(1) Der Steigerungssatz für jedes Arbeitsjahr beträgt bei

 

1.

Renten wegen Alters,

 

2.

Invalidenrenten und

 

3.

Bergmannsinvalidenrenten

eins vom Hundert.

 

(2) Der Steigerungssatz für jedes Jahr der bergbaulichen Versicherung beträgt bei

 

1.

Bergmannsaltersrenten,

 

2.

Bergmannsinvalidenrenten,

 

3.

Bergmannsvollrenten

zwei vom Hundert.

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