3 %) | 353,40 EUR | |
Arbeitslosenversicherung (1,3 %) | 49,40 EUR | - 735,30 EUR |
Nettoverdienst | 2.512,34 EUR | |
Abzgl. vermögenswirksame Leistungen (Nettoabzug) | - 40,00 EUR | |
Auszahlungsbetrag | 2.472,34 EUR |
Der Arbeitgeber muss die 40 EUR einbehalten und direkt an die Bausparkasse überweisen.
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