(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
1. |
die Regelaltersgrenze erreicht und |
2. |
die allgemeine Wartezeit erfüllt |
haben. 2Die Regelaltersgrenze liegt für Frauen bei Vollendung des 60., für Männer bei Vollendung des 65. Lebensjahres.
(2) Versicherte haben Anspruch auf Zusatzaltersrente, wenn sie
1. |
die Altersgrenze für die Altersrente erreicht und |
2. |
rentenrechtliche Zeiten zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) |
haben.
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